Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

366 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltg. III. Die Verwaltg. d. Kirchen= u. Schulwesens. § 104. 
Gelehrten= und Realschulen nur die Oberaufsicht zukommt. Alle übrigen Anstalten dagegen, 
also die Latein-, Reallatein= und niedern Realschulen, soweit sie der Hauptsache nach vom 
Staate unterhalten werden, dann die evang.-theologischen Seminare, sämmtliche Gymnasien 
und Lyceen und 12 Realanstalten stehen unmittelbar unter der Aufsicht jener Minist.= 
Abtheilung. Zum Geschäftskreise der letzteren gehören ferner die Konkursprüfungen 
für die Aufnahme in die evang.-theologischen Seminare und in die kathol. Konvikte (s. u.), die 
Reifeprüfungen für die Universität und für die technische Hochschule 1) und die Prüfung 
der Kandidaten für Lehrstellen an den ihr untergebenen Lehranstalten 2). Außerdem übt 
dieselbe die Staatsaufsicht über die Privatinstitute, in welchen Unterrichtsgegenstände 
aus dem Fache der Gelehrten- und Realschulen vertreten sind. 
II. Für die weibliche Jugend. Die Einrichtung höherer Mädchenschulen 
ist ganz der freien Initiative von Gemeinden und Privaten überlassen. Von Staatswegen 
werden aber solche Anstalten neben der Leistung von Staatsbeiträgen zu ihrer Unterhaltung 
noch weiter dadurch gefördert, daß, wenn solche Schulen von einer Gemeinde auf ihre Rech- 
nung unterhalten werden und dabei die Anstellung der Lehrer von der Staatsbehörde vor- 
genommen oder bestätigt wird, solche Lehrer je nach der Kategorie, welcher sie durch ihre 
Dienstprüfung angehören, dieselbe rechtliche Stellung erlangen, welche das Gesetz v. 28. Juni 
1876 den Staatsbeamten 2c. bezw. das Ges. v. 30. Dez. 1877 den Volksschullehrern 
gewährt. Ist aber die Schule eine Privatanstalt, so kann den Lehrern für den ständigen 
Gehalt, welchen sie beziehen, die Pensionsberechtigung der Staatsbeamten bezw. der Volks- 
schullehrer vom Könige verliehen werden. In ähnlicher Weise ist für die Lehrerinnen an 
solchen Anstalten gesorgt 3). Außerdem besteht: 
1. als nächste Aufsichtsbehörde für die höheren Mädchenschulen und zwar 
sowohl für die Gemeindeanstalten (a. a. O. Art. 1) als für solche Privatschulen, welche 
eine Unterstützung aus Staatsmitteln genießen (sei es direkt oder durch Verleihung von 
Pensionsrechten an einzelne Lehrer 1) die dem Kultministerium unmittelbar untergeordnete 
Kommission für die höheren Mädchenschulen. Dieselbe hat auch über die von 
volksschulpflichtigen Mädchen besuchten unteren Abtheilungen der höheren Mädchenschulen 
die nächste Aufsicht zu führen; 
2. das aus Staatsmitteln gegründete höhere Lehrerinnenseminar, welches 
von den Vorstehern des Katharinenstiftes (s. unter E Nr. 6) unter der unmittelbaren 
Aufsicht des Kultministeriums geleitet wird. Zweck ist Ausbildung für den höheren Lehr- 
beruf, welchem zwei Jahreskurse gewidmet sind 5. 
§ 104. CO. Die Fachschulen 5). Hierher gehören: 
1. Die landwirthschaftlichen Schulen. Dieselben stehen unter der nächsten 
Aufsicht und Leitung der Centralstelle für die Landwirthschaft, aber unter der Oberaufsicht des 
Kultus-Ministeriums7) und sind sämmtlich Staatsanstalten. 
von drei oder mehr Schülerklassen ist die nächste Aufsicht zwischen dem Schulvorstand und der 
Studienkommission getheilt, wobei dem Schulvorstand vorzugsweise die innere, insbesondere die tech- 
nische Leitung der Anstalt, sowie die unmittelbare Dienstaufsicht über die Lehrer zukommt. Bei 
den kleineren Anstalten wird die nächste Aufsicht in ihrem ganzen Umfang von der örtlichen Studien- 
kommission geführt. 
1) Val. die M.V. v. 19. Juni 1873 u. 14. Febr. 1876; vgl. Staats db. S. 705. 
2) Vgl. für das philolog. Lehramt die M.V. v. 28. Nov. 1865 u. v. 6. Mai 1886; für 
das realistische Lehramt, einschließlich der Fachlehrer die M.V. v. 20. Juli 1864, 15. Febr. 1876, 
6. Mai 1886, für die Kollaboraturstellen an Gelehrten= und Realschulen die M.V. v. 20. Juli 1864. 
3) Ges. v. 30. Dez. 1877 betr. die Rechtsverhältnisse der Lehrer 2c. an höheren Mädchen- 
schulen, Art. 1, 2 u. 15. 
4) Also nicht für die auf Königl. Privatstiftung beruhenden beiden höheren Töchterbildungs- 
anstalten — das Königl. Katharinenstift und das K. Olgastift in Stuttgart. 
5) Das Nähere hierüber s. im Staats Hdb. (1894) S. 708. 
6) Vgl. G. Meyer a. a. O. S. 240. 7) M. V. v. 24. Jan. 1865. 
 
	        
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