Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. o5. 
Racksichtlich des Installations-Rechts ins- 
besondereist im O. 3. das Geeignete enthalten. 
Bey geistlichen Verlassenschaften stehr den 
Herrschafts= und Patrimenial-Gerichten das 
Recht der prooisorischen Versiegelung zu. 
Capitel V. 
Von den Stiftungs= und Gemeinde- 
Angelegenheiten. 
. 96. 
Wo über gewisse bestimmte Stiftun- 
gen den Guteherren aus einem besondern 
Peivat: Rechteritel die niedere Curatel und 
Verwaltung zustehr, verbleibt ihnen dieselbe, 
und sie haben solche nach den bestehenden Ver- 
ordnungen und allgemeinen Verwaltungs- 
Vorschriften, mit Vorbehalt der Unterord- 
nung unter die obere Curatel, selbst, oder 
durch ihre Beamten auszuüben. Sie haften 
aber alsdann für das verwaltete Vermögen 
persönlich, sind zur vollständigen Inventari= 
sation, so wie zur Nachweisung über die Er- 
haltung und sorgfältige Bewirthschaftung der 
Fonds verpflichtet, und bleiben insbesondere 
verantwortlich, daß dieselben nicht mit fremd= 
artigem Vermögen vermischt, noch zu fremd- 
artigen Zwecken verwendet werden. 
§#. 9 . 
Bey allen übrigen Stiftungen treten 
die Gemeinden, welchen dieselben angehören 
oder deren Bestem sie gewidmet sind, in die 
  
252 
Verwaltung ein, nach Maaßgabe der Ver- 
ordnung vom 17. Many dieses Jahres. 
In Beziehung auf diese Stiftungen ha- 
ben die gutsherrlichen Behoͤrden blos uͤber 
die zweckmaͤßige Verwaltung zu wachen; die 
Herrschafts-Gerichte leiten diese Verwaltung 
in der nämlichen Art, wie die Landgerichte; 
die Patrimonial-Gerichte aber führen diese 
Leitung lediglich nach Anweisung und unter 
der obern Aufsicht der Landgerichte. 
. 98. 
Ganz dieselben Bestimmungen gelten 
auch von der Verwaltung des Gemeinde- 
Vermoͤgens. 
--- 
In Bezug auf die Verwaltung der Stif- 
tungen sowohl, als des Gemeinde-Vermz- 
gens, steht nach K. los. der Verordnung 
über das Gemeindewesen den Herrschafts- 
und Patrimonial= Gerichten die Revisson der 
Rechnungen zu. Die vorschriftmaßige jähr= 
liche Uebersicht der zur Revision eingekomme- 
nen, und wirklich revtdirten Rechnungen die- 
ser Art wird von den Herrschafts, Gerichten 
unmittelbar, von den Patrimonial-Gerichten 
aber mittelbar durch die vorgesetzten Landge- 
richte, welchen dießfalls die erwa erforderliche 
ndhere Prüfung und Cognttion zusteht, an 
die Kreis-Regierung eingesendet. 
Die Gemeinde" und Stiftungs-Rech- 
nungen der mit einem Magistrat besetzten 
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