Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gegenständen der Policey= und öffenklichen 
Verwaltung aber umer den Landgerichten. 
. ö8. 
Alle Patrimonial-Gerichte zwenter Classe, 
welche auf die sreywillige Gerichtsbarkeit be- 
schränk# sind, sind den Landgerichten, in deren 
Sprengeln sie liegen, untergeordnet, welchen 
sie die über ihre Justiz= und Policey Verwal= 
tung abgesondert geführten Protocolle alle 
drey Monate übergeben. Von diesen Be- 
hörden werden dteselben mit den nöthigen Be- 
merkungen an die vorgesetzten Kreisstellen ge- 
sendekt, welche die geeigneten Bescheide und 
Zurechtweisungen erlassen. 
. 00. 
Wenn Anzeigen gemacht werden, daß von 
den Patrimonial-Gerichten zweyter Classe die 
Amtepflichten versäumt worden, so kömme den 
Landgerichten die Befugniß und Obliegenheit 
der Erinnerung zu, und sie haben, wenn diese 
Erinnerung ohne Erfolg bleiben sollte, unver- 
züglich die Anzeige an die betreffende Ober, 
sehörde des Kreises zu erstatten. Das Räm- 
liche haben die Landgerichte auch gegen die 
Patrimonial Gerichte erster Classe zu beob- 
achten, wenn die angezeigten Gebrechen auf 
die Policey und andere administrative Ge- 
schäftszweige Bezug haben. 
S. 70. 
Die Königlichen Verordnungen, das 
Geseh= und Allgemeine Intelligenz. Blatt, so“ 
wie die allgemeinen Verfügungen der obern 
240 
Stellen werden den Herrschafts-Gerichten 
eben so, wie den Landgerichten, unmittelbar, 
den Patrimonial-Gerichten aber durch die Kö- 
niglichen Landgerichte mitgetheilt, und die in 
bestimmten Fädllen eintretende besondere Be- 
kanntmachung der Gesetze wird von den Patri- 
monial-Gerichten in ihren Bezirken verfügt. 
Capitel II. 
Von der Rechtspflege. 
§. 7r. 
In der Ausübung der Justiz:Pflege ha- 
ben sich die Gutsherren nach den über die- 
Justiz-Verfassung des Reichs im Allgemei- 
nen, und durch das gegenwäreige Edict 
über die gutsherrlichen Gerichte insbesondere 
festgesetzten Bestimmungen zu achten. 
. 72. 
Die Herrschafts Gerichte und die Patri= 
monial. Gerichte erster Classe haben, in Be- 
ziehung auf die Rechtspflege, mit den un- 
mirtelbaren Königlichen Landgerichten gleiche 
Befugniße und Obliegenheiten, die strafrecht- 
liche Gerichtsbarkeltbey Verbrechen und Ver- 
gehen ausgenommen, woihnen nur die Ergrei- 
fung und vorläufige Verwahrung der Ange- 
schuldigten gebührt, mit der Verpflichtung, 
dieselben, ohne alles weitere Verfahren, spi- 
testens binnen 48 Stunden an den Sitz 
des einschlágigen Königlichen Untersuchungs- 
Gerichts auszuliefern. 
(I7)
	        
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