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(Nr. 2937.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom
20. März 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich,
daß der § 54 dieser Ordnung wie folgt geändert wird:
1. In Ziffer 11 ist hinter dem ersten Absatze nachstehender Absatz ein-
zuschalten:
Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Strom-
zuführung müssen die auf offene Eisenbahnwagen verladenen
Kriegsfahrzeuge mit einer aus isolierendem Materiale bestehenden
Schutzdecke so eingedeckt werden, daß die eisernen Bestandteile und
die mit Eisen oder Blech beschlagenen Teile der Fahrzeuge gegen
direkte Berührung durch einen herabgefallenen Kontaktdraht ge-
schützt sind.
2. In Ziffer 18 erhält der vorletzte Absatz folgenden Zusatz:
Auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung
dürfen nur solche Wagen verwendet werden, die keine strom-
führenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen
oder Apparate enthalten, auch nicht mit elektrischer Beleuchtung
ausgerüstet sind.
3. In Ziffer 19 lit. e erhält der erste Absatz denselben Zusatz wie vor—
stehend unter 2 angegeben.
Berlin, den 20. März 1903.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.