259
Stábte und MWaͤrkte, welche einem gutsberr-
li hen Gerichte untergeben sind, sollen vor
der Einsendung an die Kreis-Regierung den
Gutsherren oder ihren Gerichten zur Einsicht
und Beyfügung ihrer allenfallsigen Erinne-
rungen vorgelegt werden.
. 10.
Wegen der Verpachtung von Stiftungs-
Realitchten an die mit der Curatel beauftrag-
ten Gutsherren, ihre Beamten, und die
Verwandten Beyder, so wie wegen der An-
lehen von Stiftungs-Capitalien an eben diese
Personen, wird das im P. 128, der oben an-
geführten Verordnung ausgesprochene Ver-
bot wiederhohlt.
iti
In den eigentlichen Gemeinde" Angele-
genheiten steht den Herrschafts= und Patri-
monial: Gerichten zu: die Leitung der Wahl
der Gemeinde'Behörden, der Gemeinde-
Vorsteher und der Pfleger, so wie der beson-
dern Bevollmächtigten; die Bestätigung der
Wahlen in den Rural-Gemeinden, und die Ein-
weisung und Verpflichtung der Bestätigten.
Bey den Maglstraten der grundherrlichen
Städte und Märkte leiten die Gursherren
durch einen eigenen Commissaire oder durch
ihre Gerichts-Beamten die Wahl, erstatten
an die Kreis-Regierung den Wahlbericht,
und nehmen nach erfolgter Bestärigung die
Verpflichtung und Einweisung der Bürger-
meister vor.
260
G. 102.
Bey denjenigen Gemeinde Verhandlun-
gen, wozu die Genehmizung der vorgesetzien
Gerichte verordnungsmaßig e forderlich ist,
kann diese Genehmigung nur von den Herr-
schafts-Gerichten ertheilt werden. Die Parrt-
monial-Gerichte hi#gegen sind aaf das Reht
der Ere#nnerung beschränkt, und müssen die
fragliche Genehmigung von densenigen Land=
gericht nerhehlen, welchen sie untergeben sind.
S. 1403.
In den Gemeinde" Angelegenheiten der
Rural-Gemeinden bleibt zwar, nach H. 100.
der oft gedachten Verordnung vom 17. May
d. J., der Gemeinde-Vorsteher das Haupt-
Organ des Gemeinde-Ausschußes; er leitet
demnach und versammelt die Gemeinde, er-
hohle ihre Beschlüsse, und verkündet die ihm
von dem gutsherrlichen Gerichte mitgetheilten
Königlichen Befehle und Verordnungen.
Wo jedoch der gutsherrliche Gerichrshal-
ter in der Gemeinde selbst seinen Wohnsitz hat,
kann derselbe die Verkündung der Königlichn
Verordnungen selbst vornehmen, so we auch
die im obengedachren 6 loo dem Gemeinde=
Vorsteher übertragene Führung und Bewah-
rung des Gemeinde: Buchs, des Inventa-
riums, der Concurrenz= Rille für die Aula-
gen und des Lagerbuchs, da.n des Duplicts
der Tauf Trau= und Stecb: Register selbst
besorgen, wobey er aber den Gemeinde Vor-
steher als seinen Gehülfen beyzuziehen verdun?
den ist. In den übeigen von dem Sicze des