Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

348 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. II. Die Verwaltg. d. inneren Angelegenheiten. 899. 
der damit zusammenhängenden Geschäfte, die Aufsicht über die Gewerkschaften und Knapp- 
schaftsvereine und die Ausübung der in dem Berges. geregelten Bergpolizei i. e. S. 
Die Bergbehörden sind das Bergamt, das Oberbergamt und das Ministerium des 
Innern. 
Das Bergamt bildet die erste Instanz in allen Geschäften, welche nach 
dem Berg Ges. den Bergbehörden obliegen und nicht ausdrücklich dem Oberbergamt über- 
tragen sind, insbesondere hat dasselbe die Bergpolizei zu handhaben. Es hat die dienstliche 
Stellung eines Bezirksamts #0. 
Das Oberbergamt bildet in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen die erste, 
im Uebrigen die Recurs-Instanz für die Verfügungen des Bergamts. Namentlich ist ihm 
übertragen die Verleihung des Bergwerkseigenthums und die Erledigung der damit zu- 
sammenhängenden Geschäfte, die Aufsicht über die Gewerkschaften und die Knappschafts- 
vereine sowie über die Markscheider 2). Dasselbe hat in Unterordnung unter das Ministerium 
des Innern die Befugnisse eines Landeskollegiums und besteht aus einem Vorstand 
und mindestens vier weiteren Mitgliedern, unter welchen ein Rechtsgelehrter und zwei Berg- 
bauverständige sein müssen. Gegen seine Beschlüsse und Verfügungen findet, soweit das 
Gesetz nicht ansdrücklich ein Anderes bestimmt, die Verwaltungsbeschwerde an das Mini- 
sterium des Innern statt. 
Bei denjenigen Streitigkeiten, welche dem Oberbergamt in Art. 8 Abs. 2, 51, 133 
Abs. 1 zur Entscheidung überwiesen sind (über die Gestattung der Schürfarbeiten — zwischen 
Schürfer und Grundbesitzer — über die Pflicht des Bergwerkseigenthümers zur Gestattung 
eines Hilfsbaues und über die Nothwendigkeit der Grundabtretung bezw. über die Ver- 
pflichtung des Bergwerksbesitzers zur Grunderwerbung) bildet das Oberbergamt die erste 
Verwaltungsrechtsinstanz im Sinne des Ges. v. 16. Dez. 1876 und es findet gegen seine 
Entscheidungen die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe dieses Ges. 
statt 5). 
§ 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel"!). A. Die materiellen Grund- 
sätze des Gewerberechts insbesondere der Gewerbepolizei sind reichsgesetzlich geregelt durch 
die Gew.O. v. 21. Juni 1869 (im Württemberg in Wirksamkeit getreten am 1. Jan. 
1872) nebst den Abänderungs= und Ergänzungsgesetzen vom 12. Juni 1872, 2. März 
1874, 4. Nov. 1874, 8. April 1876, 11. Juni 1878, 17. Juli 1878, 23. Juli 1879, 
15. Juli 1880, 18. Juli 1881, 15. Juni 1883, 1. Juli 1883, 8. Dez. 1884, 23. April 
1886, 6. Juli 1887, 29. Juli 1890 und 1. Juni 1891, 19. Juni 18935). 
Hier ist nur Folgendes hervorzuheben: 
1. Die Entscheidung über die Zulassung gewerblicher Anlagen, welche 
einer besonderen Genehmigung bedürfen (Gew.O. 88 16 —25), erfolgt nach vorgängiger 
Instruktion der Sache Seitens des Oberamts durch die Kreisregierung. Die reichsgesetz- 
lichen Vorschriften über das Verfahren werden ergänzt durch die württ. M. Bf. B. betr. die 
  
1) Und hat seinen Sitz z. Z. in Stuttgart. 
2) Berg G. Art. 173—177 u. bezüglich der Markscheid er auch die Königl. V.O. v. 4. Nov. 
1875 (R. Bl. S. 537). 
3) Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 9 u. 57. 
4) Vgl. auch Zeller im Wörterb. d. d. V.R. I S. 586 ff., Lexis ebend. S. 621ff. und 
bezüglich des früheren württ. Gewerbe R. v. 1805—1870 L. Köhler, Tüb. 1891, S. 1—292. 
5) Die Litt. über die Gew. O. s. bei Zeller a. a. O. S. 592; dazu Schicker Komm. 
3. Aufl. 1893; Appelius' Komm. (in Stenglein's strafrechtl. Nebenges.), Berl. 1893 (auch in beson- 
derer Ausgabe). — Die Württ. Vollz.Vorschriften sind im Anschluß an die Redaktion der Gew.O. 
v. 1. Juli 1883 (R.G. Bl. S. 176) enthalten in der M.V. v. 9. Nov. 1883 (R.Bl. S. 234) und 
zu der Novelle v. 1. Juni 1891 in der M.V. v. 26. März 1892; vgl. auch Schicker a. a. O. u. 
Z.-Huzel, S. 513ff.
	        
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