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kehen verliehenen Gerichtsbarkeit uͤber Koͤ-
nigliche Gerichts-Unterthanen. Diejenigen
Gerichte dieser Gattung, welchen urspruͤng-
lich keine Patrimontal-Gerichtsbarkeit zum
Grunde liegt, sondern welche sich bloß durch
Infeudation oder sonst erworbene Gerichts-
barkeit über Königliche Gerichts-Untertha-
nen gebildet haben, können ferner nicht mehr
bestehen; vorbehaltlich der Entschädigung,
mit Rücksicht auf das verordnungsmäßig
zum ordentlichen Dienst aufgestellte Persor-
nal, und auf andere erweisliche Kosten, wenn
in Folge der gegenwärtigen Anordnung, ein
seit 1812 errichtetes Herrschafts= Gericht
als solches nicht mehr bestehen kann.
S. 34.
Herrschafts-Gerichte, welche mittelst An-
weisung eines ganzen Güter-Compleres,
unmittelbar aus einer Königlichen Dota-
tion oder in Folge abgeschlossener Staats=
Verträge mit Ueberlassung der Gerichtsbar-
keit, und der grundherrlichen Gefälle ent-
standen sind, bestehen nach der über die
Dotation ursprünglich ertheilten Urkunde,
und respective nach dem Inhalte des
Scaats-Vertrages, fort.
385.
Patrimonial: Gerichte bilden sich:
a)aus denjenigen Herrschafts-Gerichten,
welche diese ihre Eigenschaft nach den Be-
stimmungen der O. 32. und 33. verlie-
ten, in deren Bezirken jedoch im Jahre
1806 die Patrimonial Gerichtsbarkeit aus-
seübt worden ist, die von dem Inhaber
wieder hergestellt werden kann;
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b) aus ben berelts bestätigten und ausge-
schriebenen Ortsgerichten, in sofern deren
Bildung sich gleichfalls auf ein früher
daselbst bestandenes Patrimonial: Geriche
gründer;
P) aus den übrigen schon in dem Jahre 1806
bestandenen Patrimonial-Gerichten, wenn
sie auch bisher noch nicht in Orts= oder
Herrschafts: Gerichte umgebildet wurden,
in soferne dieselben nach den Bestimmungen
des gegenwirtigen Edictes wieder als Pa-
trimonial, Gerichte hergestellt werden.
Die Besitzer der vorbenannten Gerichte
erlangen über ihre Gerichessassen neben der
frepwilligen auch die niedere streitige Ge-
richtsbarkeit, wenn und wie sie dieselbe feü-
her gehabt haben; stets nach Inhalt des
O. 28. und unter der Vorauesehung, daß
alle hierzu sonst noch erforderlichen Bedingun-
gen erfüllt seyen.
Ueber die bemerkteen Gerichtssassen bleibe
ihnen die freywillige Gerichtsbarkeit auch
für den Fall, wenn sie die vorgeschriebenen
Bedingungen zu Ausübung der streitigen Ger
richtsbarkeit nicht erfüllen können oder wollen.
. 36.
Wenn zur Errichtung der nach 6§. 32—
3°. fortbestehenden Herrschafts= und Par imo:
nial-Gerichte ein Austausch Königlicher Un-
terthanen in der Art geschehen ist, daß mit
demselben zugleich der Austausch der grund=
herrlichen Rechte verbunden wurde, so ver-
bleiben beyde dem Guts= und Grundheren
in seinem Gerichtsbezirke, so fern nicht über
wechselseitige Zurückgabe und Zurücknahme