Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

62 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. I. Der König. § 15 
Ministers nicht. Der mit dem Amte verbundene Titel kann nur im Wege der Amtsent- 
setzung durch Urtheil des Gerichts (Str. G. B. § 33) oder des Disziplinarhofes (Art. 72 
des B.G.) entzogen werden. Ein ohne Amt verliehener Titel kann nur durch Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 33 Str.G. B.) verloren werden ¹). 
Zur Führung eines von einem fremden Staate ertheilten Titels bedarf es Königl. 
Erlaubniß, für die Ertheilung derselben ist eine Sportel zu entrichten ²). Diese Vorschrift 
findet nach der Praxis auch auf die Verleihung päpstlicher Titel Anwendung. Die Ver- 
leihung akademischer Würden erfolgt mit Genehmigung des Königs, welche durch den hier- 
mit beauftragten Kanzler der Universität ertheilt wird ³). 
3. Das Recht der Errichtung und der Verleihung von Orden und Ehren- 
zeichen. Das Recht der Errichtung neuer Orden steht nur dem Könige, aber nicht dem 
Reichsverweser zu. Fremde Orden dürfen von württemberg. Staatsbürgern nur mit Er- 
laubniß des Königs getragen werden. Für die Ertheilung dieser Erlaubniß ist eine Sportel 
zu entrichten ⁴). Die Verfügungen des Königs hinsichtlich der Errichtung neuer Orden ꝛc. 
und der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen bedürfen, als die Staatsverwaltung 
nicht betreffend, der Kontrasignatur eines Ministers nicht. 
Bezüglich der einzelnen Orden und Ehrenzeichen ist auf die hierüber erlassenen Statuten zu 
verweisen und zwar: 
a) bezüglich des Ordens der württ. Krone auf die Königl. V. O. vom 23. Sept. 1818 
und 11. August/1. September 1892. Der Orden, mit Ausnahme des Ritterkreuzes, verleiht Personal- 
adel; 
b) bezüglich des Militärverdienstordens s. die Königl. V.O. vom 23. Sept. 1818 und 
vom 3. Febr. 1866. Der Orden verleiht Personaladel und Hoffähigkeit und ist mit 
einer Dotation ⁵) nach Verschiedenheit der Klassen verbunden. 
Ueber das militärische Dienstehrenzeichen s. die Königl. V. O. vom 9. Sept 1833; 
c) bezüglich des Friedrichsordens s. die Königl. V. O. vom 1. Jan. 1830, vom 3. Jan. 
1856 und vom 9. Sept. 1870 und die neuen Statuten vom 27. Dez. 1886 und die 
Bekm. vom 1. März 1890. 
d) bezüglich des Olgaordens f. die Königl. V. O. vom 27. Okt. 1871. Dieser Orden 
kann „für Verdienste der freiwillig helfenden Liebe im Krieg oder Frieden ohne Unter- 
schied an Männer, Frauen und Jungfrauen“ verliehen werden. Die Dekoration bleibt 
nach dem Tode im Besitze der Familie ⁶). Bezüglich der Olgamedaille vgl. die V.O. 
v. 16. Juni 1889. 
e) über die sog. Adelsdekoration s. die Königl. V.O. vom 20. Aug. 1808; 
f) über die goldene Verdienst-Medaille zum Kronenorden und zum Friedrichsorden und 
über die filberne Verdienstmedaille vgl. die Königl. V.O. v. 23. Sept. 1818 § 3 u. v. 
1. Sept. 1892. 
g) bezüglich der Medaille für Kunst und Wissenschaft f. die Königl. V.O. 
vom 14. März 1824 und 1. Dez. 1836; 
 
1) Die Genehmigung der Aenderung des Familiennamens erfolgt durch die Kreisregie- 
rungen; doch bedarf es einer solchen bei Adoptionen nicht; vgl. auch den Erlaß des Ministeriums 
des Innern v. 10. März 1857 u. d. Tarif Nr. 53 z. Sportelges. v. 1887, sowie die M.E. vom 
29. März 1882 u. 20. März 1883 in Boscher's Zeitschr. B. 25 S. 286 ff., Schicker, Pol.St. R. 
S. 316 und E. des O. L. G. Stuttgart in den Jahrb. d. Württ. R.Pfl. V S. 184; a. M. 
Sarwey, 1 S. 97 u. im W. A. B. XXIII, 424. 
2) Nach dem Sporteltarife von 1887 Nr. 76: 60—120 M. 
3) Das in einer Königl. V.O. vom 5./12. Dez. 1806 ausgesprochene Verbot, akademische 
Würden von fremden Universitäten anzunehmen, ist längst außer Uebung gekommen. 
4) Nach dem Sporteltarife von 1887 Nr. 55 beträgt die Sportel 60—120 M. 
65 cho bos den Einkünften der vormaligen Maltheser-Ordenskomthureien (insgesammt jährlich 
ca. ). 
6) Die Dekorationen der anderen Orden sind nach dem Tode an das Ordenssekretariat 
zurückzugeben. Die mit der Nachlaßbehandlung beauftragten sog. Theilungsbehörden sind ange- 
wiesen, bei Erötheilungen die Zurücksendung der Orden zu bewirken. Verf. d. Just. Min. vom 
17. Dez. 1829.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.