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kommenden Faͤllen zu achten. Muͤnchen den
9. Februar 1818.
Max Josepb.
EGr. Reigersberg. Wrede. Gr. v. Triva. Gr. v. Rechberg.
Er. v. Thürhelm. Frhr. v. verchenfeld. Gr. v. Törring.
Nach dem Besehle
Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell.
(Die Nothwendigkeit der Beylegung der Urtheile
voriger Instanzen bey den Recuröschriften
in administrativ-contentiösen Gegenständen
betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da sich verschiedentlich Zweifel über
die Frage ergeben hat, ob die Recursschrif-
ten zur dritten Instanz in administrativ-con,
tentissen Gegenständen mit-den Urtheilen
der beyden vorigen Instanzen belegt wer-
den sollen, oder, ob die Beylegung des Ur-
theils der zweynten Instanz allein genüge;
so haben Wir nach Vernehmung Unseres
Scaatsraths beschlossen, und verordnen: —
daß allen bey der nach der Verordnung vom
3. May laufenden Jahrs Tit. III. G. 10.
angeordneten dritten Instanz in administra-
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tivr contentissen Rechtssachen einzureichen"
den Recurs," Schriften, jedesmal die Ue-
theile beyder voriger Justanzen in Ur= oder
Abschrift beygelegt, und im Unterlassungs-
falle die Parthepen zwar mie Umgehung
der strengeren Bestimmung des Cod jud.
C. XV. F. 5. der Desertionsstrafe nicht un-
terliegen, dagegen aber die nachläßigen
Sachwalter in Gemäßheit der Verordnung
vom 13. September 1755 in eine unablch
ßbige Geldstrafe von Sechs Reichs-Thalern
verurkheilt werden sollen.
Hiernach wollen Wir Unsere Verord-
nungen vom 6. August 1810 (Regierungs-
blatt 1810 S. 642), und vom 20. July 1813
S. 053), soweit solche diesen Gegenstand
betreffen, erldutert haben, und lassen diese
Unsere Allerhöchste Entschliessung durch das
Gesetzblatt zu Jedermanns Wissenschaft und
Nachachtung hiemit bekannt machen.
München den 0. Februar 1318.
Max Joseph.
Gr. Reigersberg. Wrede. Gr. v. Triva. Gr. v. Rechberg.
Gr. v. Tyurheim. Frhr. v. Lerchenseld. Gr. v. Törring.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Königs:
Egid von Kobell.