243
selbst betheiligt sind, sondern dergleichen
Streitgegenstände eignen sich ausschließend
zu den Königlichen Landgerichten.
. 63.
In administcativen Gegenständen, wo
dem Guts= und Gerichtsherrn ein Einfluß in
die Verwaltung gestartet ist, hat er das Rechr,
seine Gerichts-Beamten, allenfalls durch
Geldstrafen, zur Befolgung seiner, aus ge-
setzlichen Anordnungen hervorgehenden Auf-
träge, wofür er haftet, anzuhalten. Beharr-
licher Ungehorsam wird auf erstattete Anzeige,
nach Beschaffenheit der Umstände, von der
Kreis-Regierung oder dem Appellations Ge-
richte bestraft.
ð. 64.
Den Herrschafts-Richtern, Patrimo-
mnlal: Gerichtshaltern und Actuaren ist eben
so, wie den uumtttelbaren Königlichen Ju-
stiz= und Holizey= Beamten, untersagt, in
ihrem Amtsbezirke eine Guts-Nealität zu
erwerben.
. 65.
Die Herrschafts: und Patrimonial-Ge-
richte führen zu ihren amtlichen Ausfertigun-
gen ein Siegel mit dem Wappen des Guts-
herrn und der Umschrift: „Fürstlich= Graf-
lich= oder Freyherrlich: 2c. N. N“. Herr-
schaste; (Patrimontal.) Gericht N. N.“
244
Titel V.
Von dem Wirkungskreise der guts—
herrlichen Gerichte und vonden
Rechten und Verbindlibkeiten
der Gutsherren in Beziehung
auf die verschiedenen Zweige
der öffentlichen Verwaltun g.
C. 66.
Die Ausübung der in dem gegenwaͤrti-
gen Titel begriffenen Rechte kömmt nur den-
jenigen Gutsherren zu, welche die Gerichts-
barkeit, und ein nach den Vorschriften der
vorhergehenden Titel III. und IV. gebildetes
und bestelltes Gericht besitzen; jedoch unbe-
schader der Ausnahmen, welche bey einzelnen
Paragraphen der folgenden Capitel beson-
ders und ausdrücklich vorbehalten sind.
Capitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
S. ö67.
Die Herrschafts Gerichte der Gutsherren
sind in Justigsachen den Appellations-Gerich=
ten, und in Staarsverwaltungs Angelegen-
heiten den Kreis-Regierungen unmittelbar
untergeben, und daher von den Koniglichen
bandgerichten erem, mit Ausnahme der
Fälle, in welchen die letztern aus besonderm
Auftrage und im Nahmen der benannten hs-
hern Stellen handeln. Die Patrimonial=
Gerichte erster Classe mit streiriger Gerichts-
barkeit, stehen, was die Justizrflege betrifft,
unter den Appellarions-Gerichten, in allen