8 102. Die Volksschule und ihre Organisation. 359
liten betrifft, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, so können die
israelitischen Kirchengemeinden auf ihre Kosten Volksschulen errichten, andernfalls sind die
Kinder zum Besuche der christlichen Gemeindeschule verpflichtet 7).
Privatunterrichtsanstalten, welche an die Stelle der Volksschulen treten sollen,
können nur mit Genehmigung der Oberschulbehörde errichtet werden und der Unterricht
in solchen kann nur von Lehrern ertheilt werden, welche von der Oberschulbehörde für
befähigt erklärt sind; auch stehen sie unter der Aufsicht der Schulbehörden?).
3. Den gesammten Aufwand für die Volksschule, also namentlich für die Gehalte
der Schullehrer, für die Herstellung der vorgeschriebenen Schullokale und Lehrerwohnungen,
für die Schulrequisiten (einschließlich der an arme Kinder unentgeltlich abzugebenden
Schulbücher) haben die Gemeinden aus ihren Mitteln zu bestreiten, soweit nicht Dritte
vermöge Herkommens oder besonderen Rechtstitels dafür aufzukommen haben. Der
Umfang der Leistungen der Gemeinden ist durch die neueren Schulgesetze genau ge—
regelt?).
Insbesondere gilt dies von den Gehalten und Wohnungsansprüchen der Lehrer
(über die Eintheilung derselben in ständige und unständige Lehrer s. u. III. 1). Vorschrifts-
mäßig gerüste Lehrerinnen können auf jederzeitigen Widerruf von der Oberschulbehörde
an Mädchenschulen, an den untersten Knabenklassen und an den untersten gemischten Schul-
klassen an der Stelle von Unterlehrern und Lehrgehilfen angestellt werden.
Z Die Maximal-Zahl der auf einen Lehrer entfallenden Kinder beträgt 90. Wenn
jedoch der Unterricht in getrennten Abtheilungen und Schulstunden ertheilt wird, kann die auf
einen Lehrer fallende Schülerzahl, wo nur eine Lehrstelle ist, auf 120, wo zwei und mehr
Lehrstellen sind, auf 130 steigen. Wenn an einer Volksschule nur eine Lehrstelle besteht,
ist diese mit einem ständigen Lehrer zu besetzen, bei zwei Lehrstellen muß jedenfalls die
eine mit einem solchen, die andere kann mit einem Lehrgehilfen oder Unterlehrer besetzt
werden. Bei 151—180 Schülern sollen der Regel nach, bei über 180 Schülern müssen
wei, Schullehrer vorhanden sein. Wo 3—5 Lehrstellen bestehen, kann eine unständig besetzt
werden 2c.½.
Zur Deckung dieses Aufwandes#) dienen zunächst die örtlichen Stiftungen für
Schulzwecke und die Einnahmen des Schulfonds). Außerdem können die Gemeinde-
behörden (Gemeinderath und Bürgerausschuß) für jedes die Schule besuchende Kind ein
Schulgeld von den Eltern erheben, sie sind sogar zur Erhebung eines solchen im Betrage
von 48 kr., 1 fl. und 1 fl. 24 kr., oder 1 M. 37 Pf., 1 M. 71 Pf., 2 M. 40 Pf.
— je nach der Größe der Gemeinde — verpflichtet, wenn ein Gemeindeschaden umgelegt
1) SchulG. Art. 74 vgl. mit dem Ges. v. 25. April 1828 betr. die Rechtsverhältnisse der
Israeliten Art. 42—47 u. M. V. v. 30. Juli 1829.
2) Schul G. Art. 24, 25. Z
3) Vgl. die oben angef. Gesetze u. die M.V. v. 28. Dez. 1870; über die Verbindlichkeit der
Gemeinden oder Stiftungen zu Leistungen für Schulzwecke entscheidet, soweit der Anspruch nicht
privatrechtl. Natur ist, das Verwaltungsgericht (Ges. v. 16. Dez. 1876 Art. 10 Z. 17). Die näheren
Bestimmungen über die Schulhausbauten, die Schullokale, Schulgeräthschaften und die Lehrmittel
s. bei Z.-Huzel §§ 714—716.
4) Vgl. die Schulnovelle v. 6 Nov. 1858 Art. 5 u. 6 u. v. 25. Mai 1865 Art. 2.
5) Die Minimalgehalte der Schullehrer bewegen sich — neben Wohnungsgenuß oder ent-
sprechender Hausmietheentschädigung — zwischen 823 und 1200 M., wozu noch Alterszulagen (aus
der Staatskasse) von 100—200 M. kommen. Die Unterlehrer (600—680 M.) und die Lehrgehilfen
(500—540 M.) haben Anspruch auf Naturalbezug von Frucht und Holz, mit dessen Einrechnung
der Minimalgehalt der ersteren auf 700—780 M., der letzteren aber auf 600—640 M. festgesetzt
ist; vgl die Schulnovelle v. 22. Jan. 1874. Ueber die Verabreichung eines Theils des Gehaltes
der Schullehrer in Naturalien, und über die Auszahlung der Lehrergehalte überhaupt s. Z.-Huzel
a. a. O. S. 390—392. Für die Pensionen der Lehrer und die Unterstützung der Hinterbliebenen
besteht eine besondere Pensionskasse der Volksschullehrer, s. o., vgl. S. 156 f. 168; Riecke a. a. O.
S. 149 ff., 153, 156f. ·
6)SchulG.Art.18,22u.Z.-Huzel§729.