Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

64 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Staates. I. Der König. § 16. 
liches Interesse dar. Die bezüglichen Normen bilden nur eine civilrechtliche Ergänzung der 
Anstellungsverträge ¹). 
Hinsichtlich der bei der Hofdomänenkammer angestellten Diener sind bezüglich der 
Entlaßbarkeit ꝛc. die für die Staatsdiener bestehenden Vorschriften maßgebend, übrigens mit 
der Modifikation, daß die Bestimmungen über die Entlassung durch den Disciplinarhof keine 
Anwendung finden können, da das Beamtengesetz als solches sich nicht auf Hofbedienstete 
erstreckt ²). 
2. Das Kabinet des Königs. Der Wirkungzkreis desselben umfaßt die formelle 
Erledigung sämmtlicher unmittelbar an den König gelangenden Geschäftsgegenstände. Das- 
selbe hat daher die von den Hofstellen und Landesbehörden an den König gerichteten An- 
bringen, sowie unmittelbare Eingaben von Privatpersonen vorzulegen, auch die Königl. 
Entschließungen auszufertigen. Einer Kontrasignatur des Kabinetssekretärs bedarf es nicht 
bei Verfügungen, welche der König in den Sitzungen des Staatsministeriums getroffen oder 
auf Anträge eines Staatsministers durch Beisetzung seiner eigenhändigen Unterschrift ge- 
nehmigt hat, da in diesen Fällen die Aechtheit der Königl. Unterschrift durch die Kontra- 
signatur des Ministers festgestellt wird ³). 
Das Kabinet hat ferner die Korrespondenz des Königs auszufertigen, so weit letztere 
nicht in den Geschäftskreis des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten fällt ⁴). 
Die Beamten des Kabinets sind keine öffentlichen Beamten im Sinne des Beamten- 
gesetzes, sondern Hofbeamte. Ihre Gehalte sind deßhalb seit der Königl. V.O. v. 13. März 
1850 ⁵) nicht mehr aus der Staatskasse, sondern aus der Civilliste zu bezahlen, wodurch 
nicht ausgeschlossen ist, daß ihnen in Beziehung auf Besoldungs- und Pensionsrechte der 
Civilliste gegenüber dieselben Rechte, wie sie den Staatsbeamten gegenüber der Staatskasse 
zustehen, zugesichert werden können. 
§ 16. III. Die Rechte des Königs als Oberhauptes des Königl. Hauses ⁶). Die 
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Königl. Hauses sind durch das mit den Ständen ver- 
abschiedete Hausgesetz v. 8. Juni 1828 in Ausführung des § 18 der V. U. geregelt, s. oben 
S. 40 f. Nach Art. 1 des Hausgesetzes ist der König das Haupt des Königl. Hauses. In 
dieser Eigenschaft stehen ihm Rechte zu, welche weder aus der väterlichen Gewalt, noch aus 
dem Unterthanenverhältniß abzuleiten sind. Alle Glieder des Hauses sind nämlich der 
„Hoheit und Gerichtsbarkeit des Königs“ unterworfen, welcher eine besondere Aufsicht mit 
bestimmten Rechten nach Maßgabe des Hausgesetzes über sie ausübt und berechtigt ist, „alle 
für Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des Königl. Hauses angemessenen 
Maßregeln zu nehmen“. Art. 10 a. a. O. Insbesondere darf 
1. kein Prinz und keine Prinzessin ohne Genehmigung des Königs den Aufenhalt  
in einem fremden Staate nehmen, bei Strafe der Einbehaltung des gesammten aus 
 
1) Es gehören hierher eine Königl. V.HO. v. 20. Dez. 1816 betr. die Entlaßbarkeit dieser Be- 
diensteten, eine Königl. V.O. v. 29. Nov./8. Dez. 1817 mit Beil. A. u. B., sowie die Hof-Ordn. 
v. 10. Juni 1818. 
2) Nur wird nach Art. 42 Z. 3 des B.G. die im Hofdienste zugebrachte Dienstzeit bei dem 
Uebertritt in den Staatsdienst zur Feststellung der Pension in die Dienstzeit eingerechnet. Ueber 
die Anwendung der §§ 715 u. 749 der C. Pr. O. und der §§ 31, 33, 34 u. 359 des Str.G.B. auf 
die Hofbeamten und Hofdiener s. Gaupp, Komm. z. C.Pr. O. II S. 436 N. 31. Die Zulässigkeit 
des Rechtsweges bezüglich der vermögensrechtlichen Ansprüche ergibt sich jetzt aus § 5 a. E. des 
E.G. z. C. Pr.O. 
3) Auch thatsächlich ist die Kontrasignatur des Kabinetsekretärs bei Gesetzen und Verord- 
nungen in Abgang gekommen. 
4) Vgl. auch Staatshdb. von 1892 S. 618 Nr. 4. 
5) Ueber die frühere Stellung des Kabinets zwischen dem König und den Ministern s. 
Reyscher, Erinnerungen S. 172f. 
6) Vgl. auch Baur im württ. Ger. Bl. B. XXI, S. 325 ff.
	        
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