52 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. I. Der König. § 11.
3. Der befreite Gerichtsstand vor dem Landgericht in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, sowohl für ihre Familien in dem oben II 1 angegebenen Sinn als für
ihre immatrikulirten, früher vom Gemeindeverbande befreiten, Besitzungen ¹).
4. Das Recht auf standesmäßige Kompetenz bei der Immobiliar-Zwangs-
vollstreckung in Lehen- und Stammgüter (s. o. S. 49 N. 3).
5. Das Recht auf das hergebrachte Kirchengebet und Trauergeläute für
sich und ihre Familien nach Maßgabe der K. V.O. v. 12. April 1807 (Decl. v. 1821, § 18).
Zusatz. Der nicht zum ritterschaftlichen Adel gehörige sog. unbegüterte Erbadel
gewährt keine besonderen bürgerlichen oder politischen Rechte; abgesehen von dem staatlich
geschützten Rechte auf den Adelstitel ²) und auf Führung des adeligen Wappens ³), sowie
von der nur den Erbadeligen zukommenden Befähigung, durch Erlangung eines imma-
trikulirten Ritterguts Mitglied der Ritterschaft zu werden. Ebenso bedeutungslos ist der
dem württemb. Rechte eigenthümliche — persönliche Adel. Derselbe ist mit allen
Staatsämtern der vier obersten Rangstufen (also von der Rangstufe des Landgerichts-
präsidenten, Obersten ꝛc. einschließlich an), ferner mit dem Militärverdienstorden aller
Grade, sowie mit den vier obersten Stufen des Kronordens ⁴) verbunden ⁵).
Vierter Abschnitt.
Die Organisation des Staates.
I. Kapitel.
Der König.
A. Die Erwerbung der Krone und die Erledigung des Throns.
§ 11. I. Das Thronfolgerecht. Das Recht auf die Krone steht nur den Ange-
hörigen der württemberg. Regentenfamilie, also den Nachkommen des Grafen Ulrich I.
(† 1265) bezw. des am 22. Dezember 1797 verstorbenen Herzogs Friedrich Eugen zu ⁶).
Dasselbe setzt (vgl. 8 8 der V. U.) voraus:
daß ein Vorrecht nur noch für Verfügungen unter Lebenden bestehe, ist nicht begründet; denn das Recht
der Autonomie — unter Lebenden oder von Todes wegen — hat einen viel weiteren Umfang als das
Recht jedes Württembergers, über sein Vermögen letztwillig durch Fideikommiß zu verfügen (vgl.
auch das im W. Arch. Bd. II, S. 428 ff., 458 abgedruckte Gutachten des württemberg. Obertribu-
nals v. 7. Febr. 1857, auf welches sich Sarwey ohne Grund beruft, ferner die Entscheidung des
Obertribunals v. 29. Dez. 1869, im Ger. Bl. Bd. II, S. 392 ff.).
1) Not.Ges. v. 14. Juni 1843 Art. 15; Ges. v. 17. Aug. 1849 Art. 6 Abs. 2; Ausf.Ges.
z. G. V. G. Art. 9 Abs. 2. Auf die immatrikulirten Besitzungen findet dieser privilegirte Gerichts-
stand nur in soweit Anwendung, als dieselben vor dem Gesetze vom 18. Juni 1849 vom Amts-
und Gemeideverbande befreit waren (vgl. auch Decl. v. 1821 § 47). Die nicht exemten Bestand-
theile der Rittergüter unterliegen daher in Sachen der freiw. Gerichtsbarkeit der Zuständigkeit des
Gemeinderaths. Ueber diese früher vorhandene Exemtion vom Gemeindeverbande, welche sich auch
auf die Staatsdomänen erstreckte, entscheidet die Adelsmatrikelkommission; s. d. Just. Min. Erlaß v.
12. u. 26. April 1833, 12. Juni 1832 u. 17. Febr. 1834, bei Berner, IV Ed. S. 143.
2) St.G.B. § 360 Nr. 8.
3) Vgl. auch d. Entsch. d. R.Ger. in C.S., B. II 147, V 172, XVIII 19.
4) Jedoch nur für württemb. Inhaber.
5) Vgl. VO. v. 11. Aug./1. Sept. 1892 § 6.
6) S. die Regententafeln S. 287 ff. bei Fricker u. Geßler Verf.Gesch.