Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Stábte und MWaͤrkte, welche einem gutsberr- 
li hen Gerichte untergeben sind, sollen vor 
der Einsendung an die Kreis-Regierung den 
Gutsherren oder ihren Gerichten zur Einsicht 
und Beyfügung ihrer allenfallsigen Erinne- 
rungen vorgelegt werden. 
. 10. 
Wegen der Verpachtung von Stiftungs- 
Realitchten an die mit der Curatel beauftrag- 
ten Gutsherren, ihre Beamten, und die 
Verwandten Beyder, so wie wegen der An- 
lehen von Stiftungs-Capitalien an eben diese 
Personen, wird das im P. 128, der oben an- 
geführten Verordnung ausgesprochene Ver- 
bot wiederhohlt. 
iti 
In den eigentlichen Gemeinde" Angele- 
genheiten steht den Herrschafts= und Patri- 
monial: Gerichten zu: die Leitung der Wahl 
der Gemeinde'Behörden, der Gemeinde- 
Vorsteher und der Pfleger, so wie der beson- 
dern Bevollmächtigten; die Bestätigung der 
Wahlen in den Rural-Gemeinden, und die Ein- 
weisung und Verpflichtung der Bestätigten. 
Bey den Maglstraten der grundherrlichen 
Städte und Märkte leiten die Gursherren 
durch einen eigenen Commissaire oder durch 
ihre Gerichts-Beamten die Wahl, erstatten 
an die Kreis-Regierung den Wahlbericht, 
und nehmen nach erfolgter Bestärigung die 
Verpflichtung und Einweisung der Bürger- 
meister vor. 
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G. 102. 
Bey denjenigen Gemeinde Verhandlun- 
gen, wozu die Genehmizung der vorgesetzien 
Gerichte verordnungsmaßig e forderlich ist, 
kann diese Genehmigung nur von den Herr- 
schafts-Gerichten ertheilt werden. Die Parrt- 
monial-Gerichte hi#gegen sind aaf das Reht 
der Ere#nnerung beschränkt, und müssen die 
fragliche Genehmigung von densenigen Land= 
gericht nerhehlen, welchen sie untergeben sind. 
S. 1403. 
In den Gemeinde" Angelegenheiten der 
Rural-Gemeinden bleibt zwar, nach H. 100. 
der oft gedachten Verordnung vom 17. May 
d. J., der Gemeinde-Vorsteher das Haupt- 
Organ des Gemeinde-Ausschußes; er leitet 
demnach und versammelt die Gemeinde, er- 
hohle ihre Beschlüsse, und verkündet die ihm 
von dem gutsherrlichen Gerichte mitgetheilten 
Königlichen Befehle und Verordnungen. 
Wo jedoch der gutsherrliche Gerichrshal- 
ter in der Gemeinde selbst seinen Wohnsitz hat, 
kann derselbe die Verkündung der Königlichn 
Verordnungen selbst vornehmen, so we auch 
die im obengedachren 6 loo dem Gemeinde= 
Vorsteher übertragene Führung und Bewah- 
rung des Gemeinde: Buchs, des Inventa- 
riums, der Concurrenz= Rille für die Aula- 
gen und des Lagerbuchs, da.n des Duplicts 
der Tauf Trau= und Stecb: Register selbst 
besorgen, wobey er aber den Gemeinde Vor- 
steher als seinen Gehülfen beyzuziehen verdun? 
den ist. In den übeigen von dem Sicze des
	        
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