Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

897. Jagd und Fischerei. 345 
Zuständig zur Strafverfügung ist hier das Forstamt, wenn aber die Uebertretung in dem 
Wald einer Körperschaft begangen wurde, der Ortsvorsteher 7. 
2. Forstschutz. Die Sorge für den Schutz der Waldungen ist Obliegenheit 
des Waldbesitzers. Für die Staatsforsten ist eine besondere Forstwache organisirt. Die 
Körperschaften haben, sofern nicht (s. o.) im Vertragsweg der Forstschutz dem Personal 
des Staats übertragen wird, eine genügende Anzahl von hinreichend befähigten Forst- 
schutzdienern aufzustellen ). Wenn die Verwaltungsbehörde auf Anregung des Wirthschafts- 
führers oder des Forstamts und Oberamts unbrauchbare Diener nicht entläßt, so können 
die Bezirksbehörden die Entlassung gemeinschaftlich verfügen 3). Privatwaldeigenthümer 
können sich an den staatlichen oder körperschaftlichen Schutzeinrichtungen betheiligen. Haben 
sie eigene Diener aufgestellt, so können sie deren Beeidigung bei dem Amtsgerichte bean- 
tragen 9. 
§* 97. Jagd und Fischerei5). A. Das Jagdwesen“). In dem Grundeigen- 
thum liegt an sich die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden. Jedes 
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufgehoben und darf als Grundgerechtigkeit 
in Zukunft nicht mehr bestellt werden. Die Ausübung der Jagd durch den 
Grundeigenthümer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten ist aber nur 
gestattet a) auf einem zusammenhängenden, wenn auch nicht abgerundeten Grundbesitz von 
mehr als 50 Morgen (= 15 ha. 75 à 87 qm), b) auf allen vollständig mit einem dichten 
Zaun, einer Mauer oder einer wenigstens drei Fuß (= 0,859 m) hohen dichten Hecke 
eingefriedigten Grundstücken, ch in Pflanzungen und Anlagen, welche mit dem Wohnhause 
des Eigenthümers verbunden und eingefriedigt oder sonst vollständig abgeschlossen sind, 
d) in Thiergärten?). 
In allen anderen Fällen oder wenn im Fall a) der Grundbesitzer von seinem Jagd- 
recht keinen Gebrauch machen will, verpachtet die Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden 
die Gesammtgemeinde, Namens der Grundeigenthümer und auf deren Rechnung das Jagd- 
recht auf dem ganzen übrigen Gemeindebezirk. Eine Zerschlagung des Gemeindejagdbezirks 
in mehrere Jagddistrikte ist nur zulässig, wenn jeder Theil durchschnittlich 2000 Morgens) 
enthält. Die Verpachtung erfolgt im Wege des öffentlichen Aufstreichs mindestens auf 
drei Jahre?"). Für einen Gemeindejagddistrikt ist nur ein Pächter und ein Theilhaber 
zulässig, welche die Jagd je durch einen Stellvertreter ausüben lassen können 10). Pächter, 
Theilhaber oder Stellvertreter dürfen andere Personen mit sich auf die Jagd nehmen. 
Afterpacht ist nur mit Einwilligungder Gemeinde zulässig. 
Niemand, auch nicht der Eigenthümer (s. o.) darf ohne eine für seine Person je auf die 
Dauer eines Etatsjahres ausgestellte, übrigens für das ganze Land giltige Jagdkarte jagen 10). 
n Forstpolizei G. Art. 39—40. 
2) Diese sind von der Verwaltungsbehörde (dem Ortsvorsteher rc.) in Pflichten zu nehmen; 
vgl. auch Erl. d. Forstd. Abth. f. Körpersch. W. v. 23. Nov. 1883. 
3) Art. 12 d. Ges. v. 16. Aug. 1875. 
4) § 32 der Vollz. Verf. v. 21. Juli 1876 s. o. S. 343 N. 3. 
5) Vgl. auch Schwappach im W. d. d. V.R. 1I S. 664; v. Staudinger ebend. I S. 40ff. 
6) Ges. v. 17. Aug. 1849 Art. 1 Abs. 3 u. Art. 2 (der übrige Inhalt des Gesetzes ist durch 
das nachfolgende Gesetz aufgehoben), Ges. v. 27. Okt. 1855 u. die V.O. v. 30. Juli 1886 betr. die 
Hegezeit des Wildes, nebst M.V. v. 20. März 1891; R.G. v. 22. März 1888 betr. den Schutz von 
Vögeln; u. württemberg. Vollz. Verf. v. 7. Okt. 1890. 
7) Das Nähere s. in Art. 1—3 des Ges. v. 1855. 
8) D. h. 630,35 Hekt. 
9) Der Meistbietende hat aber kein Recht auf den Zuschlag, Boscher's Z. XXI 186. Die 
zuerteälung des Jagdertrags erfolgt unter die betheiligten Grundbesitzer nach Verhältniß des Flächen- 
gehalts. 
10) Boscher's Z. Bd. XXIX 124. 
11) Ueber die obligatorische bezw. fakultative Verweigerung der Ausstellung der Karte s. Art. 
 
	        
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