Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

8 116. Die Verwaltung des Kriegswesens. 409 
der besonderen Verhältnisse Württembergs bereits stattgefunden hat, daher die Ersparnisse 
nicht wohl auf letztere zurückgeführt werden können 7. 
Der württemb. Militärverwaltung kommen hiernach im Wesentlichen dieselben Befug- 
nisse zu, wie den drei anderen noch bestehenden Kontingentsverwaltungen von Preußen, 
Bayern und Sachsen?2). Nur werden diejenigen Geschäfte, welche ihrer Natur nach ein- 
heitlich für die ganze deutsche Armee erledigt werden müssen, von den Centralstellen der 
preußischen Kontingentsverwaltung, insbesondere vom preußischen Kriegsministerium und 
dem Generalstab der Armee vorgenommen. Der Militärfiskus ist, wenn auch nicht 
nach der R.Verf. so doch jedenfalls nach dem R. Ges. v. 25. Mai 1873 auch in Württem- 
berg — nur Bayern bildet eine Ausnahme — nicht Landes= sondern Reichsfiskus. 
Seine Organe sind aber, soweit es sich um Angelegenheiten der Kontingente handelt, sowohl 
bei dem Abschluß von Rechtsgeschäften als bei der Vertretung vor Gericht, Landesbehörden, 
namentlich die dem Kriegsministerium unterstellte Korpsintendantur. Nur bei gemeinsamen 
Heeresangelegenheiten und in Beziehung auf die Festungen, auch die Festung Ulm (s. die 
Vereinbarung vom 16. Juni 1874) wird der Reichsmilitärfiskus durch den preußischen 
Kriegsminister bezw. durch die diesem unterstellte Festungskommandantur vertreten 3). Die 
Theilnahme an den gemeinschaftlichen Heereseinrichtungen, namentlich an den höheren 
Militärbildungsanstalten, Examinationskommissionen, den militärwissenschaftlichen und tech- 
nischen Instituten ist Württemberg durch Art. 12 der Militärkonvention zugesichert. 
A. Die oberste Behörde für die gesammte auf das württemb. Armeekorps bezügliche 
Militärverwaltung bildet das württembergische Kriegsministerium. Dasselbe ist eine Landes- 
behörde 1), wenn auch der Gehalt des Kriegsministers durch den Reichsetat bestimmt und 
vom Reiche bezahlt wird. Der Kriegsminister ist daher als Chef dieser Landescentral- 
behörde auch Mitglied des Staatsministeriums und hat in diesem die auf das Militärwesen 
bezüglichen Vorlagen des Bundesraths zu vertreten; ebenso ist er, formell betrachtet, nach 
§§ 51, 52, 57 Abs. 1 der V. U. auch den Ständen verantwortlich (s. o. S. 71, 76, 136, 148f., 
120). Da jedoch die Militärverwaltung nach allen Richtungen durch reichsrechtliche Normen 
bestimmt wird und da die Oberaufsicht über diese Verwaltung nach Art. 4 Nr. 14 der R.V. 
dem Reiche zukommt, welches dieselbe durch den Reichskanzler ausübt, da ferner die Feststel- 
lung des Militäretats und die Kontrole seiner Ausführung den Organen des Reiches, die 
Rechnungsprüfung insbesondere dem Rechnungshofe zusteht, da endlich die Verantwortlich- 
keit des Kriegsministers in Beziehung auf die einzelnen Reglements durch die reichsverfassungs- 
mäßige Pflicht zur Ausführung derselben nach Art. 10 und 15 der Mil. Konvention gedeckt, 
im Uebrigen aber der Reichskanzler bezüglich der Oberaufsicht über die württemb. Militär- 
verwaltung dem Reichstage gegenüber verantwortlich ist, so ist praktisch die Verantwortlich- 
keit des Kriegsministers gegenüber den württemb. Ständen eine sehr beschränkte ). 
  
1) Vgl. auch Laband ga. a. O., II S. 552, der zwar mit Recht die fortdauernde Wirksam- 
keit der Bestimmung annimmt, aber hervorhebt, daß, da die für das Reichsheer aufgestellten Vor- 
schriften in Württemberg volle Erfüllung zu finden haben, die thatsächliche Möglichkeit von 
Ersparnissen eine sehr beschränkte sei. (In der Praxis der Reichsbehörden findet die Bestimmung keine 
Anwendung mehr). 
2) Vgl. Laband a. a. O., II S. 560, 599ff. 
3) Vgl. auch die Kab. Ordre v. 30. April 1887 (Armee V.O. Bl. 1887 S. 241). Dies ist 
jetzt auch neuerdings vom R. Gericht anerkannt; vgl. R.G.E. v. 20. Dez. 1887/9. März 1888 (C.E. 
XXS. 148) u. v. 24. Sept. 1889 (C.E. XXIV S. 37) u. Weinrich bei Gruchot XXXIII, S. 161; 
Laband, II 843—839. 
4) Eine Reichsbehörde ist das württemberg. Kriegsministerium hiernach nicht, wenn dasselbe 
auch in der Beil. zu der Kaiserl. V.O. v. 23. Nov. 1874 als eine oberste Reichsbehörde im Sinne 
4357 v. 31. März 1873 bezeichnet ist; s. auch Laband a. a. O. II S. 500 ff., 560 Nr. 3 
u. , . 
5) Es gehört hierher insbesondere die Verantwortlichkeit für die Zustimmung zur Aufhebung
	        
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