§ 15. Die Ehrenrechte des Königs. 63
b) bezüglich der goldenen und silbernen Militärverdienst-Medaille s. die Königl.
Verf. vom 24. Juni 1872; bezüglich der Landwehr-Dienstauszeichnung die
Ordre vom 14. April 1879; bezüglich der Kriegsdenkmünze die Königl. V.O.
vom 1. Jan. 1840.
D. Der Hofstaat und das Kabinet des Königs. 1. Bei dem Hofstaate des Königs
sind zu unterscheiden:
a) die nur bei außerordentlichen Gelegenheiten in Funktion tretenden Hofehrenämter,
nämlich die durch ein Statut vom 1. Januar 1809 eingesetzten vier Kron-
erbämter: das „Reichserbmarschallamt“ (des fürstlichen Hauses Hohenlohe), das
„Reichserboberhofmeisteramt“ (des fürstlichen Hauses Waldburg), das „Reichs-
erboberkammerherrnamt“ (des fürstlichen Hauses Löwenstein) und das „Reichs-
erbpanneramt“ (der Grafen von Zeppelin) ¹). Daneben stammen noch aus der
ersten Zeit des Herzogthums die beiden Erbämter des „Erbkämmerers“ und des
Erbmarschalls ohne besondere Funktionen im Hofdienste ²).
b) Der ordentliche, mit der wirklichen Versehung des Hofdienstes betraute Hof-
staat. Derselbe besteht aus dem Oberhofrathe und den drei Hofstäben.
Der Ober-Hofrath ist die Centralstelle für den gesammten Hofstaat. Nach Maßgabe der
Instruktion vom 16. Mai 1817 gehören neben der Oberaufsicht über die unmittelbar untergeordneten
Behörden zu seinem Geschäftskreise die Vorbereitung und Ausführung aller die Gesammtheit des
Hofes berührenden Einrichtungen und die Erhaltung eines zweckmäßigen Zusammenwirkens der ein-
zelnen Theile der Hofhaltung. Zu den Königl. Ministerien steht derselbe in einem koordinirten
Verhältniß. Er besteht aus den 4 obersten Hofbeamten (der 4 Hofämter) sowie aus dem Hofkam-
merpräsidenten, dem Hofrichter und dem Oberhofkassier ³). Dem Ober-Hofrathe ist die Hofkirche,
das Hofgericht ⁴) und das hofärztliche Personal untergeordnet.
Die Hofämter sind: a. das Hofmarschallamt, welchem der persönliche Dienst, der Hof- und
Oekonomiedienst, die Schloß- und Kronmobilien-Verwaltung obliegt, und welcher der Bau- und
Gartendirektion, der Königl. Handbibliothek und den damit verbundenen Instituten vorgesetzt ist;
b. das Oberkammerherrnamt, c. das Marstallamt mit dem Königl. Marstall und d. das Hof-
jagdamt.
Die Hofdomänenkammer ist die obere Verwaltungsbehörde für das Königl.
Familienfideikommißgut (Hofdomänenkammergut) und zugleich die kontrolirende Stelle bei
der Verwaltung der Civilliste (s. § 17 A.). Dieselbe ist den Königl. Ministerien koordinirt.
Das ihr untergeordnete Oberhofkassenamt verwaltet die Hauptkasse und Kellerei des
Kammerguts sowie die Kasse und die Naturalienvorräthe der Civilliste.
Die unter der Hofdomänenkammer stehenden Hofkameralämter haben in Bezie-
hung auf das Hofkammergut denselben Wirkungskreis, welchen die Staatskameralämter in
Beziehung auf die Staatsdomänen haben (s. § 68 C.), nur mit dem Unterschiede, daß jene
auch die Verwaltung der hofkammerlichen Forste in ihren Bezirken besorgen. Unter der
Hofdomänenkammer steht auch die Hoftheaterintendanz ⁵).
Die Rechtsverhältnisse der Hofbeamten und Hofdiener bieten kein staatsrecht-
1) S. im Uebrigen hierüber Riecke, Verf. u. Verw. S. 60 u. Staatshdb. v. 1892 S. 7 ff.
2) Die Fortdauer dieser beiden Erbämter ist ausgesprochen in den Bekanntmachungen vom
15. April 1826 und vom 23. Mai 1828; vgl. auch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Okt. 1874 über
die Aufhebung des Lehensverbandes und Staatshdb. S. 577 u. 582.
29. Nov. 1817
3) S. die Decr. v. 15. Rov. 1816 u. 14. Aug. 1817 u. die K. V.O v. 29. Nov. 1817/8. Dez. 1817.
4) Die Jurisdiktion des aus dem Hofrichter und einem Aktuar bestehenden Hofgerichts (vgl.
Hof Ordn. v. 10. Juni 1818 § 10 u. Instr. v. 14. Aug. 1817) ist mit der Aufhebung der privi-
legirten Gerichtsstände (Ges. v. 17. Aug. 1849) weggefallen, ebenso die Funktion des gemeinschaft-
lichen Amts in Ehesachen durch § 76 des R.G. v. 6. Febr. 1875. Der Hofrichter fungirt hiernach
nur noch in Disziplinarsachen des Hofpersonals und als Mitglied des Ober-Hofraths.
5) S. d. Staatshdb. S. 13, 18 ff. u. S. 618.