Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 114. Die Verwaltung der Posten und Telegraphen. 399 
handlungen des Ausschusses sind zur Kenntniß des Ministeriums zu bringen; dieses kann 
Kommissäre in die Sitzungen des Ausschusses abordnen, auch in geeigneten Fällen den 
letzteren im Wege schriftlicher Umfrage hören. 
Den sämmtlichen Zweigen der Verkehrsanstalten gemeinschaftliche Institute sind die 
Montirungsverwaltung, die Drucksachenverwaltung, die Centralbibliothek, das Amtsblatt 
der württemb. Verkehrsanstalten, der Unterstützungsverein für Angestellte der Verkehrs- 
anstalten und ihrer Hinterbliebenen, die Zuschußkasse zur Invaliditäts= und Altersver- 
sicherung für Angehörige der Verkehrsanstalten. 
Als selbständige Direktivbehörden für die Verwaltung der Posten- und Telegraphen 
einer- — sowie der Staatseisenbahnen andererseits mit den Rechten und Pflichten von 
Landeskollegien sind dem Ministerium unmittelbar untergeordnet: a) die General- 
direktion der Posten und Telegraphen und b) die Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen (und der Bodenseedampfschifffahrt). 
Jede dieser Generaldirektionen besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen An- 
zahl von rechtskundigen, administrativen und technischen Mitgliedern. Außer= 
dem sind denselben Beamte zur unmittelbaren Ueberwachung des Betriebsdienstes beigegeben. 
Diese Direktivbehörden vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Verwaltung in allen 
Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten und üben die Aufsicht und Disziplin über das ihnen 
untergebene Personal. Die Präsidenten der Direktiobehörden sind für die ganze Geschäfts- 
führung des betreffenden Verwaltungszweiges verantwortlich; ihnen liegt die Leitung und Be- 
aufsichtigung der Thätigkeit sämmtlicher dem betreffenden Dienstzweige angehörigen Behörden 
und Beamten, die Mitwirkung bei allen prinzipiellen Fragen und die Sorge für die Regelung 
des Geschäftsganges ob. Alle in dem Dienstzweige angestellten Beamten sind ihnen unter- 
geordnet und zur Folgeleistung verpflichtet ). Daneben bilden die Mitglieder der beiden Direk- 
tivbehörden zur Erledigung derjenigen zum Geschäftskreise derselben gehörenden Angelegen- 
heiten, bei welchen nach der von dem Ministerium festgestellten Geschäftsordnung kollegialische 
Berathung und Beschlußfassung vorgeschrieben ist — also nur ausnahmsweise — Kollegien, 
welche von den Präsidenten zu Sitzungen berufen werden. Der Staatsminister kann jeder Zeit 
solchen Sitzungen der Direktivbehörden anwohnen und den Vorsitz in denselben übernehmen; 
sonst führt denselben der Präsident oder dessen Stellvertreter. Derselbe gibt nur bei Stimmen- 
gleichheit seine Stimme ab; glaubt er die Ausführung eines Beschlusses beanstanden zu sollen, 
owar en solches dem Kollegium mitzutheilen und die Entschließung des Ministeriums ein- 
zuholen?. 
§ 114. II. Die Verwaltung der Posten und Telegraphen. 1. Zuständigkeit. Inner- 
halb des gesammten Staatsgebietes steht dem Staate Württemberg die unmittelbare Ver- 
waltung der Post und der Telegraphie zu und zwar erfolgt diese Verwaltung durch die 
Organe des Staates auf Rechnung und im ausschließlichen Interesse desselben. Für die 
Ausübung dieser Verwaltung ist jedoch nach Art. 4 Z. 10, Art. 52 der R. V. die Reichs- 
gesetzgebung maßgebend, sofern dem Reiche die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post 
und Telegraphie, über die rechtliche Stellung beider Anstalten zum Publikum, über die 
Portofreiheiten und das Posttaxwesen und die Feststellung der Gebühren für die tele- 
graphische Korrespondenz zusteht, dem Staate Württemberg dagegen nur die Feststellung 
der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr über- 
lassen ist, wie ihm auch die Regelung des eigenen unmittelbaren Post= und Telegraphen= 
verkehrs mit seinen dem Reiche nicht angehörigen Nachbarstaaten nach Maßgabe des Art. 49 
des Postvertrages vom 23. Nov. 1867 verblieben ist 3). Außerdem steht nach Art. 11 
  
1) Die Geschäfte werden hiernach der Regel nach im Bureauwege erledigt. 
2) Vgl. die beiden Königl. V.O. v. 20. März 1881 (R.Bl. S. 99 ff. u. 109 ff.) betr. die Ver- 
waltung der Verkehrsanstalten 2c. und betr. die Bildung eines Beiraths 2c. 
3) Es gelten also in Württemberg insbesondere: a) das Reichsgesetz über das Postwesen vom 
28. Okt. 1871 nebst der Novelle v. 20. Sept. 1875; b) das Reichsgesetz über das Posttaxwesen vom 
28. Okt. 1871 mit den Novellen v. 17. Mai 1873 u. v. 3. Nov. 1874 — beide Gesetze jeboch nur,
	        
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