Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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5. die Leitung aller Gegenstände, welche 
die Militaire-Conseription, die Landes= 
Bewaffnung und die Landwehr betref- 
fen, so wie die Bescheidung der Re- 
clamarionen in Confseriptions Sachen; 
. die Leitung der Marsch, Vorspanns- 
und Einquartierungs-Angelegenheiten, 
dann die Einleitung zur Vertheilung 
und Ausgleichung der Kriegs basten, 
so wie die Bescheidung der Beschwer- 
den über die Repartitien der Lasten 
und der Entschädigungs-Forderungen; 
7. die Bezieks Cencurrenz= Sachen; 
6, die Anlegung und Erhaltung der Heer- 
straßen, Brücken und Fluß- Bauten; 
0. Auswanderungen der Unterthanen; 
10. die Sicherheits-Policey, in so weit sie 
sich auf allgemeine Anstalten beziehe; 
11. Gegenstände der Brand, Assecuranz; 
12. alle öffentlichen Anstalten des Kreises, 
an welchen die Mediat-Gebiete Antheil 
nehmen; 
13. die Concurs-Prüfungen für den Staats- 
dienst, einschließlich der Aerzee) Wund- 
ärzte und Hebammen, und die Beschei- 
nigung ihrer Befähigung zur Aus- 
übung ihres Amres; 
S 
14. die Bewilligung von Getreide und Jahr- 
Markten. 
G. 50. 
In den oben bezeichneten, so wie 
in allen analogen Gegenstaͤnden, ist die 
einschlägige Koͤnigliche Bezirks-Regierung 
die unmittelbare oberste Behoͤrde des Me- 
  
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diat Gebietes, und erläßt in Bezlehung auf 
dieselbe unmittelbare Weisungen an die stan- 
desherrlichen Behörden. 
31. 
Die Spandeched üben die nach 
S# 26. 27. und 23. ihnen zustehenden 
Rechte durch ihre Policey= Behörden und 
respective Herrschafts-Gerichte aus; sie sind 
befugt, ihre Beamten mit Beriche zu ver- 
nehmen und Entschließungen darauf zu er- 
theilen, welche jedoch nach den Vorschrif- 
ten und in dem Geiste der allgemeinen Lan- 
des Gesetze verfaßt seyn müßen. 
In die Eatscheidung der contentiosen Ger 
genstände, welche zur Competenz ihrer Ges 
richte gehören, dürfen sie sich nicht einmi- 
schen. 
g. 32. 
Ihre Gerichte stehen in Beziehung 
auf ihren policeylichen Wirkungskreis in 
einem gleichen Verhältniße mit den König- 
lichen Landgerichten. 
33. 
Diejenigen Standesherren, welche 
ein geschloßenes Gebiet von 14 bis 20 
tausend Seelen besitzen, koͤnnen — so wie 
für die Gegenstände der Juniz — auch fuͤr 
die Gegenstände der Pelicey eine zwente In- 
starz in einem für Beyde rereinigten Colle- 
Fium bilden, welches den Nahmen: „Re- 
gierungs = und Justiz-Canzley"“ 
führe. 
* 1. 
Diese Regierungs: Canzley verwaktet 
in dem standesherlichen Gebiete die
	        
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