Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 98. Der Bergbau. 347 
Fischarten näher bestimmt und sind Vorschriften gegeben über das Mindestmaß der zum 
Feilgebot oder Verkauf zugelassenen Fische1). Daneben ist die Schonzeit der ver- 
schiedenen Arten der Fische sowie der Krebse geregelt?). Auch ist in Vollziehung des 
internationalen Vertrags betr. die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins 
vom 30. Juni 1885 3) in den Nebenflüssen des Rheins auf denjenigen Strecken, welche 
den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Leaichstellen vermitteln, die Fischerei auf 
Lachse und Maifische mit Geräthen jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder 
Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr verboten 4). Gewisse Fang- 
weisen (wie die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe, der Fischfang zur Nacht- 
zeit 2c.), Anlagen und Fanggeräthe sind für unzulässig erklärt ). 
Werk= und Mühlenbesitzer, welche Wasserläufe abzulassen oder abzuschlagen 
beabsichtigen, haben, sofern nicht Gefahr auf dem Verzug, ihr Vorhaben mindestens 48 
Stunden vorher dem Fischereiberechtigten (s. o.) anzuzeigen, damit dieser die zum Schutze 
des Fischbestandes nöthigen Vorkehrungen rechtzeitig treffen kann 5). 
Zur Ausübung der Fischerei darf der Berechtigte, soweit dies herkömmlich 
und erforderlich ist, die Ufer begehen, eingefriedigte Grundstücke nur mit Erlaubniß des 
Eigenthümers. Auch darf er Uferholz, das ihn am Auf= und Abfahren hindert, wenn 
die Ortsbehörde dessen Beseitigung dem Ufereigenthümer vergeblich angesonnen hat, ent- 
fernen, muß jedoch die abgehauenen Zweige neben dem Stamm, von welchem sie her- 
kommen, niederlegen. 
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Strafandrohungen gesichert?). 
§ 98. Der Bergbaus). Das ganze Bergwesen hat in Württemberg ) durch das Berg- 
Ges. v. 7. Okt. 187 4 10) eine neue und umfassende Regelung erhalten. Dieses Gesetz schließt 
sich in Beziehung auf die materiellen Grundsätze der Bergpolizei i. w. S. in größtentheils 
wörtlicher Uebereinstimmung an das Allgemeine BergGes. für die preußischen Staaten vom 
24. Juni 1865 an. Das Bergregal, soweit ein solches früher bestand, sowie das Hütten- 
monopol sind jetzt aufgehoben. Der Staat ist bezüglich des Erwerbs und Betriebs der Berg- 
und Hüttenwerke und der Salinen ganz dem gemeinen Recht, also auch den Bestimmungen 
der Gew.O. (§ 6 Abs. 2 und 8§ 105b, 154, 154 a, 115— 119a, 135—139, 152, 153)1v) 
wie jeder Privatbesitzer unterworfen. Nur sind ihm die Grubenfelder in der Ausdehnung 
vorbehalten, in welcher sie ihm vor Erlassung des Gesetzes zugetheilt waren 1. 
Zu den Funktionen der staatlichen Fürsorge für das Bergwesen gehört u. A. 
namentlich die Verleihung des Bergwerkseigenthums und die Besorgung bezw. Leitung 
  
1) S. d. M. Verf. a. a. O. §§ 1—9. 
2) Fischerei G. v. 1865 Art. 6, M.V. 8§§ 10—13. 
3) R.G.Bl. 1886, S. 192. 
4) M.Verf. a. a. O. § 10 letzter Abs. 
5) Vgl. die M .Verf. v. 1894 § 5. 
6) A. a. O. Bezüglich der Anlegung von sog. Fischwegen und der Anbringung von Schutz- 
gittern bei Turbinen vgl. auch Fischerei G. v. 1865 Art. 8, M.Verf. 14. 
7) S. Str.G. B. §§ 296 u. 370 Z. 4, P. Str. G. Art. 39 Z. 2. Den Vollzug dieser Vor- 
schriften haben außer den ordentlichen Organen der Lokalpolizei auch die Steuerwächter, Grenzauf- 
seher und Forstwarte gelegentlich der Ausübung ihres ordentlichen Dienstes zu überwachen. M.V. 
v. 1. Juni 1894 § 17. 
8) S. Kratz im W. d. d. V.R. I S. 166 vgl. m. I 163 f. und die hier angef. Litteratur. 
9) Vgl. bezüglich des früheren Rechtes (BergO. v. 1569; Bergfreiheit v. 1. Juni 1597, 
BergO. v. 1. Jan. 1599 u. 9. Mai 1710) Wächter, Handb. 1 136 f., 484 ff. u. Verh. d. Abg. K. 
1871/74, 1. B. B. S. 1737, 1873. 
10) Vgl. auch die Bergpol. V.O. v. 24. Nov. 1886. 
11) Auch den Strafbestimmungen des § 146 (E.R.G. Str. S. I v. 9. Jan. 1882, B. V S. 426). 
12) Berg G. Art. 196; Bekanntm, der Min. d. Innern u. d. Finanzen v. 19. Nov. 1874.
	        
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