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(Die Militaire-Conseription in Bezug auf die
Studierenden betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Verschiedene Conscriptions : Behörden
haben Uns über den Artikel 58. des Con-
scriptions-Gesetzes in Ansehung der darin
(unter dem Buchstaben e) enthaltenen Be-
stimmung wegen vorläufiger Befreyung der
Setudterenden, nicht unwichtige Bedenken
vorgerragen, und durch besondere Fälle nach-
gewlesen, wie beschwerlich und oft hart es
sey, bey dem wörtlichen Inhalte jener Be-
stimmung in Bezug auf das erste Drit-
thetl aller Classen mit Strenge stehen zu
bleiben.
Bey der angeordneten Revisson des
Consecriptions = Gesetzes werden nun zwar
auch diese Anstände gehoben werden;
um jedoch bey einer eintretenden Ergän-
zung der Armee den Grundsätzen in An-
sehung der Studierenden schon vorldusig
eine Unsern Absichten entsprechende mil-
dere Anwendung zu sichern, haben Wie
auf die übereinstimmenden Anträge Unse-
rrer Staats-Ministerien des Innern und
der Armee, und nach Vernehmung Unse-
res Staatsraths beschlossen, und verord-
nen, wie folgt:
I.
Rücksichtlich der vorläufigen Be-
freyung der Studierenden von der wirk:
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lichen Einreihung, soll es im Allgemeinen
bey der Anordnung unter Buchstaben e
des Artikels 58. im Conscriptions-Gesete,
als der entscheidenden Hauperegel, bis auf
Weiteres sein Verbleiben haben.
II.
Ausserdem sollen jedoch so lange, bis
die vorläufige Befrepung oder gänzliche Ent-
lassung bewilligt werden kann, zur Ziehung
auf das künftige Jahr hingewiesen werden:
1) diejenigen Sendierenden, welche bey
anhaltendem Fleiße, gurer Aufführung
und bewiesenen Talenten, abwechselnd
in einigen Classen unter dem er-
sten, und in andern Classen un-
ter dem zweyten Deriteheil sich befin-
den;
2) diejenigen Seudierenden, welche sich
früher stets in dem ersten Drittheil ih-
rer Classen befunden haben, durch be-
sondere Zufälle aber, z. B. durch
Krankheit, ohne ihr Berschulden in den
früher gemachten Fortschritten gehin-
dert wurden, selbst wenn sie aus Ver-
anlassung solcher besonderer Zufälle in
einer Classe unter das letzte Driteheil
gekommen sind.
Nach den vorstehenden Beschlässen,
welche Wir auch durch Unser Gesetzblatt
bekanne machen lassen, haben sich sämmt-
liche Conscriptions= Behörden in den vor-