Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

l 103. Die höheren Lehranstalten. 365 
zu treten. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung tritt Verbindlichkeit zum Ersatze der auf ihn 
verwendeten Kosten ein #). 
b) Die (11) humanistischen Gyomnasien für Jünglinge vom 8. bis zum 18. Jahre 
zum Unterricht in den Vorbereitungswissenschaften bis zum Bezuge der Universität ). Ihre Auf- 
gabe wird bestimmt durch den Lehrplan v. 16. Febr. 1891. 
Die Maturitätsprüfung findet an den Gymnasien statt s). 
J0) Die (3) Lyceen als Mittelstufe zwischen den Gymnasien und den Lateinschulen, indem 
in ihnen die Schüler bis zum 16. Jahre, aber nicht bis zur Universität Unterricht finden. 
d) Die (66) Lateinschulen zum Unterricht in den humanistischen Elementarkennt- 
nissen bis zum 14. Lebensjahre. 
e) Die (2) Realgymnasien mit der Bestimmung, „auf humanistischer Grundlage“") 
den Schülern eine weitergehende Ausbildung in modernen Sprachen, Mathematik, Naturkunde 
und Zeichnen zu verschaffen und dieselben so für die Universität oder die technische Hochschule, 
den Militärdienst oder eine gewerbliche Laufbahn vorzubereiten. 
f) Die (3) Reall yceen und (2) Reallateinschulen, welche in ähnlicher Weise 
wie die Realgymnasien eine Kombination des humanistischen und realistischen Elements darstellen. 
9) Die Realschulen haben die Bestimmung, theils zum Eintritt in die technische Hochschule 
vorzubereiten, theils der Jugend die erforderliche realistische Ausbildung für den gewerblichen 
Beruf zu geben. Sie theilen sich wieder in die höheren (sog. Realanstalten 114)), 
welche theils mit vier, theils wenigstens mit zwei oberen Jahreskursen ausgestattet sind, und in 
die niederen (sog. Realschulen i. e. S. l63)), welchen die Oberklassen fehlen. 
Wie den niederen evang.-theologischen Seminarien, den Gymnasien und Lyceen, Real- 
gymnasien und Reallyceen, so ist auch den Realanstalten die Berechtigung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Qualifikation zum einjährigen freiwilligen Militärdienst an diejenigen 
Schüler eingeräumt, welche einen Jahreskurs an den Oberklassen mit Erfolg besucht haben?). 
h) Die zwischen der Real= und Volksschule stehende Bürgerschule (zu Stuttgart). 
i) Die Elementarschulen bezw. Elementarklassen, welche den Zweck haben, Schüler 
im Alter von 6—8 Jahren sowohl zum Besuche der humanistischen als der realistischen Lehr- 
anstalten vorzubereiten. 
k) Die Turnlehrerbildungsanstalt mit welcher eine Musterturnanstalt 
verbunden ist. Ihre Einrichtung ergiebt sich aus dem durch eine M. Vf. v. 5. Febr. 1863 er- 
lassenen Statut. — Nach der Turn Ordn. vom gleichen Tage bildet das Turnen für sämmtliche 
in Vorstehendem aufgeführten Lehranstalten einen organischen Bestandtheil der öffentlichen 
Erziehung. 
Bezüglich der nächsten Aufsicht über diese verschiedenen Anstalten (a—k) ist 
zu unterscheiden. Bei denjenigen Anstalten, welche nicht unmittelbar vom Staate unter- 
halten werden, auch nicht nach der bestehenden Einrichtung der Oberstudien-Behörde un- 
mittelbar unterworfen sind, also bei einem Theil der Lateinschulen, Reallateinschulen und 
niederen Realschulen, sowie bei zwei der vorhandenen Realanstalten — s. o. d. f. g. — ist 
die unmittelbare Aufsicht durch das Ges. v. 1. Juli 1876 einer aus dem Ortsvorsteher, 
dem Ortsgeistlichen, bei paritätischen Gemeinden einem Geistlichen jeder Konfession (welch' 
letzteren die Oberstudienbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit der Oberkirchenbehörde 
in die Ortsschulbehörde beruft), aus dem Schulvorstande, bei kleineren Anstalten aus 
sämmtlichen Hauptlehrern, endlich aus 3—4 von dem Gemeinderathe bezw. Stiftungsrathe 
und dem Bürgerausschuß gewählten Mitgliedern bestehenden Ortsschulbehörde, der 
sog. „örtlichen Studienkommission“ übertragen 0), während der Minist.-Abth. für die 
  
1) Vgl. bezüglich dieses Kostenersatzes die V. O. v. 10. Sept. 1875. · 
2) Unter diesen befinden sich drei mit vorherrschend katholischen Lehrern, mit zwei der letzteren 
Kategorie sind niedere Konvikte verbunden; s. u. 
3) M.V. v. 19. Juni 1873. **è½7k“ä 
4) Deßhalb sind sie aber noch keine „humanistischen"“ Gymnasien; es fehlt der Unterricht in 
der griechischen Sprache; s. d. M.V. v. 19. Juni 1873 betr. die Maturitätsprüfung Z. 4; und 
dazu die Bekanntm. des Reichsamts des Innern v. 2. Juni 1883 Z. 1 vgl. mit der Bekanntm. des 
Reichskanzlers v. 24. April 1883. 
5) Vgl. die Bekanntm. des Reichskanzlers v. 19. April 1882 u. 24. April 1883. 
3 Ges. v. 1. Juli 1876 betr. die Auff. über die Gelehrten in Realschulen. Bei den Anstalten
	        
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