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ein freywilliges Uebereinkommen getroffen
werden will.
. 37.
Wenn aber ein Austausch solcher Kö-
niglicher Unterthanen geschehen ist, welche
nicht zugleich Grundholden des Guts= und
Gerichtsherrn gewerden sind, dieser folglich
blos die Gerichtsbarkeit über dieselben ohne
die grundherrlichen Rechte erworben har;
so kann er diese Gerichtsbarkeic nicht be-
halten, sondern sie fällt an die Königlichen
Gerichte zurück.
Dagegen fallen auch an den Gutsherrn
die Unterthanen zurück, welche er seiner Seits
in den Tausch gegeben hat, mit allen Rech-
ten, welche er nach dem gegenwärtigen
Edicte ausüben kann.
S. 38.
Eben so fällt die Gerichesbarkeit über
scemde Grundholden, welche ein adellcher
Gutsbesitzer durch Tausch oder Kauf er-
worben hat, in der Art zurück, daß
a) bey einem Tausche, wenn derselbe auch
durch verschiedene Personen gegangen, die
Gerichtsbarkei#t an den Gutsherrn, welcher
dieselbe schon im Jahre 18o# besessen, ohne
weltere Entschádigung zurück gehr;
b) bey dem Kaufe der Uesprüngliche Kauf-
schilling von dem ersten Besitzer dem dert
maligen Inhaber vergütet werden muß,
welcher jedoch, so fern er erweislich mehr
dafür ausgelegt hat, die weitere Ent-
schädigung vom Staate erhält.
D) Dieselbe Aufstösung und Rückkehr der
Gerichtsbarkeit an den ursprünglichen
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Guts-respective Gerichts, Herrn findet
auch in dem Falle state, wo die Gerichts-
barkeit theils mittelst Tausches und theils
mirtelst Kaufes durch mehrere Zwischen-
Versonen an einen dritcten Inhaber ge-
kommen ist.
F. 3o0.
Wemn bey dem Aufhören der erkauften
Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Inhaber
derselben sie nicht mehr ausüben, daher
auch nicht wieder einlösen will, so ersetzt
der Staat dem gegenwärtigen Inhaber die
erweisliche Kaufs Summe nebst den auf
die Errichtung des aufgeldsten Gerichts er-
laufenen Kosten, und übernimmt dagegen
die Gerichtsbarkeit.
C. 40.
Alle Gutsheeren sind gehalten, läng-
stens bis zum 1. Januar 182o0 ihre Ange-
legenheiten in Bezug auf die gutsherrliche
Gerichesbarkeit dergestalt zu berichtigen, daß
sie bis dahin die Erkldrung abgeben: ob —
wo — und wie sie, den Gesetzen gemäáß,
ihre gucsherrlichen Gerichte behalten, oder
wieder herstellen wollen? Diese Erkldrung
ist bey den Kreis, Regierungen, und zwar,
wenn wirklich Herrschafts-#oder Patrimonial=
Gerichte gebildet und besessen werden wol-
len, mit Beyfügung der Plane und Be-
schreibungen, so wie der nöthigen Rachwei#
sungen und Belege der gesetzlichen Erforder-
nisse, zu überreichen, wo sodann die Prür
sung erfolgt, und die Königliche Geneh-
migung erhohlt wird.