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§S. 73.
Yatrimonial Gerichten zwenker Classe
stehe eine Einmischung in strafrechtliche oder
in streitige Civil: Gegenstände niemals zu,
sondern lediglich die Ausübung bestimmter
gerichtlicher Handlungen, welche im gegenwär-
tigen Edict bezeichner werden (68.74—79.).
Sobald ein solches Patrimonial-Gericht ron
begangenen Verbrechen oder Vergehen Kennt-
niß erhält, hat dasselbe dem vorgesetzten Land-
gerichte die Anzeige zu machen, und bis zur
Verfügung der untersuchenden Behörde Sor-
ge zu tragen, daß an den Merkmalen des
Thatbestandes nichts verändert werde, und
der Thäter nicht entkomme.
K. 74.
In dem Wirkungskreise eines Patrimo=
nial-Gerichtes zweyter Classe liegen außerdem
diejenigen Handlungen der Gerichtsbarkeir,
welche nicht streitiger Natur sind, nicht in ei-
ner vorläufigen Instruction zum Behuf einer
richterlichen Verfügung, oder nicht in dem
nachfolgenden richterlichen Decret selbst beste-
hen, sondern wobey es größtentheils blos auf
die gerichtliche Beurkundung ankömme.
S. 75.
Hiernach ist diesen Patrimonial, Gerich-
ten zwenter Classe zugewiesen: die Errich-
tung der Urkunden über Verträge, die Ab-
nahme promissorischer Eide, die gerichtliche
Uebernahme oder Errichtung der Testamente,
die Verkündung derselben, die gerichtliche
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Verstegelung und Beschreibung der Verlas,
senschaften, desgleichen die Vertheilung der
Erbschaften, wenn daruͤber kein Streit be-
steht, und die Ertheilung beglaubigter Ur-
kunden über die zum Ressort dieser Amts-
behörden geeigneten Gegenstände.
§. 76.
Wenn in Folge gerlchtlicher Subhasta-
tionen und Adjudicationen Verkaufs Urkun-
den auszufertigen sind, so eröffnet das Land-
gericht dem untergeordneten PatrimonialGe-
richte, in dessen Bezirk die Sache einschlägt,
die ergangenen Erkenntniße, damit das letz-
tere die Urkunden errichte, und davon beglau-
bigte Abschrift zu den Judicial= Acten einsende.
#. 77.
Die genannten Patrimonial-Gerichte be-
oben die Befugniß, über Privat Rechtssa-
chen, auch wenn darüber ein Streit gerichtlich
anhängig ist, gültige Vereinigungen oder
Vergleiche der Theile, mit den nämlichen
Wirkungen, welche die Gesetze den gerichtlich
aufgenommenen Vergleichen überhaupt bed-
legen, zu Protocoll zu nehmen, und die Ver-
gleichs-Urkunden darüber auszufertigen;
wobey jedoch folgende wesentliche Bedingun-
gen vorausgesetzt werden:
a) wenigstens Einer der sich vergläichenden
Theile muß seinen Wohns#itz in dem Bes
zirke des Patrimontal-Gerichts haben;
b) beyde Theile müssen sich seeywillig und