398 Atchter Abschnitt: Die Landesverwaltung. V. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. § 113.
Zur Zuständigkeit des Ministeriums gehört namentlich die Festsetzung allgemeiner Ver-
waltungsnormen, die Dispensation von solchen, die Anordnung von Aenderungen in der Organi-
sation der unteren Behörden; die Entscheidung von Kompetenzkonflikten unter den Direktiv-
behörden, sowie von Beschwerden gegen dieselben; die Beziehungen der Verkehrsanstalten zum
Deutschen Reiche und den Reichsbehörden, sowie zu den auswärtigen Staaten; der Abschluß
dauernder Vereinbaruugen mit anderen Eisenbahn-, Post= und Telegraphen-Verwaltungen, die
Anstellung r2c. sowie die Entlassung 2c. der bei den Verkehrsanstalten auf Lebenszeit oder auf
vierteljährliche Kündigung angestellten Beamten, wie die oberste Dienstaufsicht über das gesammte
Personal dieser Anstalten; die Anordnung von Vorarbeiten zu neuen Bahnlinien, überhaupt
aller wichtigeren Aenderungen in der Einrichtung und im Betriebe dieser Anstalten: insbesondere
auch die Festsetzung der Tarifnormen und Tarifeinheitssätze; die Bestim-
mungen über die Gewährung freier Beförderung auf den Eisenbahnen, den Bodenseedampf-
schiffen und der Post, ferner die Befreiung von Eisenbahn= oder Schiffsfracht, Postporto= oder
Telegraphengebühren; die Feststellung des Eisenbahnfahrplans und des Postkursplans; endlich
das Eisenbahnkonzessionswesen und die Wahrnehmung der Interessen und der Aufsichtsrechte
des Staates gegenüber den Privatbahnen.
Zur Begutachtung derjenigen Gegenstände, welchen eine allgemeine Bedeutung für
mehrere Dienstzweige zukommt oder die sonst von größerer Wichtigkeit sind, ist dem
Minister ein Rath der Verkehrsanstalten beigegeben, welcher aus den Vorständen
und sechs weiteren Mitgliedern der Direktivbehörden und einem vortragenden Rathe des
Ministers besteht. Die Berufung erfolgt durch den Staatsminister, welcher den Vorsitz
bei der Berathung führt und in Verhinderungsfällen einen der Präsidenten der Direktiv-
behörden mit seiner Vertretung beauftragt. Die Beschlüsse des Raths haben für den
Minister nur die Bedeutung eines Gutachtens.
Neben diesem Rathe der Verkehrsanstalten, welcher hiernach ein ständiges, aus den
höheren Beamten der Verkehrsanstalten zusammengesetztes Kollegium darstellt, ist dem
Minister für den eigenen Geschäftskreis des Ministeriums, wie für den Geschäftskreis der
ihm unterstellten Direktivbehörden noch ein aus Vertretern des Handels, der Gewerbe und
der Landwirthschaft gebildeter Beirath der Verkehrsanstalten zur Berathung bei-
gegeben. Die Aufgabe des Beiraths ist es, an das Ministerium in wichtigen, den Handel,
die Gewerbe und die Landwirthschaft berührenden Fragen des Verkehrswesens gutächtliche
Aeußerungen abzugeben. Auch kann er Wünsche und Beschwerden aus jenen Interessen-
kreisen zur Kenntniß des Ministeriums bringen. Der Beirath besteht aus sechszehn Mit-
gliedern und zwar aus acht Vertretern von Handel und Gewerbe und ebensovielen Ver-
tretern der Landwirthschaft; erstere werden von je einer der acht Handels= und Gewerbe-
kammern des Landes, die letzteren durch das Gesammtkollegium der Königl. Centralstelle
für die Landwirthschaft und zwar auf je drei Jahre gewählt. Die Wahlkollegien sind
hierbei nicht auf Mitglieder ihres eigenen Kollegiums beschränkt.
Die Berufung des Beiraths erfolgt durch den Minister nach Bedürfniß, jedoch
jährlich mindestens zweimal. Das Amt der Mitglieder ist ein Ehrenamt, ihre Dienst-
leistung unentgeltlich. Für Reisen zu den Sitzungen erhalten sie Eisenbahnfreikarten
nach und von dem Orte der Sitzung.
Für die Erledigung dringender Angelegenheiten sowie für die Vorbereitung seiner
Berathungen kann der Beirath durch Wahl aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß
bestellen, welcher berechtigt ist, Anträge der Mitglieder des Beiraths entgegen zu nehmen
und mit seiner gutächtlichen Aeußerung an das Ministerium zu bringen, sowie den Antrag
auf Berufung einer Beirathssitzung zu stellen. Er besteht aus sechs auf ein Jahr ge-
wählten Mitgliedern, von welchen je drei den Vertretern des Handels und der Gewerbe
und je drei den Vertretern der Landwirthschaft zu entnehmen sind. Er verhandelt auf
Berufung und unter der Leitung eines von dem Staatsminister der auswärtigen An-
gelegenheiten aus der Mitte des Ausschusses zu bestimmenden Vorsitzenden. Die Ver-