Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ein freywilliges Uebereinkommen getroffen 
werden will. 
. 37. 
Wenn aber ein Austausch solcher Kö- 
niglicher Unterthanen geschehen ist, welche 
nicht zugleich Grundholden des Guts= und 
Gerichtsherrn gewerden sind, dieser folglich 
blos die Gerichtsbarkeit über dieselben ohne 
die grundherrlichen Rechte erworben har; 
so kann er diese Gerichtsbarkeic nicht be- 
halten, sondern sie fällt an die Königlichen 
Gerichte zurück. 
Dagegen fallen auch an den Gutsherrn 
die Unterthanen zurück, welche er seiner Seits 
in den Tausch gegeben hat, mit allen Rech- 
ten, welche er nach dem gegenwärtigen 
Edicte ausüben kann. 
S. 38. 
Eben so fällt die Gerichesbarkeit über 
scemde Grundholden, welche ein adellcher 
Gutsbesitzer durch Tausch oder Kauf er- 
worben hat, in der Art zurück, daß 
a) bey einem Tausche, wenn derselbe auch 
durch verschiedene Personen gegangen, die 
Gerichtsbarkei#t an den Gutsherrn, welcher 
dieselbe schon im Jahre 18o# besessen, ohne 
weltere Entschádigung zurück gehr; 
b) bey dem Kaufe der Uesprüngliche Kauf- 
schilling von dem ersten Besitzer dem dert 
maligen Inhaber vergütet werden muß, 
welcher jedoch, so fern er erweislich mehr 
dafür ausgelegt hat, die weitere Ent- 
schädigung vom Staate erhält. 
D) Dieselbe Aufstösung und Rückkehr der 
Gerichtsbarkeit an den ursprünglichen 
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Guts-respective Gerichts, Herrn findet 
auch in dem Falle state, wo die Gerichts- 
barkeit theils mittelst Tausches und theils 
mirtelst Kaufes durch mehrere Zwischen- 
Versonen an einen dritcten Inhaber ge- 
kommen ist. 
F. 3o0. 
Wemn bey dem Aufhören der erkauften 
Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Inhaber 
derselben sie nicht mehr ausüben, daher 
auch nicht wieder einlösen will, so ersetzt 
der Staat dem gegenwärtigen Inhaber die 
erweisliche Kaufs Summe nebst den auf 
die Errichtung des aufgeldsten Gerichts er- 
laufenen Kosten, und übernimmt dagegen 
die Gerichtsbarkeit. 
C. 40. 
Alle Gutsheeren sind gehalten, läng- 
stens bis zum 1. Januar 182o0 ihre Ange- 
legenheiten in Bezug auf die gutsherrliche 
Gerichesbarkeit dergestalt zu berichtigen, daß 
sie bis dahin die Erkldrung abgeben: ob — 
wo — und wie sie, den Gesetzen gemäáß, 
ihre gucsherrlichen Gerichte behalten, oder 
wieder herstellen wollen? Diese Erkldrung 
ist bey den Kreis, Regierungen, und zwar, 
wenn wirklich Herrschafts-#oder Patrimonial= 
Gerichte gebildet und besessen werden wol- 
len, mit Beyfügung der Plane und Be- 
schreibungen, so wie der nöthigen Rachwei# 
sungen und Belege der gesetzlichen Erforder- 
nisse, zu überreichen, wo sodann die Prür 
sung erfolgt, und die Königliche Geneh- 
migung erhohlt wird.
	        
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