Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

215 
und Wappens in vorgeschriebener Form und 
gegen die verordnungsmaͤßige Taxe ausgefer- 
tigt, und die Verleihung des Adels durch das 
Allgemeine Intelligenz-Blatt des Reichs 
bekannt gemacht. 
S. 4. 
Dasselbe gilt von Erhebungen auf eine 
höhere Adelsstufe. 
S. 5. 
Die Ertheilung des Militaire oder Civil- 
Verdienst-Ordens au Inländer schließt die 
Verleihung des Abels in sich. 
Dieser Adel beschränkt sich für die Zukunft 
nur auf die Person des Begnadigten. 
Ein Ordens -Mitglied, dessen Vater 
und Großvater sich ebenfalls diese Auzzeicht 
nung des Verdienstes erworben hatten, hat 
Anspruch auf tarscreye Verleihung des erbli- 
chen Adels. 
. 6. 
Der Baierische Adel hat fuͤnf Grade: 
1) Fuͤrsten, 2) Grafen, 3) Freyherren, 
4) Ritter, 5) Adeliche mit dem Prädicate: 
„von.“ 
Zu der Ritter-Classe gehoͤren alle mit 
einem Verdienst-Orden begnadigten Inlaͤnder, 
welche nicht vorher schon einer hoͤhern Adels- 
Classe einverleibt waren. 
Um zu einer hoͤhern Adelsstufe zu gelan- 
gen, wird der vorherige Besitz der untern er- 
fordert. 
Ausnahmen koͤnnen jedoch aus besonberer 
Gnade des Königs statt finden. 
216 
G. 7. 
Die über den Adelsstand vorkommenden 
Rechtsstreite werden bey den Appellations-Ge- 
richten, unter welchen der Adels-Prätenden"t 
steh#, verhandelt, und mit Vorbehalt der 
Berufung an das Koönigliche Ober-Appellas 
tions-Gericht entschieden. 
Titel lII. 
Von den Auszeichnungen und 
Rechten des Adels. 
S. 8. 
Ein Baierischer Unterthan kann nur dann, 
wann dessen Adels-Titel in der angeordneten 
Adels-Matrikel eingetragen ist, die dem Adel 
im Kenigreiche Baiern zustehenden Rechte 
ausüben. 
Beglaubigte Auszüge aus der Adels-Ma- 
trikel geben vollkommenen Beweis für den 
Adelsstand einer immatriculirten Familie. 
L. 9. 
Alle nach CO. 1 — §. berechtigten Mie- 
glieder einer immatriculirten adelichen Familie 
haben die Befugniß, sich der in den eingetra- 
genen Diplomen bezeichneten Titel und Wap- 
pen zu bedienen. 
Anmassungen nicht gebührender Titel und 
Wappen können sowohl von den bestellten 
Kron-Fiecalen, als den Mitgliedern der be- 
theiligten Familie, entweder zur unmittelba- 
ren Abstellung dem Staats-Ministerium des 
Königlichen Hauses angezeige, oder nach Ums 
ständen gerichtlich verfolgt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.