897. Jagd und Fischerei. 345
Zuständig zur Strafverfügung ist hier das Forstamt, wenn aber die Uebertretung in dem
Wald einer Körperschaft begangen wurde, der Ortsvorsteher 7.
2. Forstschutz. Die Sorge für den Schutz der Waldungen ist Obliegenheit
des Waldbesitzers. Für die Staatsforsten ist eine besondere Forstwache organisirt. Die
Körperschaften haben, sofern nicht (s. o.) im Vertragsweg der Forstschutz dem Personal
des Staats übertragen wird, eine genügende Anzahl von hinreichend befähigten Forst-
schutzdienern aufzustellen ). Wenn die Verwaltungsbehörde auf Anregung des Wirthschafts-
führers oder des Forstamts und Oberamts unbrauchbare Diener nicht entläßt, so können
die Bezirksbehörden die Entlassung gemeinschaftlich verfügen 3). Privatwaldeigenthümer
können sich an den staatlichen oder körperschaftlichen Schutzeinrichtungen betheiligen. Haben
sie eigene Diener aufgestellt, so können sie deren Beeidigung bei dem Amtsgerichte bean-
tragen 9.
§* 97. Jagd und Fischerei5). A. Das Jagdwesen“). In dem Grundeigen-
thum liegt an sich die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. Jedes
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben und darf als Grundgerechtigkeit
in Zukunft nicht mehr bestellt werden. Die Ausübung der Jagd durch den
Grundeigenthümer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten ist aber nur
gestattet a) auf einem zusammenhängenden, wenn auch nicht abgerundeten Grundbesitz von
mehr als 50 Morgen (= 15 ha. 75 à 87 qm), b) auf allen vollständig mit einem dichten
Zaun, einer Mauer oder einer wenigstens drei Fuß (= 0,859 m) hohen dichten Hecke
eingefriedigten Grundstücken, ch in Pflanzungen und Anlagen, welche mit dem Wohnhause
des Eigenthümers verbunden und eingefriedigt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,
d) in Thiergärten?).
In allen anderen Fällen oder wenn im Fall a) der Grundbesitzer von seinem Jagd-
recht keinen Gebrauch machen will, verpachtet die Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden
die Gesammtgemeinde, Namens der Grundeigenthümer und auf deren Rechnung das Jagd-
recht auf dem ganzen übrigen Gemeindebezirk. Eine Zerschlagung des Gemeindejagdbezirks
in mehrere Jagddistrikte ist nur zulässig, wenn jeder Theil durchschnittlich 2000 Morgens)
enthält. Die Verpachtung erfolgt im Wege des öffentlichen Aufstreichs mindestens auf
drei Jahre?"). Für einen Gemeindejagddistrikt ist nur ein Pächter und ein Theilhaber
zulässig, welche die Jagd je durch einen Stellvertreter ausüben lassen können 10). Pächter,
Theilhaber oder Stellvertreter dürfen andere Personen mit sich auf die Jagd nehmen.
Afterpacht ist nur mit Einwilligungder Gemeinde zulässig.
Niemand, auch nicht der Eigenthümer (s. o.) darf ohne eine für seine Person je auf die
Dauer eines Etatsjahres ausgestellte, übrigens für das ganze Land giltige Jagdkarte jagen 10).
n Forstpolizei G. Art. 39—40.
2) Diese sind von der Verwaltungsbehörde (dem Ortsvorsteher rc.) in Pflichten zu nehmen;
vgl. auch Erl. d. Forstd. Abth. f. Körpersch. W. v. 23. Nov. 1883.
3) Art. 12 d. Ges. v. 16. Aug. 1875.
4) § 32 der Vollz. Verf. v. 21. Juli 1876 s. o. S. 343 N. 3.
5) Vgl. auch Schwappach im W. d. d. V.R. 1I S. 664; v. Staudinger ebend. I S. 40ff.
6) Ges. v. 17. Aug. 1849 Art. 1 Abs. 3 u. Art. 2 (der übrige Inhalt des Gesetzes ist durch
das nachfolgende Gesetz aufgehoben), Ges. v. 27. Okt. 1855 u. die V.O. v. 30. Juli 1886 betr. die
Hegezeit des Wildes, nebst M.V. v. 20. März 1891; R.G. v. 22. März 1888 betr. den Schutz von
Vögeln; u. württemberg. Vollz. Verf. v. 7. Okt. 1890.
7) Das Nähere s. in Art. 1—3 des Ges. v. 1855.
8) D. h. 630,35 Hekt.
9) Der Meistbietende hat aber kein Recht auf den Zuschlag, Boscher's Z. XXI 186. Die
zuerteälung des Jagdertrags erfolgt unter die betheiligten Grundbesitzer nach Verhältniß des Flächen-
gehalts.
10) Boscher's Z. Bd. XXIX 124.
11) Ueber die obligatorische bezw. fakultative Verweigerung der Ausstellung der Karte s. Art.