Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8112. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. 395 
wogegen allerdings den letzteren nach der allgemeinen Dienstinstruktion vom 6. Juni 
1871 gestattet ist, mit den kompetenten Gerichtsbehörden direkt zu korrespondiren. 
B. Für die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten selbst sind neben den 
Regeln des Völkerrechts und den Gebräuchen des internationalen Verkehrs die Staats- 
verträge maßgebend, und zwar sowohl die von dem Deutschen Reiche als die von dem Staate 
Württemberg abgeschlossenen, soweit dieselben durch Erstere nicht aufgehoben worden sind 
(s. o. S. 1829. 
Es kommen hierbei namentlich folgende Verhältnisse und die auf dieselben bezüglichen 
Verträge in Betracht?): 
1. Die Auslieferung von Verbrechern an auswärtige — nicht dem Reiche 
angehörige Staaten, soweit eine solche nach dem Reichsstrafrecht überhaupt gestattet ist?), wird 
zunächst durch die vom Reiche abgeschlossenen Staatsverträge geregelt?). Soweit dieses nicht 
der Fall, gelten die bisherigen württemb. Auslieferungsverträge fortö5). Gegenüber von 
solchen Staaten, mit welchen weder vom Reiche, noch von Württemberg Auslieferungsverträge 
abgeschlossen sind, oder wegen Handlungen, bezüglich welcher die vorhandenen Verträge 
eine Verpflichtung zur Auslieferung nicht begründen, findet eine Auslieferung nur statt unter 
der Voraussetzung der Reciprocität und soweit die Staatsregierung durch gemeinsame Ent- 
schließung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern die 
Auslieferung für gut findet. Die Justiz= und Polizeibehörden haben daher, wenn der Aus- 
lieferungsantrag nicht auf diplomatischem Weg, sondern unmittelbar gestellt worden, denselben 
dem vorgesetzten Ministerium alsbald vorzulegen "). Die Auslieferung darf übrigens jedenfalls 
erst erfolgen, nachdem zuvor die im Inland erkannten bezw. noch zu erkennenden Strafen gegen 
den Auszuliefernden vollzogen worden sind. 
2. Verträge zum Schutze des Urheberrechtes an Schriftwerken, 
Abbildungen 2c.. 
3. Der Vertrag über die Staatsangehörigkeit eingewanderter Per- 
sonen zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 
22. Febr. 1868 ist in gleichlautender Fassung eub 27. Juli 1868 auch auf Württemberg über- 
tragen und durch Königl. V.O. v. 16. April 1872 hier publizirt worden, jedoch mit Erläute- 
rungen und Zusätzen zu den Art. I., II. und IV., welche in einem besonderen Schlußprotokoll 
vom 27. Juli 1868 niedergelegt sind, und durch welche — namentlich zu Art. II — die straf- 
und kriegsdienstfreie Rückkehr der vor oder nach angetretenem kriegsdienstpflichtigem Alter nach 
Amerika Ausgewanderten und dort Naturalisirten erleichtert ist ). 
1) Vgl. auch die M.V. v. 10. April 1823 u. 29. Jan. 1851, sowie v. 16. Nov. 1876 und 
14. Jan. 1880 u. v. 15. Sept. 1888 u. Gaupp, C. Pr. O. B. 1 S. 363 zu N. 5 u. 6. Eine 
Ausnahme von dem Verbote findet namentlich statt in dringenden Auslieferungsfällen; s. die Be- 
kanntm. des Justizmin. v. 27. Mai 1874. 
2) S. auch v. Martitz, die Verträge des Königreichs Württemberg (1889). 
3) Vgl. hierüber Laband, R. St. R. 1.145 f., 151. 
4) Eine Zusammenstellung derselben s. bei Laband, R. St. R. I S. 146 N. 2; Böhm 
im 2. Erg. B. zu v. Stengel's Wörterbuch des D. V.R. S. 185 IV; Staudinger, 
Sammlung von Staatsverträgen, Nördlingen 1882, I S. 1—141, II S. 1—17; Lammasch, 
Auslieferung und Asylrecht, Leipzig 1887; v. Martitz, intern. Rechtshilfe in Strafs., Leipzig 
1888, Arch. f. ö. R., I S. 279 ff., 309 f. 
5) Solche bestehen mit den Niederlanden, d.d. 23./30. Aug. 1852 u. J.M. V. v. 5. Dez. 
1879 (Ger. Bl. XVI S. 401), mit Frankreich, d. d. 25. Jan. 1853, u. J.M.V. v. 27. Mai 1874 
16. Juni 1852 
(Ger. Bl. VIII 129), mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, d. d. 3. März 1854. Gegenüber 
von Oesterreich ist der durch die Königl. V.O. v. 18. Jan. 1855 publizirte Bundesbeschluß vom 
26. Jan. 1854 noch in Anwendung, welcher durch die angef. V.O. auch auf die nicht zum vormaligen 
Deutschen Bunde gehörigen Gebietstheile Oesterreichs ausgedehnt wurde. 
6) S. das Nähere in der Königl. V.O. v. 17. Juni 1890. 
7) Neuerdings kommen für Württemberg nur noch die Verträge des Reichs in Betracht 
(Vereinbarung mit der Schweiz v. 23. Mai 1881, mit Frankreich v. 19. April 1883, mit Belgien 
v. 12. Dez. 1883, mit Italien v. 20. Juni 1884, mit Großbritanien v. 2. Juni 1886, mit den 
Vereinigten Staaten von Nordamerika v. 15. Jan. 1892 und die internationale (Berner) Konvention 
v. 6. Sept. 1886); roal. ehierüber und über die Verträge zum Schutz des gewerblichen Eigenthums 
Böhm a. a. O., S. 
8) Vagl. auch hürtber oben S. 20 u. Laband, R. St. R. II S. 627. 
  
 
	        
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