Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

400 Achter Abschnitt: Die Landesverwaltung. V. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten. § 114. 
der Militärkonvention vom 21./25. Nov. 1870 während eines Krieges die obere Leitung 
des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Kaiser zu 
und ist die württemb. Regierung demgemäß verpflichtet, bereits während des Friedens 
die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Reiches zu treffen, 
insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht zu nehmen, auch eine 
der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. 
Entsprechend dem angeführten Rechte in Beziehung auf die Regelung des Nachbarverkehrs 
(Art. 52 Abs. 3 der R.V.) ist ein Vorbehalt zu Gunsten Württembergs in Art. 52 des Post- 
vertrages zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 7. Mai 1872 und in Art. 14 des 
Allgemeinen Postvereinsvertrages vom 9. Okt. 1874 aufgenommen worden; auch sind in der 
Folge nach einer Bekanntmachung des Gesammtministeriums vom 4. Nov. 1873 die in der Be- 
kanntmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Aug. 1870 enthaltenen Grundsätze über die 
Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten 
(welche durch M. V. vom 27. Sept. 1873 auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzler- 
amtes d. d. 8. Juli 1873 vom 1. Okt. 1873 an in Württemberg in Wirksamkeit traten) auch 
auf den Verkehr mit den österreichisch-ungarischen Behörden und nach einer Bekanntmachung 
vom 4. Febr. 1878 auch auf den Verkehr mit den schweizerischen Behörden ausgedehnt worden. 
Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der württemb. Verwaltung und der Verwaltung 
der Post und Telegraphie in Bayern und im Reichsgebiete sind auf dem Boden der Reichs- 
gesetzgebung vertragsmäßig geregelt und zwar durch den Postvertrag vom 23. Nov. 1867 und 
die denselben ergänzende Uebereinkunft vom 9. Nov. 1872, sowie durch den Telegraphenvereins- 
vertrag vom 25. Okt. 1868 und den Nachtrag zu diesem vom 1. Jan. 1872. Die reglemen- 
tarischen und Tarifbestimmungen für den internen Postverkehr dagegen sind in der neuesten 
württemb. Postordnung vom 27. Juni 1892 enthalten; den Verkehr der württemb. Telegraphen- 
anstalten regelt die neueste württemb. Telegraphenordnung vom 11. Juli 1891 sammt Nachtrag 
vom 17. Aug. 1892. 
2. Die Vorrechte der Post= und Telegraphenanstalt in Beziehung auf die Ausübung 
ihres Betriebes im Lande bestimmen sich durchaus nach der Reichsgesetzgebung, R. V. 
Art. 52 1). Dies gilt namentlich von dem Inhalte und Umfange des Post= und Tele- 
graphenregals. Für ersteres war schon bisher das Reichspostgesetz (s. o. S. 399 N. 3) 
maßgebend; letzteres ist jetzt geregelt durch das Reichsges. v. 6G. April 1892 (a. a. O. N. 3), 
indem nach § 15 dieses Gesetzes den Bundesstaaten Bayern und Württemberg innerhalb 
ihrer Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte zustehen ?); nur ist hier in Ueberein- 
stimmung mit dem bisherigen Landesrecht (s. u. S. 401) der Weg der Gesetzgebung für 
die Erhöhung der Gebühren und die Gewährung von Befreiungen nicht vorgeschrieben 5. 
In Beziehung auf die Benützung der Eisenbahnen und der öffentlichen 
Straßen durch die Post= und Telegraphenanstalten kann, da der Staat — mit Aus- 
nahme von einigen kleinen Zweigbahnen — zugleich Eigenthümer der Bahnen und der 
meisten zu Telegraphenanlagen benützten öffentlichen Straßen ist, ein auf diese Benützung 
  
soweit ihre Bestimmungen nicht für den internen Verkehr durch die Landesgesetzgebung (bezw. 
Verwaltung) modifizirt wurden; c) das Reichsgesetz betreffend die Portofreiheiten v. 5. Juni 
1869, eingeführt in Württemberg für den Wechselverkehr durch Reichsgesetz v. 29. Mai 1872; d) die 
Postordnung für d. D. Reich v. 11. Juni 1892 mit der obigen Beschränkung u. der Weltpostvertrag 
v. 4. Juli 1891; e) das Ges. über das Telegraphenwesen des deutschen Reichs v. 6. April 
1892 (§5 15 vgl. m. § 7); f) die Telegraphenordnung f. d. d. Reich v. 15. Juni 18918 letztere 
unter derselben Beschränkung wie die R.Postgesetze u. die R.Post O., so daß dieselbe nur auf die- 
jenige Korrespondenz Anwendung findet, welche die Linie einer weiteren der drei dem D. Reiche 
angehörigen Verwaltungen berührt, gleichviel ob die Depesche im deutschen Reiche verbleibt oder 
mit dem Auslande gewechselt wird. 
1) Vgl. hierüber Laband, R. St. R. II S. 55 ff., G. Meyer, Verw. Recht I S. 542fff. 
2) S. auch Laband in d. Handb. S. 159. 
3) A. M. Laband a. a. O. S. 160 N. 5; s. aber hiergegen: R.G. v. 6. Apr. 1892 § 7 
u. 15. Die M. V. v. 9. Juli 1890 betreffend die Herstellung von Privattelegraphen und Privat- 
telephonen (A. Bl. d. Min. d. Innern S. 201 ff.) findet fernerhin nur noch nach Maßgabe der §83 2 
u. 3 des R.G. Anwendung.
	        
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