Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Capitel IlII. 
Von der Policey“ Verwaltung. 
S. 34. 
Den Gutsherren steht in den Bezirken 
und Orten, wo sie die Gerichtsbarkeit aus- 
schlleßend besitzen, auch die Policey zu. 
C. 8. 
In Orten, wo Grund, Unterthanen ver- 
schirdener Gutsherren wohnen, gebührt die 
Orts Policey demjenigen Gerichtsherrn, 
welchem die Gerichtsbarkeit über die Mehr- 
zahl der Grund= und Gewerbsteuerbaren 
Unterthanen zusteht. 
Dasselbe findet auch in dem Falle statt, 
wenn die Gerichesbarkeit der Gursherren 
mit der Gerichtsbarkeit der unmittelbaren 
Königlichen Behörden zusammentrifft. 
. 86. 
Die Gutsherren üben die ihnen zugestan- 
denen policeylichen Gerechtsame (H.S#. )durch 
die nämlichen Beamten aus, welchen die 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit übertragen ist. 
Dieselben sind gehalten, in Policey-Sachen 
sich genau nach den Königlichen Verordnun- 
zen und den Weisungen der vorgesetzten Stel- 
len zu richten, Anzeigen an den Guteherrn 
zu machen, und wenn er am Sibe des Ge, 
richtes anwesend ist, seine Aufträge hierüber 
zu erhohlen. 
. 897. 
Die Herrschafts Gerichte üben die Be- 
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zirks/ und Orts-Policey in demselben Um- 
fange und unter denselben Beschraͤnkungen 
aus, wie die Koͤniglichen Landgerichte. Sie 
sind in contentios administrativen Gegenstän- 
den die erste Instanz, wobey der Gutshere 
sich nicht einmischen darf. Ist derselbe bey 
solchen Gegenständen persönlich betheilige, so 
wird die Untersuchung und Entscheidung von 
der vorgesetzten Kreis-Regierung, auf dießfalls 
zu erstattende Anzeige, an ein anderes Herr- 
schafts= oder an ein Land-Gericht verwiesen. 
S. 88. 
Alle Patrimonial-Gerichte sind in ihren 
Bezirken auf die niedere örtliche Policey 
beschränkt, und stehen auch in dieser Be- 
ziehung unter der Aufsscht und Leitung des 
vorgesetzten Landgerichts. 
W.tt 
Wenn gegen einen Uebertreter der Orts- 
Policey eine Geldstrafe von mehr als ro fl. 
oder ein Policey-Arrest von mehr als 3 Ta- 
gen verhängt werden soll, so muß das Patri- 
monial Gericht vor der Bekanntmachung die 
Bestätigung des Landgerichts erhohlen. 
Aus dem Wirkungskreise der Paerimo- 
nial= Gerichte sind ausgeschieden, und zur 
Behandlung der Landgerichte vorbehalten: 
alle Policey, Uebertretungen wobey die That 
sache der Uebertretung gegen die Abläugnung 
des Beschuldigten erst durch vorläufige Ber 
weiseführung hergestellt werden muß.
	        
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