Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

§ 5. Der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. 27 
Kehrt der Deutsche, welcher die Staatsangehörigkeit durch Nichtbenützung ¹) verloren 
hat, nach Deutschland zurück, so ist der Staat, in dessen Gebiet er sich niederläßt, ver- 
pflichtet, demselben die Aufnahmeurkunde zu ertheilen (§ 21 Abs. 5); außerdem ist der 
frühere Heimathstaat hierzu berechtigt, auch wenn sein ehemaliger Angehöriger sich nicht 
in seinem Gebiet niederläßt, falls der Letztere nicht inzwischen eine andere Staatsangehörigkeit 
erworben hat (8 21 Abs. 4) ²). 
D. Durch einseitigen Akt der Staatsregierung kann die Staatsangehörigkeit ent- 
zogen werden Deutschen, welche sich im Auslande aufhalten, wenn sie im Falle eines Kriegs 
oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser für das ganze Bundesgebiet erlassenen ausdrück- 
lichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin gestellten Frist keine Folge leisten (§ 20 
a. a. O.), sowie Deutsche, welche ohne Erlaubniß ihrer Regierung in außerdeutsche Staats- 
dienste treten und einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt binnen der darin be- 
stimmten Frist keine Folge leisten (§ 22 a. a. O.). Die Entziehung erfolgt im Verwaltungs- 
weg durch einen Beschluß. Zuständig hierzu ist aber nur die Centralbehörde des Heimath- 
staats; in Württemberg also das Ministerium des Innern, vorbehaltlich der Rechtsbeschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof, sofern die Voraussetzungen einer solchen nach § 13 des 
Ges. v. 16. Dez. 1876 vorliegen. 
III. Auf Grund der Bestimmungen unter I. und II. steht in Württemberg die Ent- 
scheidung über den Besitz der Staatsangehörigkeit, soweit es sich nicht bloß um die 
Ausstellung von Heimathscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen handelt, ebenso wie die 
Entscheidung über die Uebernahme der aus fremden Staaten Ausgewiesenen den Kreisregie- 
rungen zu ³). Für die Ausstellung der Heimathscheine ⁴) und der zur Benützung innerhalb 
des Reichsgebiets dienenden Staatsangehörigkeitsausweise sind dagegen die Ober- 
ämter zuständig. Die Ausstellung hat durch dasjenige Oberamt zu erfolgen, in dessen Bezirk 
der Nachsuchende einer Gemeinde mit Bürgerrecht angehört, in Ermangelung einer Gemeinde- 
angehörigkeit durch dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk die Nachsuchenden bezw. deren Ehe- 
männer, bei minderjährigen Kindern deren Eltern in Württemberg ihren nicht bloß vorüber- 
gehenden Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Trifft auch keine dieser Voraussetzungen 
zu, so hat die Ausstellung durch die Stadtdirection Stuttgart zu geschehen ⁵). Heimathscheine 
zum Aufenthalt im Auslande dürfen jungen Leuten männlichen Geschlechts, welche noch nicht 
17 Jahre alt sind, nur für die Zeit bis zum Eintritt ihrer Militärpflicht ausgestellt 
werden ⁶). 
§ 6. Der Inhalt des Staatsbürgerrechts im Allgemeinen und die ausnahmsweise 
Suspension der staatsbürgerlichen Rechte. I. Der Inhalt des Staatsbürgerrechts im 
 
1) Nach dem Wortlaute des Gesetzes (vgl. Abs. 4 mit Abs. 3) nur bei Verlust durch 10jährige 
Abwesenheit, also nicht in den Ausnahmefällen der fünfjährigen; s. auch E. des preuß. O. V.G. v. 
13. Okt. 1886 bei Parey a. a. O. S. 115 Nr. 3, A. M. Laband in diesem Handb. S. 38; 
s. aber denselben im R. St. R. I S. 167. 
2) Solange also der ausgetretene frühere Deutsche nicht auf seinen Antrag in einem deutschen 
Staate die Staatsangehörigkeit wieder erwirbt, bleibt er Ausländer, auch wenn er in keinem fremden 
Staate die Angehörigkeit erworben hat. 
3) S. d. K. V.O. v. 15. Nov. 1889 § 3 A. 2, M.E. v. 22. Okt. 1891 (A. Bl. d. M. d. J. S. 277). 
4) Das Formular für diese ist durch Beschluß des Bundesraths v. 20. Jan. 1881 festgestellt 
und die Gültigkeitsdauer auf höchstens fünf Jahre normirt (C. Bl. d. D. R. S. 22).  
5) Das Nähere f. in der M. Vf. v. 13. Aug. 1879 (R. Bl. S. 168) und v. 16. Febr. 1881 
(R. Bl. S. 11), sowie v. 2. April 1883 (R. Bl. S. 31) und jetzt in der M.V. v. 17. April 1894 
(A. Bl. S. 135). Die Ausstellung eines Heimathsscheins darf aus dem Grunde, weil der Gesuchsteller 
sich mit der Bezahlung der Recognitionsgebühr oder sonstiger Gemeindeabgaben im Rückstand befindet, 
nicht verweigert werden. M. Vf. v. 28. Febr. 1888 (A.Bl. S. 85). 
6) D. Wehr-O. §§ 4 u. 7; vgl. auch § 108 Abs. 3 ebend. und M. E. v. 19. Aug. 1891 
(A. Bl. S. 234). 

	        
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