§ 19. Die Rechte des Königs als Staatsoberhaupt. 71
jedenfalls eine Ausnahme bezüglich des Landesherrn statt, da das Hausgesetz von 1828
in dieser Beziehung an der in den protestantischen Fürstenhäusern bestehenden Observanz
nichts geändert, im Gegentheil die volle Freiheit des Königs gewahrt hat ¹).
2. In Beziehung auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse, namentlich auch
bezüglich der Erbfolge in das Allodialvermögen gelten für den König keine besonderen
Bestimmungen ²). Die Vertretung desselben bei Ansprüchen, welche sich auf die Civil-
liste, die Krondotation und das Familienfideikommiß beziehen, ist durch die Königl. V.O.
v. 29. Nov. 1817 der Hofdomänenkammer übertragen ³).
D. Die Rechte des Zönigs als Staatsoberhaupt.
§ 19. Der König ist nach der Verfassung (§ 4) das Haupt des Staates, vereinigt
in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die Verfassung fest-
gesetzten Bestimmungen aus. Eine Aufzählung der einzelnen in der Staatsgewalt und
folgeweise auch in der Königlichen Gewalt begriffenen Rechte ist hiebei vermieden, da die
Staatsgewalt eine einheitliche ist und alle überhaupt denkbaren Herrschaftsrechte umfaßt.
Die Begrenzung, welche die Hoheitsrechte des Staats und folgeweise auch die Königl.
Gewalt durch die Unterordnung unter die Reichsgewalt erfahren haben, sind im Reichs-
staatsrechte zu erörtern. Es genügt hier festzustellen, daß in der Person des Königs alle
Herrschaftsrechte vereinigt sind, welche dem Staate noch zustehen, wie er andererseits auch
die Staatsgewalt gegenüber dem Reich und der Ausübung der Souveränetätsrechte des
letzteren vertritt.
In der Ausübung seiner Herrschaftsrechte ist jedoch der König beschränkt durch
die Verfassung, wie durch die bestehenden Gesetze, welche auch für den König ver-
bindlich sind. Die Verfassung insbesondere regelt den Weg, auf welchem der Wille des
Königs als der allgemein verbindliche Wille der Staatsgewalt zur Aeußerung gelangen
kann; sie bestimmt
1. daß das Staatsoberhaupt ein Gesetz nur mit Zustimmung der Stände,
welche ein die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt bedingendes koordinirtes Organ des
Staatswillens darstellen, erlassen, aufheben oder abändern kann.
2. Jede Verfügung des Königs, welche die Staatsverwaltung betrifft, muß — da
der König selbst nicht nur persönlich sondern auch staatsrechtlich unverantwortlich ist —
von dem zuständigen Minister kontrasignirt sein, welcher dadurch die Verantwortlichkeit
für ihren Inhalt übernimmt. V. U. § 51.
3. Außerdem muß der Verfügung des Königs in wichtigeren Angelegenheiten eine
Berathung durch das Staatsministerium, in gewissen Fällen daneben auch noch
durch den Geheimen Rath vorangehen.
Für alle Akte der Staatsgewalt gilt hiernach gleichmäßig der Grundsatz, daß sie,
um als Handlungen der Staatsregierung gelten zu können, des Befehls oder der Ge-
nehmigung des Königs bedürfen, wie andererseits jede Handlung des Staatsoberhauptes,
wenn sie ein Regierungsakt sein soll, der Gegenzeichnung des verantwortlichen Ministers
bedarf. Innerhalb dieses Rahmens sind nun aber folgende Rechte des Staatsoberhauptes
als Trägers der Staatsgewalt der Uebersicht wegen hier besonders hervorzuheben:
1) Zöpfl, St. R. I § 268 II u. E.N.G. XII 431; die Beschränkungen durch die kaiser-
liche Gewalt sind seit 1806 hinweggefallen.
2) S. Wächter, II S. 75f.
3) S. auch oben S. 68 u. C. Pr. O. §§ 196 Abs. 2, 340 Abs. 1, 441 Abs. 2, 444 Abs. 3.
Für eine Ausdehnung des Art. 21 des Ausf.G. z. C. Pr. O. auf die Zwangsvollstreckung gegen die
Civilliste und das Hofdomänenkammergut fehlt es an jedem gesetzlichen Anhalt.