Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gerichtsbarkeit stehenden Gemeinden zu- 
gehèren; 
K) die Medicinal Pelicey, unbeschadet au- 
genblicklicher Voikehrung in dringenden 
Fällen; 
1) die Gegenstände der Milicaire: Conserip= 
tion und des Marschwesens, worin sich 
lediglich nach den Aufträgen der Landge- 
richke zu achten ist; und — 
die Angelegenheiten in Bezug auf die 
Landwehr und die Gendarmerie, eilende 
Fälle ausgenommen, in welchen allein die 
Patrimonial-Gerichte sich an den zunächst 
befindlichen Commandanten zu wenden 
berechrigt sind; 
m) alle Geschäfte rücksichtlich der Bezirks- 
Concurrenzen. 
. ol. 
Inhabern von Herrschafts-Gerichten ist 
die Annahme von Policey-Wachen gestattet; 
jedoch nur in einer mit den Gesetzen über die 
Gendarmerie vereinbarlichen Art. 
§. #. 
Neben den gutsherrlichen Beamten in 
ihrer Eigenschaft als Policey= Beamten kön- 
nen die Gutsherren in ihren Gerichts-Bezir= 
ken auch ein ärztliches Dienst-Hersonal auf- 
stellen, dessen Bestätigung, je nach der höhern 
oder subalternen Eigenschaft desselben, ent- 
weder bey dem Ministerium des Innern oder 
bey der Kreis-Regierung nachgesucht werden 
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muß. Dieses Personal steht sodann zu den 
gursherrlichen Gerichten im analogen Ver- 
hältniße, wie dieses nach der Einrick tung des 
Medicinal. Wesens zwischen den Kon'glichen 
Lanogerichten und dem mit denselben in Be- 
ziehung stehenden árztlichen Personal der 
Fall ist. 
Capitel T. 
Von den Schul= und Kirchen- 
Angelegenheiten. 
. 8. 
Die Rechte der Gutsherren in Ansehung 
der Schulen sind im O. 21. bezeichnet worden. 
In Beziehung auf diesen Zweig der Ver- 
waltung haben die Herrschafts: Gerichte die 
nämlichen Befuqnisse und Obliegenheiten, 
wie die Landgerichte. Die Patrimonial-Ge- 
richte nehmen an der Local-Schul-Inspection 
Autheil, handhaben die örtliche Schul-Po- 
licey, und vollziehen dießfalls die Aufträge 
der Gutsherren; in allen Fällen unter Auf- 
sicht der Landgerichte. 
H· 94 
In Ausehung der in den 6h. 22 — 24. 
bezeichneten Patronats- und damit verknuͤpften 
Ehren-Rechte, haben die gutsherrlichen Be- 
amten die Auftraͤge ihrer Gutsherten zu be- 
folgen; und im Uebrigen die niedere Kirchen- 
Policey in ihren Gerichts-Bezirken oder Orten 
nach den Verordnungen zu vollziehen.
	        
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