Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 99. Die Pflege von Gewerbe und Handel. 349 
Errichtung und den Betrieb von Anlagen 2c. v. 14. Dez. 1871 und durch die M.Vf. C 
von demselben Tage betr. die Anlegung und Veränderung von Wasserwerken ohne Stau- 
anlage (welche für letztere Anlagen dasselbe Verfahren wie für Stauanlagen im Sinne 
der Gew.O. vorschreibt) 7. 
2. Gewerbebetriebe, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen?: 
a) Ueber den Geschäftsbetrieb der Pfandverleiher, ihre Rechte und Ver- 
pflichtungen sind auf Grund des § 38 der Gew.O. nähere Vorschriften erlassen 3). Hier- 
nach hat jeder Pfandverleiher bei dem Oberamt eine Kaution zu hinterlegen, welche mit 
Rücksicht auf die persönlichen und örtlichen Verhältnisse und den Umfang des Geschäfts- 
betriebs festgesetzt wird; auch ist das Maximum der zulässigen Zinse und der daneben 
aufzurechnenden Gebühren normirt“). Die Pfandverleiher sind ferner zur ordnungsmäßigen 
Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet. Die Form der Versatzscheine ist geregelt, auch 
dem Pfandverleiher die Pflicht zur Versicherung der Pfänder gegen Feuersgefahr auferlegt. 
Weitere Vorschriften normiren die Aufbewahrung und Versteigerung der verpfändeten 
Sachen 2c. 
b) Der Gewerbebetrieb der Trödler ist durch eine M.f. vom 
15. März 1882 (R. Bl. S. 91) geregelt. 
c) Die Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermiether sind 
enthalten in einer M.Vf. v. 18. August 1878. Diese kommen aber nur zur Anwendung, 
sofern überhaupt von Seiten der Polizeibehörde für nothwendig erachtet wird, durch orts- 
oder bezirkspolizeiliche Vorschrift5) diesen Geschäftsbetrieb einer polizeilichen Kontrolle zu 
unterwerfen. 
d) Die Prüfung und Bestallung der öffentlichen Feldmesser)) ist durch die 
Königl. V.O. v. 20. Dez. 1873, die Prüfung und Bestallung der Markscheider durch 
die Königl. V.O. v. 4. Nov. 1875 geregelt?). 
B. Die staatlichen Organe und Einrichtungen für die Förderung von Handel 
und Gewerbe. 
1. Als oberstes Landeszentralkollegium für die Pflege von Handel und Gewerbe 
fungirt die Centralstelle für Gewerbe und Handels). Sie ist dem Ministerium des 
Innern direkt untergeordnet und besteht theils aus administrativen und technischen 
Beamten und Lehrern an gewerblichen Unterrichtsanstalten, theils aus Beiräthen vom 
Gewerbe= und Handelsstand. Diese Beiräthe werden gebildet durch die Vorstände sämmt- 
licher (8) Handels= und Gewerbekammern des Landes und durch je ein weiteres von diesen 
Kammern auf die Dauer von drei Jahren gewähltes Mitglied?). Bei der Wahl sind die 
  
1) Vgl. auch die M.V. v. 9. Nov. 1883 § 3 u. die V.O. v. 19. Juni 1873 betr. das Ver- 
fahren in Gewerbesachen. Bezüglich der Anlegung von Dampfkesseln f. neben der Bekanntm. 
des R. Kanzlers v. 5. Aug. 1890, die M. V. v. 4. Nov. 1890, 23. Nov. 1891 u. 18. Febr. 1892 
(A. Bl.) und über die Untersuchung und Beaufsichtigung der Dampfkesselanlagen die M.V. v. 28. Juli 
1887 (R. Bl. S. 316) und vom 16. Juli 1889 (R.Bl. S. 240). 
2) Ueber das Verfahren bei Zurücknahme der Erlaubniß vgl. Ges. über Verw.R. Pfl. vom 
16. Dez. 1876 Art. 14 u. 60, V.O. v. 19. Juni 1873 § 8 u. VollzVerf. v. 9. Nov. 1883 § 52. 
3) Vgl. die M.V. v. 15. März 1882 (R. Bl. S. 83) u. v. 28. Mai 1882 (R. Bl. S. 200) u. 
den Min. Erl. v. 4. April 1882 (A. Bl. S. 156). 
4) S. d. M.V. v. März 1882 §5 3 u. 4 u. die M. V. v. Mai 1882 a. a. O. 
5) Art. 51 des P. Str. G. v. 1871. 
6) S. Gew.O. § 36 Vollz. Verf. v. 1883 § 29. 
7) Vgl. auch die M. V. v. 1. Aug. 1894 88 36 f. (R. Bl. S. 254 f.). 
8) Errichtet am 8. Juni 1848; und — in Anknüpfung an die Einführung von Handels= u. 
Gewerbekammern durch das Ges. v. 4. Juli 1874 — neuorganisirt durch Verf. vom 14./15. April 1875. 
9) Nur die Handels= u. Gewerbekammer zu Stuttgart wählt zwei Beiräthe.
	        
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