Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§§ 106, 107. Die übrigen Bildungsanstalten. Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche. 371 
§ 106. E. Die übrigen Bildungsanstalten. 
1. Die Kommission für württemb. Landesgeschichtez; eingesetzt durch Königl. 
Entschließung vom 21./23 Juli 1891 mit der Aufgabe, die Kenntniß der Geschichte des Königl. 
Hauses und des württemb. Landes zu fördern; insbesondere aber in Verbindung mit den Ge- 
schichts= und Alterthumsvereinen des Landes die württemb. Vierteljahrshefte für Landes- 
geschichte herauszugeben; Quellen zur Geschichte des Fürstenhauses und Landes zu veröffent- 
lichen; darstellende Schriften zur „vaterländischen Geschichte“ nach Umständen unter Aufforderung 
geeigneter Kräfte zu ihrer Abfassung herauszugeben oder ihre Herausgabe zu unterstützen; 
gemeinschaftlich mit der Archiodirektion Pfleger zu beschaffen, um die im Besitze von Gemeinden, 
Korporationen und Privaten im Lande befindlichen Archive und Registraturen zu durch- 
forschen 2c. 
2. Die öffentliche Bibliothek in Stuttgart, gestiftet im Jahre 1765 mit der 
Bestimmung, sowohl den öffentlichen Dienst als das wissenschaftliche Studium überhaupt durch 
litterarische Hilfsmittel zu unterstützen. 
3. Die Münz-, Medaillen-, auch Kunst= und Alterthümersammlung 
daselbst. 
4. Die Naturaliensammlung, welche die Gebiete der Zoologie, Botanik, Minera- 
logie, Geognosie und Paläontologie umfaßt. 
5. Das Konservatorium vaterländischer Kunst= und Alterthums- 
denkmale. Zum Zwecke der Kenntnißnahme von Kunst= und Alterthumsdenkmalen des 
Landes und ihrer Erhaltung ist durch eine Min. Verf. v. 10. März 1858 ein besonderer Beamter 
(Konservator) bestellt, dem jedoch keinerlei obrigkeitliche Machtbefugnisse zukommen; er hat 
sich vielmehr nur mit den Eigenthümern solcher Denkmale in Verbindung zu setzen und die 
Staats= und Gemeindebehörden sind aufgefordert, ihn in seinem Berufe zu unterstützen, auch 
soll er etwaige Erwerbsgelegenheiten wahrnehmen und der Verwaltung der Staatssammlungen 
mittheilen. Zur Berathung namentlich bei Restaurationsarbeiten ist ihm eine besondere Kom- 
mission von Sachverständigen beigegeben. (Min. Verf. v. 20. April 1881.) 
6. Die Staatssammlung vaterländischer Kunst= und Alterthums- 
denkmäler # hat den Zweck, Denkmale von geschichtlichem, namentlich kulturgeschichtlichem 
Interesse theils durch Erwerbung zu sammeln theils, soweit es ohne Ankauf thunlich, durch 
Vereinigung vor Untergang, Zersplitterung oder Verschleppung zu sichern und zugleich durch 
öffentliche Ausstellung zur Anschauung des Publikums zu bringen?). 
7J. Ueber weitere Institute für Unterrichtszwecke, welche auf Stiftungen des Königl. Hauses 
beruhen und mit der Staatsverwaltung nur durch die Beiordnung eines Kommissärs in Be- 
ziehung stehen — Jubiläumsstiftung, Katharinenstift, Olgastift — s. das Staatshandbuch von 
1894, S. 714, N. 104—106. 
II. Das Rechtsverhältniß zwischen Staat und Kirche. 
A. Geschichtliche Uebersicht. 
Litteratur. Reyscher, Ges. Samml. B. IX. Einleitung S. 1— 220, B. X. Einl. 
S. 1—96. Wächter, württemberg. Priv. Recht B. I, S. 168 ff., 388 f., 8229f., Riecke, Verf. 2c. 
S. 214ff.; namentlich aber Golther, der Staat und die kath. Kirche in Württemberg, 1874; 
und im Uebrigen Hinschius, B. II1 dieses Handb. S. 200, 208, 221, 233 ff. Thudichum, 
Deutsches Kirchenrecht. Leipzig 1877. 2 Bde. Friedberg, Die geltenden Verf.Gesetze der 
evang. Landeskirchen 1885, S. 399ff. 
§ 107. 1. Württemberg war bis zum Jahre 1803 bezw. 1806 ein ausschließlich 
protestantischer Staat, in welchem die evangelische Konfession die Staatsreligion bildete (Land- 
tagsabschied v. 1565) 2). Der Landesherr war verpflichtet, sein jus reformandi zur Erhaltung 
dieser Landesreligion und zur Ausschließung aller anderen Religionsgenossen geltend zu machen. 
Alle Aemter mußten mit Evangelischen besetzt werden. Die öffentliche Ausübung des katho- 
lischen Gottesdienstes war verboten. Innerhalb der protestantischen Kirche selbst wurde das 
  
1) M.V. v. 1. Juli 1862, Verf. v. 5. Febr. 1867 und 10. Juni 1879. 
2) Vgl. auch Staats Hdb. v. 1894 S. 712. 
3) In drei Gemeinden, welche erst im 18. Jahrhundert erworben wurden (Justingen, Hofen 
und Ebersberg), war der kath. Gottesdienst auf Grund des Instr. pac. Osnabr. 8§ 31 geschützt, da 
diese Orte im Normaljahre (1624) sich in kath. Besitze befanden. 
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