Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 102. Die Volksschule und ihre Organisation. 359 
liten betrifft, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, so können die 
israelitischen Kirchengemeinden auf ihre Kosten Volksschulen errichten, andernfalls sind die 
Kinder zum Besuche der christlichen Gemeindeschule verpflichtet 7). 
Privatunterrichtsanstalten, welche an die Stelle der Volksschulen treten sollen, 
können nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde errichtet werden und der Unterricht 
in solchen kann nur von Lehrern ertheilt werden, welche von der Oberschulbehörde für 
befähigt erklärt sind; auch stehen sie unter der Aufsicht der Schulbehörden?). 
3. Den gesammten Aufwand für die Volksschule, also namentlich für die Gehalte 
der Schullehrer, für die Herstellung der vorgeschriebenen Schullokale und Lehrerwohnungen, 
für die Schulrequisiten (einschließlich der an arme Kinder unentgeltlich abzugebenden 
Schulbücher) haben die Gemeinden aus ihren Mitteln zu bestreiten, soweit nicht Dritte 
vermöge Herkommens oder besonderen Rechtstitels dafür aufzukommen haben. Der 
Umfang der Leistungen der Gemeinden ist durch die neueren Schulgesetze genau ge— 
regelt?). 
Insbesondere gilt dies von den Gehalten und Wohnungsansprüchen der Lehrer 
(über die Eintheilung derselben in ständige und unständige Lehrer s. u. III. 1). Vorschrifts- 
mäßig gerüste Lehrerinnen können auf jederzeitigen Widerruf von der Oberschulbehörde 
an Mädchenschulen, an den untersten Knabenklassen und an den untersten gemischten Schul- 
klassen an der Stelle von Unterlehrern und Lehrgehilfen angestellt werden. 
Z Die Maximal-Zahl der auf einen Lehrer entfallenden Kinder beträgt 90. Wenn 
jedoch der Unterricht in getrennten Abtheilungen und Schulstunden ertheilt wird, kann die auf 
einen Lehrer fallende Schülerzahl, wo nur eine Lehrstelle ist, auf 120, wo zwei und mehr 
Lehrstellen sind, auf 130 steigen. Wenn an einer Volksschule nur eine Lehrstelle besteht, 
ist diese mit einem ständigen Lehrer zu besetzen, bei zwei Lehrstellen muß jedenfalls die 
eine mit einem solchen, die andere kann mit einem Lehrgehilfen oder Unterlehrer besetzt 
werden. Bei 151—180 Schülern sollen der Regel nach, bei über 180 Schülern müssen 
wei, Schullehrer vorhanden sein. Wo 3—5 Lehrstellen bestehen, kann eine unständig besetzt 
werden 2c.½. 
Zur Deckung dieses Aufwandes#) dienen zunächst die örtlichen Stiftungen für 
Schulzwecke und die Einnahmen des Schulfonds). Außerdem können die Gemeinde- 
behörden (Gemeinderath und Bürgerausschuß) für jedes die Schule besuchende Kind ein 
Schulgeld von den Eltern erheben, sie sind sogar zur Erhebung eines solchen im Betrage 
von 48 kr., 1 fl. und 1 fl. 24 kr., oder 1 M. 37 Pf., 1 M. 71 Pf., 2 M. 40 Pf. 
— je nach der Größe der Gemeinde — verpflichtet, wenn ein Gemeindeschaden umgelegt 
  
1) SchulG. Art. 74 vgl. mit dem Ges. v. 25. April 1828 betr. die Rechtsverhältnisse der 
Israeliten Art. 42—47 u. M. V. v. 30. Juli 1829. 
2) Schul G. Art. 24, 25. Z 
3) Vgl. die oben angef. Gesetze u. die M.V. v. 28. Dez. 1870; über die Verbindlichkeit der 
Gemeinden oder Stiftungen zu Leistungen für Schulzwecke entscheidet, soweit der Anspruch nicht 
privatrechtl. Natur ist, das Verwaltungsgericht (Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 10 Z. 17). Die näheren 
Bestimmungen über die Schulhausbauten, die Schullokale, Schulgeräthschaften und die Lehrmittel 
s. bei Z.-Huzel §§ 714—716. 
4) Vgl. die Schulnovelle v. 6 Nov. 1858 Art. 5 u. 6 u. v. 25. Mai 1865 Art. 2. 
5) Die Minimalgehalte der Schullehrer bewegen sich — neben Wohnungsgenuß oder ent- 
sprechender Hausmietheentschädigung — zwischen 823 und 1200 M., wozu noch Alterszulagen (aus 
der Staatskasse) von 100—200 M. kommen. Die Unterlehrer (600—680 M.) und die Lehrgehilfen 
(500—540 M.) haben Anspruch auf Naturalbezug von Frucht und Holz, mit dessen Einrechnung 
der Minimalgehalt der ersteren auf 700—780 M., der letzteren aber auf 600—640 M. festgesetzt 
ist; vgl die Schulnovelle v. 22. Jan. 1874. Ueber die Verabreichung eines Theils des Gehaltes 
der Schullehrer in Naturalien, und über die Auszahlung der Lehrergehalte überhaupt s. Z.-Huzel 
a. a. O. S. 390—392. Für die Pensionen der Lehrer und die Unterstützung der Hinterbliebenen 
besteht eine besondere Pensionskasse der Volksschullehrer, s. o., vgl. S. 156 f. 168; Riecke a. a. O. 
S. 149 ff., 153, 156f. · 
6)SchulG.Art.18,22u.Z.-Huzel§729.
	        
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