Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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keineswegs einmischen. Das Begnadigungs- 
Recht steht allein dem Souverain zu. 
L 
Policey-Verwaltung. 
20. 
Den Standesherren kömme in ihren 
Gebieten die untere Policey zu, welche 
sie durch ihre einschlägige Beamte nach den 
Gesehen des Königreichs ausüben. 
Zu ihrem unmittelbaren Wirkungs-Kreise 
gehöèren hiernach: die Gegenstände der Kir- 
chen Policey, der Bildung und des Unter- 
richts, der Effentlichen Sicherheit, der Ge- 
sundheits-Pollcen; die Aussicht über die Ver- 
waltung des GemeindeF Gutes, die Bestä- 
tigung der Gemeinde-Worsteher und Com- 
munal! Beamten, die Aufsicht und die Voll- 
ziehung der Anordnungen über Straßen:, 
Brücken= und Wasser Bau, die unmtttel- 
bare Aufsicht und Vollziehung der Gesetze und 
Vererdnungen, die Landes: Cultur, den 
Himmdel und das Zunftwesen betreffend; die 
Verleihung der Gewerbs, Gerechrigkeiten, 
mit Ausnahme der Fabriken, Brduereyen, 
Buchdruckereyen und Buchhandlungen; die 
Forst und Jagd-Policey, so wie die Forst- 
G,ichtsbarkeit, sowohl in den standesherre 
lichen Waldungen, als auch in dem ganzen 
Umfange ihres Gebietes; das Conseriptions= 
und Marschwesen, so wie andere Militatre: 
Aggelegenheiten, so weit diese zum Geschäfts- 
kreise der untern Dolicey: Behörden gehören: 
ülberhaupt die Local= und Districts: Policey 
über ihre Mediar Uncerthanen. 
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§. 27. 
Sie haben nebstdem die Aufnahme 
neuer Unterthanen Christlicher Glaubens= 
Confessionen, und Juden, jedoch müssen sse 
hiebey nach den Gesetzen sich richten. 
G. 28. 
Sie können zur Handhabung der 
Sicherheit und Policey in ihren Gebieren 
eigene Policey: Wachen anordnen, jedoch mit 
Berücksichtigung der für das ganze Königreich 
eingeführten allgemeinen Sicherheits-Anstal- 
ten und unter Beobachtung der darüber beßte- 
henden Verordnungen. 
§ 20. 
Dem unmittelbaren Wirkungs-Kreise 
der Königlichen R-gierung des Bezirkes, 
in welchem die standesherrlichen Gebiete 
gelegen sind, bleiben vorbehalten: 
1. die Aufsicht auf die Landes: Grenzen, 
und Bewahrung der Landesherrlichen 
Gerechtsame gegen benachbarte Staa- 
ken; 
2. alle Gegenstände, welche das Verhälet 
niß des Königreichs zu benachbarten 
Staaten betreffen; 
3. die Bewahrung und Handhabung der 
bLandes: Verfassung und der Souve= 
rainetäts. Rechte; 
. die Bewahrung und Vertretung der Ma- 
jestäts-Rechte in Beziehung auf die 
Kiechen aller Confessionen, so wie die 
Aufrechthaltung des hierüber erlassenen 
Religions: Edicts; 
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