Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

398 Atchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. V. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. § 113. 
Zur Zuständigkeit des Ministeriums gehört namentlich die Festsetzung allgemeiner Ver- 
waltungsnormen, die Dispensation von solchen, die Anordnung von Aenderungen in der Organi- 
sation der unteren Behörden; die Entscheidung von Kompetenzkonflikten unter den Direktiv- 
behörden, sowie von Beschwerden gegen dieselben; die Beziehungen der Verkehrsanstalten zum 
Deutschen Reiche und den Reichsbehörden, sowie zu den auswärtigen Staaten; der Abschluß 
dauernder Vereinbaruugen mit anderen Eisenbahn-, Post= und Telegraphen-Verwaltungen, die 
Anstellung r2c. sowie die Entlassung 2c. der bei den Verkehrsanstalten auf Lebenszeit oder auf 
vierteljährliche Kündigung angestellten Beamten, wie die oberste Dienstaufsicht über das gesammte 
Personal dieser Anstalten; die Anordnung von Vorarbeiten zu neuen Bahnlinien, überhaupt 
aller wichtigeren Aenderungen in der Einrichtung und im Betriebe dieser Anstalten: insbesondere 
auch die Festsetzung der Tarifnormen und Tarifeinheitssätze; die Bestim- 
mungen über die Gewährung freier Beförderung auf den Eisenbahnen, den Bodenseedampf- 
schiffen und der Post, ferner die Befreiung von Eisenbahn= oder Schiffsfracht, Postporto= oder 
Telegraphengebühren; die Feststellung des Eisenbahnfahrplans und des Postkursplans; endlich 
das Eisenbahnkonzessionswesen und die Wahrnehmung der Interessen und der Aufsichtsrechte 
des Staates gegenüber den Privatbahnen. 
Zur Begutachtung derjenigen Gegenstände, welchen eine allgemeine Bedeutung für 
mehrere Dienstzweige zukommt oder die sonst von größerer Wichtigkeit sind, ist dem 
Minister ein Rath der Verkehrsanstalten beigegeben, welcher aus den Vorständen 
und sechs weiteren Mitgliedern der Direktivbehörden und einem vortragenden Rathe des 
Ministers besteht. Die Berufung erfolgt durch den Staatsminister, welcher den Vorsitz 
bei der Berathung führt und in Verhinderungsfällen einen der Präsidenten der Direktiv- 
behörden mit seiner Vertretung beauftragt. Die Beschlüsse des Raths haben für den 
Minister nur die Bedeutung eines Gutachtens. 
Neben diesem Rathe der Verkehrsanstalten, welcher hiernach ein ständiges, aus den 
höheren Beamten der Verkehrsanstalten zusammengesetztes Kollegium darstellt, ist dem 
Minister für den eigenen Geschäftskreis des Ministeriums, wie für den Geschäftskreis der 
ihm unterstellten Direktivbehörden noch ein aus Vertretern des Handels, der Gewerbe und 
der Landwirthschaft gebildeter Beirath der Verkehrsanstalten zur Berathung bei- 
gegeben. Die Aufgabe des Beiraths ist es, an das Ministerium in wichtigen, den Handel, 
die Gewerbe und die Landwirthschaft berührenden Fragen des Verkehrswesens gutächtliche 
Aeußerungen abzugeben. Auch kann er Wünsche und Beschwerden aus jenen Interessen- 
kreisen zur Kenntniß des Ministeriums bringen. Der Beirath besteht aus sechszehn Mit- 
gliedern und zwar aus acht Vertretern von Handel und Gewerbe und ebensovielen Ver- 
tretern der Landwirthschaft; erstere werden von je einer der acht Handels= und Gewerbe- 
kammern des Landes, die letzteren durch das Gesammtkollegium der Königl. Centralstelle 
für die Landwirthschaft und zwar auf je drei Jahre gewählt. Die Wahlkollegien sind 
hierbei nicht auf Mitglieder ihres eigenen Kollegiums beschränkt. 
Die Berufung des Beiraths erfolgt durch den Minister nach Bedürfniß, jedoch 
jährlich mindestens zweimal. Das Amt der Mitglieder ist ein Ehrenamt, ihre Dienst- 
leistung unentgeltlich. Für Reisen zu den Sitzungen erhalten sie Eisenbahnfreikarten 
nach und von dem Orte der Sitzung. 
Für die Erledigung dringender Angelegenheiten sowie für die Vorbereitung seiner 
Berathungen kann der Beirath durch Wahl aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß 
bestellen, welcher berechtigt ist, Anträge der Mitglieder des Beiraths entgegen zu nehmen 
und mit seiner gutächtlichen Aeußerung an das Ministerium zu bringen, sowie den Antrag 
auf Berufung einer Beirathssitzung zu stellen. Er besteht aus sechs auf ein Jahr ge- 
wählten Mitgliedern, von welchen je drei den Vertretern des Handels und der Gewerbe 
und je drei den Vertretern der Landwirthschaft zu entnehmen sind. Er verhandelt auf 
Berufung und unter der Leitung eines von dem Staatsminister der auswärtigen An- 
gelegenheiten aus der Mitte des Ausschusses zu bestimmenden Vorsitzenden. Die Ver-
	        
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