Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Pateimonial: Gerichten I### Classe ange- 
stellt werden zu können, müssen die ernann- 
ten Individuen alle Eigenschaften nachwei- 
sen, welche #n gleicher Art zur Anstellung 
bev den unmittelbaren Königlichen Landge- 
richten erfordert werden. Bey der Auswahl 
ist jedoch der Gursherr an die Classen-Reihe 
der für den Staatsdienst geprüften Rechts- 
Candidaten nicht gebunden. 
S. 48. 
Die Bewerber um Anstellung bey Pa- 
mimonial: Gerichten II### Classe, welchen 
ndmlich blos die freywillige, nicht aber zu- 
gleich die streitige Gerichtsbarkeit zusteht, 
müssen wenigstens die Gymnastal: Studien 
und eine gerichtliche Praris von drey Jah- 
ren nachweisen, und in der Prüfung über 
ihre Kennenisse das Zeugniß einer hinläng- 
lichen Fähigkeit erlangen. 
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Advocaten können nicht zugleich Herr- 
schafts: Richter oder Patrimontal, Gerichts- 
halter seyn, sondern müssen bey der An- 
nahme eines solchen Amtes ihre Anwalt-“ 
schaft niederlegen. 
. o. 
Der Gutsherr kaun zwar bey dem Herr- 
schafts= oder Patrimonial-Gerichte an seinem 
Wohnorte das Richteramt selbst überneh- 
men; jedoch muß er sich der Nachweisung 
und Prüfung seiner Kenntnisse, gleich andern 
  
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Bewerbern, unterwerfen, und eine Ausnah- 
me findet nur dann statt, wenn etwa seine 
Tauglichkett durch seine vorherigen Dienste 
im Staate außer Zweifel gesetzt ist. 
Titel lv. 
Von den Dienstverhältnifsen der 
gutshertlichen Beamten. 
g. 51. 
Die Herrschafts-Richter und diejenigen 
Patrimonial-Richter, welche zugleich die 
streittge Gerichtsbarkeit auszuüben haben, 
so wie diejenigen Gutsherren, welche die 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit persönlich ver- 
walten (P. so.), werden von der vorgesetzten 
Kreis-Regierung unmittelbar, solche Patri- 
monial-Gertchtshalter aber, welche blos auf 
die freywillige Gerichtsbarkeit beschränkt #nd, 
aus Auftrag der Kreis-Regierung von dem 
betreffenden Landgerichte verpflichtet. 
S. 532. 
Alle gutsherrlichen Gerichts-Beamten 
leisten bey ihrer Anstellung und Verpflicht 
tung auch den für die unmittelbaren Königli- 
chen Beamten vorgeschriebenen Eid nach 
Maaßgabe der Verfassungs-Urkunde Titel X. 
*. 3. — Der Gutzsherr kamn sich von seinen 
Beamten einen besondern Eid darüber leisten 
lassen, daß dieselben alle diejenigen Verpflich= 
tungen beobachten werden, welche ihnen das 
gegenwärtige Edict und die Gesetze des Reichs 
gegen ihre Gutzherren auflegen. 
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