Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

358 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltg. III. Die Verwaltg. d. Kirchen- u. Schulwesens. 8102. 
vom 29. September 1836. Die späteren Schulnovellen vom 6. November 1858, vom 
25. Mai 1865 (mit Vollzugsinstr. vom 4. Juli), vom 8. April 1872 (mit Vollzugs- 
instr. vom 23. Mai), und vom 22. Januar 1874 (mit Vollzugsinstr. vom 27. Jan.) 
und bezüglich der israelitischen Volksschullehrer vom 23. Juni 1874 bezweckten in erster 
Linie die ökonomische Besserstellung der Lehrer, daneben aber auch eine weitere Aus- 
bildung des Volksschulwesens selbst. Durch das Gesetz vom 30. Dezember 1877 haben 
die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer eine neue umfassende Regelung erhalten. 
Die Volksschulen 1) sind, was den rechtlichen Charakter betrifft, insofern Staats- 
anstalten, als ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich durch die Staatsgesetze geregelt sind, 
die Lehrer von der Staatsbehörde angestellt und entlassen werden, und die Aufsicht über 
sämmtliche Bolksschulen vom Staate ausgeübt wird; sie sind dagegen Gemeinde- 
anstalten, sofern die Unterhaltung derselben, wenn man von den sehr erheblichen 
Staatsbeiträgen für Schulzwecke absieht, auf Kosten der Gemeinde erfolgt, auch die örtliche 
Berwaltung der Schulanstalten, soweit es sich nicht um technische Fragen handelt, der 
Gemeindebehörde zusteht. Ungeachtet dieser ihrer Eigenschaft als Staats= bezw. Gemeinde- 
anstalt hat aber die Volsschule in Württemberg einen konfessionellen Charakter, 
da jede Volksschule für die eine oder für die andere Konfession bestimmt ist, die Lehrer 
nur der betreffenden Konfession angehören können und der Religionsunterricht nur in 
derjenigen Konfession ertheilt wird, welcher die Schule angehört, da endlich die staatliche 
Aufsicht selbst durch Organe der Kirchenverwaltung ausgeübt wird, wogegen allerdings 
die Zulassung von Schülern in solchen Schulen nicht von der Zugehörigkeit zu der Kon- 
fession der Schule abhängt. « 
II. Einrichtung und Unterhaltung der Volksschulen. 1. Jede Gemeinde muß 
eine und, wenn es das Bedürfniß erfordert, mehrere Volksschulen einrichten und unter— 
halten. Auch jede Theilgemeinde (s. S. 220, 233) hat eine eigene Schule zu errichten, 
wenn sie wenigstens 30 Familien begreift und eine Wegstunde von dem nächsten Orte 
entfernt ist; auch in Orten von nur 15 Familien kann die Oberschulbehörde — wegen 
gefährlichen Wegs oder wenn die Entfernung über eine Stunde beträgt — die Errich- 
tung einer besonderen Schule anordnen; bei geringerer Entfernung können kleine Ge- 
meindeparzellen zu gemeinschaftlichen Schulen (sog. Bezirksschulen) vereinigt werden?). 
2. Im Falle der Verschiedenheit der Konfession der Ortseinwohner ent- 
scheidet zunächst die Konfession der Mehrheit der bei einer Schule betheiligten Familien. 
Die Angehörigen der in der Minderzahl befindlichen Konfession können jedoch, wenn sie 
wenigstens 60 ansässige Familien begreifen und die Mehrzahl der betheiligten Familien- 
väter dies verlangt, die Errichtung und Unterhaltung einer eigenen Volksschule ihrer 
Konfession auf Kosten der Gemeinde ansprechen. Wo eine besondere Konfessionsschule 
der Minderheit hiernach nicht besteht, haben die Eltern die Wahl, ob sie die Kinder in 
die Volksschule ihres Wohnortes oder in eine benachbarte (d. h. nicht über eine Stunde 
entfernte) Schule ihrer Konfession schicken wollen. Auch soll es den Angehörigen der 
Konfession der Minderzahl eines Ortes nicht erschwert werden, wenn sie für sich allein 
oder in Verbindung mit den Konfessionsverwandten benachbarter Orte auf eigene Kosten 
eine Schule für die Kinder ihrer Konfession errichten wollen, sofern nur ein den gesetz- 
lichen Bestand der Schule sicherndes Einkommen auszumitteln ist 5). Was die Israe- 
  
1) Ueber den Begriff vgl. G. Meyer, Deutsches Verw. Recht I S. 229 und Dirksen im 
Wörterb. d. V.R. II S. 820. Das Volksschulgesetz v. 1836 bezeichnet als ihre Aufgabe die religiös- 
sittliche Bildung und Unterweisung der Jugend in den für das bürgerliche Leben nöthigen allge- 
meinen Kenntnissen und Fertigkeiten. 
2) Schul G. Art. 11 u. 12. 3) Schul G. Art. 8, 13—15.
	        
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