Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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gutsherrlichen Gerichtshalters entfernten Ge- 
meinden verbletben diese Obliegenheiten dem 
Gemeinde-Vorsteher unrer der Aufsicht und 
Leitung des Erstern. 
&. vol. 
Wae die in dem O. l101. der nämlichen 
Verordnung bezeichneten Befugnisse und Ob- 
liegenheiten des Ausschusses in den Rural- 
Gemeinden anbelangt, so werden diese demsel- 
ben ausdrücklich vorbehalten, jedoch ebenfalls 
unter der Ausssche der gutsherrlichen Gerichte. 
§. 04. 
In Folge dessen haben die Herrschafts- 
und Patrimontal-Gerichte sowohl in Rural- 
Gemeinden, als in gurehèrrlichen Städten 
und Mäckten, wo ein Magistrat Jebilder ist, 
und den guteherrlichen Gerichten die Auf- 
nahme der Gemeinde-Glieder, der Bürger 
und Schutzverwar dten, dann die Gewerbs- 
Verleihungen zukommen, über diese Gegen- 
stände die Erinnerung und Einwilligung des 
Gemeinde-Au. schusses, oder des Magnstrats 
zu erhohlen. 
In dem Falle, daß die Ei #willi zung ohne 
hinreichende Giünde verweigert werden sollte, 
hat über die Verweigerung des Magistrats 
die Kreis-Regierung, über die Verwe#igerung 
des Gemeinde-Ausschusses aber haben die 
Landgerichte, als unmittelbar vorgesetzte hé- 
here Policey Behorden zu entscheiden. 
G. 10. 
Räcksschtlich der Dolicey-Sachen ste- 
hen in gutsherrlichen Bezirken und Orten 
die Gemeinde= Behörden, und insbesondere 
die Gemeinde: Vorsteher eben so unger den 
Herrschafts-Gerichten, wie die Gemeinde= 
Behörden und Vorsteher in den ur mittelbar 
Koöniglichen Bezirken und Orten unter den 
bLandgerichten. 
Den Patrimonial-Gerichten sind die Ges 
meinde-Worsteher in den gutsherrlichen Be, 
zirken ebenfalls nach allen policeylichen Be- 
Hiehungen untergeordnet. 
Die gutsherrlichen Gerichtshalter besor- 
gen aber die gesammte Dorfs= und Feld Poli- 
cey in den Orten ihres Amessitzes, mit Beyzies 
hung und Beyhülfe der Gemeinde Vorsteher. 
In den Gemeinden, welche außerhalb des 
Sitzes der gutsherrlichen Gerichte liegen, wird 
di besagte Dorfs= und Feld-Policey von den 
Gemeinde-Vorstehern versehen, unter Aufs- 
sicht und Leitung der gutsherrlichen Beamten, 
nach Inhalt der OG. 108 — 110, der mehr- 
mal angeführten Verordnung. 
§. 107. 
Den Gemeinde-Ausschüssen bleibt aus- 
schließend das Vermittelungs-Amt, und nebst 
dem, unter der Aussicht des betreffenden guts- 
herrlichen Gerichts die Ausübung des den 
Ausschüssen verordnungsmäßig zustehenden 
Straf= Rechts. 
C(18)
	        
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