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schlossen worden sind, verbleiben in ihrer
Wirksamkeit.
§. .
Diese Verträge, sie mögen noch in der
Form ihrer ersten Errichtung bestehen, be-
reits einige Ab##nderungen erhalten haben,
oder künftig erst errichtet werden, unterlie-
gen folgenden Bestimmungen.
*
Allle in grundherrlichen Verträgen con-
stituirten ständigen, und nicht ständigen Ren-
ten und Lasten fsind nach dem Einverständ-
ulß der Betheiligten ablösbar.
. 7.
Diese Ablösbarkeit erstrecke sich in glei-
cher Art auch auf die Bodenzinse und das
Zehentrechte, welches den Zehenoeberechtigten
nach den an jedem Orte üblichen Gesetzen
und Gewohnhelten, oder nach den bestehen-
den Verträgen bis zur Ablöfung verbleibt.
k4. 8.
Die ungemessene Scharwerk (Frohne)
soll durchgehends in gemessene oder bestimmte
Dienste verwandelt verden, ohne daß auf
diese Verwandlung ein Entschädigungs-Ger
such begründet werden kann, und ohne die
in der Verfassungs: Urkunde Titel IV. S. 7.
festgesetzte Ablôsbarkeit aufzuheben.
L. D.
Für die abgelösten Renten, Rechte oder
basten muß bey Fideicommissen ein Surro-
gat nach den Vorschriften des Edices über
die Familten,- Fideicommisse hergestellt wer-
den.
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. oJ
In keinem Veränderungsfalle, derselbe
betreffe viele oder wenige Theilnehmer, kann
mehr als ein doppeltes Hamlohn (Laude-
mium) berechnet, oder mehr als ein doppel-
ter Leib angesetzt werden. Das Quantum
richtet sich nach den Saal= und Lager-Büs
chern, und nach den Local-Statuten.
. 11.
Vieh und Fahrniß (fahrende Habe) so
wie baares Geld duͤrfen bey der Schaͤtzung
zur Behandlung des Handlohns oder des
Leibfalles nicht angeschlagen; auch darf das
Handlohn vom Werthe der Häuser, wo es
herkömmlich ist, nicht erhöhr, wo es aber
nicht hergebracht war, darf es gar nicht
angesetzt werden.
g. 12.
Von dem Austrage, Aletheill, Guts-
abtrage, oder von Absindungen in Geld
ein Handlohn oder einen Leibfall besonders
anzusehen, ist nicht gestattet.
S. 13.
Die Kosten der Schäßung bey Laude-
mial= und Leibfällen bezahlt der#enige, der
sie fordert.
GS. 14.
Rückstands, Zinsen, oder die Forderung
eines höhern Betrages wegen Rückstandes
gureherrlicher Gaben, finden in keinem Falle
state; und eben so wenig ist es zuläßig,
rückständige Leistungen in ein verzinsliches
Capital zu verwandeln, und dafür Schuld-
Urkunden zu errichten.