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und Wappens in vorgeschriebener Form und
gegen die verordnungsmaͤßige Taxe ausgefer-
tigt, und die Verleihung des Adels durch das
Allgemeine Intelligenz-Blatt des Reichs
bekannt gemacht.
S. 4.
Dasselbe gilt von Erhebungen auf eine
höhere Adelsstufe.
S. 5.
Die Ertheilung des Militaire oder Civil-
Verdienst-Ordens au Inländer schließt die
Verleihung des Abels in sich.
Dieser Adel beschränkt sich für die Zukunft
nur auf die Person des Begnadigten.
Ein Ordens -Mitglied, dessen Vater
und Großvater sich ebenfalls diese Auzzeicht
nung des Verdienstes erworben hatten, hat
Anspruch auf tarscreye Verleihung des erbli-
chen Adels.
. 6.
Der Baierische Adel hat fuͤnf Grade:
1) Fuͤrsten, 2) Grafen, 3) Freyherren,
4) Ritter, 5) Adeliche mit dem Prädicate:
„von.“
Zu der Ritter-Classe gehoͤren alle mit
einem Verdienst-Orden begnadigten Inlaͤnder,
welche nicht vorher schon einer hoͤhern Adels-
Classe einverleibt waren.
Um zu einer hoͤhern Adelsstufe zu gelan-
gen, wird der vorherige Besitz der untern er-
fordert.
Ausnahmen koͤnnen jedoch aus besonberer
Gnade des Königs statt finden.
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G. 7.
Die über den Adelsstand vorkommenden
Rechtsstreite werden bey den Appellations-Ge-
richten, unter welchen der Adels-Prätenden"t
steh#, verhandelt, und mit Vorbehalt der
Berufung an das Koönigliche Ober-Appellas
tions-Gericht entschieden.
Titel lII.
Von den Auszeichnungen und
Rechten des Adels.
S. 8.
Ein Baierischer Unterthan kann nur dann,
wann dessen Adels-Titel in der angeordneten
Adels-Matrikel eingetragen ist, die dem Adel
im Kenigreiche Baiern zustehenden Rechte
ausüben.
Beglaubigte Auszüge aus der Adels-Ma-
trikel geben vollkommenen Beweis für den
Adelsstand einer immatriculirten Familie.
L. 9.
Alle nach CO. 1 — §. berechtigten Mie-
glieder einer immatriculirten adelichen Familie
haben die Befugniß, sich der in den eingetra-
genen Diplomen bezeichneten Titel und Wap-
pen zu bedienen.
Anmassungen nicht gebührender Titel und
Wappen können sowohl von den bestellten
Kron-Fiecalen, als den Mitgliedern der be-
theiligten Familie, entweder zur unmittelba-
ren Abstellung dem Staats-Ministerium des
Königlichen Hauses angezeige, oder nach Ums
ständen gerichtlich verfolgt werden.