Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

396 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. V. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. § 113. 
4. Die Jurisdiktionsverträge, welche mit Bayern unter dem 7. Mai 1821 
(ugl. auch das Uebereinkommen vom 8. März 1825 und 7. Juni 1851), mit Baden unter dem 
3. Jan. 1826, mit den beiden Hohenzollern unter dem 28. April und 23. Juni 1827 abgeschlossen 
worden, sind schon durch die Einführung des Rechtshilfegesetzes vom 21. Juni 
1869, sowie durch die, auf die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit beschränkten Reichsprozeß- 
gesetze ) für die bürgerliche und Strafrechtspflege bedeutungslos geworden, wo- 
gegen sie, soweit sie sich auf die freiwillige Gerichtsbarkeit, die Handhabung der Polizei auf 
der Grenze und auf die Rechtshilfe in Steuerforderungssachen beziehen, durch die Reichsgesetz- 
gebung an und für sich nicht berührt werden, wie dies auch — wenigstens in Beziehung auf 
Baden — durch die Bekanntmachungen vom 9. Nov. 1872 und 18. Mai 1880 außer Zweifel 
gestellt ist, während mit Bayern unter dem 11. Febr. 1873 ein neuer Vertrag geschlossen wurde. 
Durch einen Staatsvertrag mit den Schweizer Kantonen (ausgenommen ist nur Appenzell 
Außer-Rhoden) vom 13. Mai 1826 bezw. 9./23. Dez. 1859 ist die gleichmäßige Behandlung der 
beiderseitigen Gläubiger in Konkursen und die Universalität des Konkursgerichtsstandes 
des Wohnorts des Schuldners anerkannt?. 
Die in den älteren Staatsverträgen über Eisenbahnanschlüsse mit den Nachbarstaaten 
(Baden, Bayern, Hessen, Preußen) ") eingestreuten objektivrechtlichen, insbesondere polizei- 
strafrechtlichen Normen haben in der Hauptsache ihre Bedeutung durch die Einführung der 
Reichsjustizgesetze verloren w. 
5. Für die Konsular-, Handels-, Zoll= und Schifffahrtsverhält- 
nisse mit außerdeutschen Staaten sind die von dem Deutschen Reiche bezw. dem 
Norddeutschen Bunde abgeschlossenen Verträge maßgebend 5); dasselbe gilt auch von den Verträgen 
über die Rechtsfähigkeit von Aktien= und ähnlichen Gesellschaften, über 
Beglaubigung von Urkunden, gegenseitigen Muster-, Marken-, Firmen= und 
Patentschutz, über die wechselseitige Unterstützung Hilfsbedürftiger und die Ueber- 
nahme Ausgewiesener, Zulassung zum Armenrechte, Gewährung von Rechtshilfe und 
unmittelbaren Geschäftsverkehr der Behörden; endlich über die Behandlung von Verlassen- 
schaften und Mittheilung von Todesfällen?): Nur in Beziehung auf Fran kreich besteht, da 
der Handelsvertrag durch den Krieg von 1870 aufgehoben worden, die übrigen Verträge zwischen 
den deutschen Staaten und Frankreich aber nach Art. 18 der Zusatzkonvention v. 11. Dez. 1871 
wieder in Kraft getreten sind, noch eine Vereinbarung zu Recht über die gegenseitige Mittheilung 
von Todesscheinen?). Bezüglich der Post= und Telegraphenverträge nach Maßgabe 
des Art. 52 Abs. 3 der R.V. f. u. 
V. Kapitel. 
Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. 
§ 113. I. Geschichtliches — Centralbehörden. 
A. Trotz des langjährigen Widerstandes der württemb. Landesregierung war es den deutschen 
Kaisern schließlich gelungen, das Monopol der Reichspost und zwar in Beziehung auf die 
Briefpost im vollsten Umfange auch in Württemberg zur Geltung zu bringen und die Landes- 
post auf das sog. Landboteninstitut zu reduciren . 
  
1) Für die zur Zuständigkeit der besonderen Gerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und Strafsachen ist das Rechtshilfegesetz noch in Geltung; vgl. auch Laband, R. St. R. II 
. 379ff. 
2) Vgl. hierüber Stieglitz, Komm. z. K. O. S. 38 Note. 
3) Vgl. z. B. den Staaksvertrag v. 8. Dez. 1872 mit Bayern, v. 29. Dez. 1873 u. 15. Nov. 
1878 mit Baden und bezüglich früherer Staatsverträge: die Bekanntmachungen v. 17. Jan. 1861 
(Baden), 17. Juli 1863 (Bayern), 28. März 1865 (mit Baden und Hessen), 5. August 1865 (mit 
Baden und Preußen), 18. April 1870 (mit Bayern), v. 10. Febr. 1887 (mit Bayern) Art. 8, v. 
15. Juni 1887 (mit Preußen) Art. 5 u. 6, v. 15. Juni 1887 (mit Baden) Art. 10. 
4) Vgl. hierüber auch Baur im württemberg. Ger. Bl. B. 21 S. 168 ff. 
5) Vgl. auch oben S. 20. 
6) Vgl. auch Staudinger a. a. O., Böhm a. a. O., S. 184. 
7) VgI. de Minn. Erl. v. 23. März 1836; die gleiche Vereinbarung mit Sardinien, d. d. 
1. März 1836 ist jetzt durch die Konsularverträge zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 
21. Dez. 1868 u. 7. Febr. 1872 ersetzt. 
8) Vgl. über die früheren Postverhältnisee Mohl, II S. 605 ff., 610 ff. Riecke in den
	        
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