Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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§S. 73. 
Yatrimonial Gerichten zwenker Classe 
stehe eine Einmischung in strafrechtliche oder 
in streitige Civil: Gegenstände niemals zu, 
sondern lediglich die Ausübung bestimmter 
gerichtlicher Handlungen, welche im gegenwär- 
tigen Edict bezeichner werden (68.74—79.). 
Sobald ein solches Patrimonial-Gericht ron 
begangenen Verbrechen oder Vergehen Kennt- 
niß erhält, hat dasselbe dem vorgesetzten Land- 
gerichte die Anzeige zu machen, und bis zur 
Verfügung der untersuchenden Behörde Sor- 
ge zu tragen, daß an den Merkmalen des 
Thatbestandes nichts verändert werde, und 
der Thäter nicht entkomme. 
K. 74. 
In dem Wirkungskreise eines Patrimo= 
nial-Gerichtes zweyter Classe liegen außerdem 
diejenigen Handlungen der Gerichtsbarkeir, 
welche nicht streitiger Natur sind, nicht in ei- 
ner vorläufigen Instruction zum Behuf einer 
richterlichen Verfügung, oder nicht in dem 
nachfolgenden richterlichen Decret selbst beste- 
hen, sondern wobey es größtentheils blos auf 
die gerichtliche Beurkundung ankömme. 
S. 75. 
Hiernach ist diesen Patrimonial, Gerich- 
ten zwenter Classe zugewiesen: die Errich- 
tung der Urkunden über Verträge, die Ab- 
nahme promissorischer Eide, die gerichtliche 
Uebernahme oder Errichtung der Testamente, 
die Verkündung derselben, die gerichtliche 
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Verstegelung und Beschreibung der Verlas, 
senschaften, desgleichen die Vertheilung der 
Erbschaften, wenn daruͤber kein Streit be- 
steht, und die Ertheilung beglaubigter Ur- 
kunden über die zum Ressort dieser Amts- 
behörden geeigneten Gegenstände. 
§. 76. 
Wenn in Folge gerlchtlicher Subhasta- 
tionen und Adjudicationen Verkaufs Urkun- 
den auszufertigen sind, so eröffnet das Land- 
gericht dem untergeordneten PatrimonialGe- 
richte, in dessen Bezirk die Sache einschlägt, 
die ergangenen Erkenntniße, damit das letz- 
tere die Urkunden errichte, und davon beglau- 
bigte Abschrift zu den Judicial= Acten einsende. 
#. 77. 
Die genannten Patrimonial-Gerichte be- 
oben die Befugniß, über Privat Rechtssa- 
chen, auch wenn darüber ein Streit gerichtlich 
anhängig ist, gültige Vereinigungen oder 
Vergleiche der Theile, mit den nämlichen 
Wirkungen, welche die Gesetze den gerichtlich 
aufgenommenen Vergleichen überhaupt bed- 
legen, zu Protocoll zu nehmen, und die Ver- 
gleichs-Urkunden darüber auszufertigen; 
wobey jedoch folgende wesentliche Bedingun- 
gen vorausgesetzt werden: 
a) wenigstens Einer der sich vergläichenden 
Theile muß seinen Wohns#itz in dem Bes 
zirke des Patrimontal-Gerichts haben; 
b) beyde Theile müssen sich seeywillig und
	        
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