l 103. Die höheren Lehranstalten. 365
zu treten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung tritt Verbindlichkeit zum Ersatze der auf ihn
verwendeten Kosten ein #).
b) Die (11) humanistischen Gyomnasien für Jünglinge vom 8. bis zum 18. Jahre
zum Unterricht in den Vorbereitungswissenschaften bis zum Bezuge der Universität ). Ihre Auf-
gabe wird bestimmt durch den Lehrplan v. 16. Febr. 1891.
Die Maturitätsprüfung findet an den Gymnasien statt s).
J0) Die (3) Lyceen als Mittelstufe zwischen den Gymnasien und den Lateinschulen, indem
in ihnen die Schüler bis zum 16. Jahre, aber nicht bis zur Universität Unterricht finden.
d) Die (66) Lateinschulen zum Unterricht in den humanistischen Elementarkennt-
nissen bis zum 14. Lebensjahre.
e) Die (2) Realgymnasien mit der Bestimmung, „auf humanistischer Grundlage“")
den Schülern eine weitergehende Ausbildung in modernen Sprachen, Mathematik, Naturkunde
und Zeichnen zu verschaffen und dieselben so für die Universität oder die technische Hochschule,
den Militärdienst oder eine gewerbliche Laufbahn vorzubereiten.
f) Die (3) Reall yceen und (2) Reallateinschulen, welche in ähnlicher Weise
wie die Realgymnasien eine Kombination des humanistischen und realistischen Elements darstellen.
9) Die Realschulen haben die Bestimmung, theils zum Eintritt in die technische Hochschule
vorzubereiten, theils der Jugend die erforderliche realistische Ausbildung für den gewerblichen
Beruf zu geben. Sie theilen sich wieder in die höheren (sog. Realanstalten 114)),
welche theils mit vier, theils wenigstens mit zwei oberen Jahreskursen ausgestattet sind, und in
die niederen (sog. Realschulen i. e. S. l63)), welchen die Oberklassen fehlen.
Wie den niederen evang.-theologischen Seminarien, den Gymnasien und Lyceen, Real-
gymnasien und Reallyceen, so ist auch den Realanstalten die Berechtigung zur Ausstellung von
Zeugnissen über die Qualifikation zum einjährigen freiwilligen Militärdienst an diejenigen
Schüler eingeräumt, welche einen Jahreskurs an den Oberklassen mit Erfolg besucht haben?).
h) Die zwischen der Real= und Volksschule stehende Bürgerschule (zu Stuttgart).
i) Die Elementarschulen bezw. Elementarklassen, welche den Zweck haben, Schüler
im Alter von 6—8 Jahren sowohl zum Besuche der humanistischen als der realistischen Lehr-
anstalten vorzubereiten.
k) Die Turnlehrerbildungsanstalt mit welcher eine Musterturnanstalt
verbunden ist. Ihre Einrichtung ergiebt sich aus dem durch eine M. Vf. v. 5. Febr. 1863 er-
lassenen Statut. — Nach der Turn Ordn. vom gleichen Tage bildet das Turnen für sämmtliche
in Vorstehendem aufgeführten Lehranstalten einen organischen Bestandtheil der öffentlichen
Erziehung.
Bezüglich der nächsten Aufsicht über diese verschiedenen Anstalten (a—k) ist
zu unterscheiden. Bei denjenigen Anstalten, welche nicht unmittelbar vom Staate unter-
halten werden, auch nicht nach der bestehenden Einrichtung der Oberstudien-Behörde un-
mittelbar unterworfen sind, also bei einem Theil der Lateinschulen, Reallateinschulen und
niederen Realschulen, sowie bei zwei der vorhandenen Realanstalten — s. o. d. f. g. — ist
die unmittelbare Aufsicht durch das Ges. v. 1. Juli 1876 einer aus dem Ortsvorsteher,
dem Ortsgeistlichen, bei paritätischen Gemeinden einem Geistlichen jeder Konfession (welch'
letzteren die Oberstudienbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit der Oberkirchenbehörde
in die Ortsschulbehörde beruft), aus dem Schulvorstande, bei kleineren Anstalten aus
sämmtlichen Hauptlehrern, endlich aus 3—4 von dem Gemeinderathe bezw. Stiftungsrathe
und dem Bürgerausschuß gewählten Mitgliedern bestehenden Ortsschulbehörde, der
sog. „örtlichen Studienkommission“ übertragen 0), während der Minist.-Abth. für die
1) Vgl. bezüglich dieses Kostenersatzes die V. O. v. 10. Sept. 1875. ·
2) Unter diesen befinden sich drei mit vorherrschend katholischen Lehrern, mit zwei der letzteren
Kategorie sind niedere Konvikte verbunden; s. u.
3) M.V. v. 19. Juni 1873. **è½7k“ä
4) Deßhalb sind sie aber noch keine „humanistischen"“ Gymnasien; es fehlt der Unterricht in
der griechischen Sprache; s. d. M.V. v. 19. Juni 1873 betr. die Maturitätsprüfung Z. 4; und
dazu die Bekanntm. des Reichsamts des Innern v. 2. Juni 1883 Z. 1 vgl. mit der Bekanntm. des
Reichskanzlers v. 24. April 1883.
5) Vgl. die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 19. April 1882 u. 24. April 1883.
3 Ges. v. 1. Juli 1876 betr. die Auff. über die Gelehrten in Realschulen. Bei den Anstalten