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men auferlegt, und von den Patrimonial-
Gerichten nur in der Eigenschaft executiver
Behäörden beygetrieben worden sind.
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Desgleichen gebührt den Gerichtsherren
der Bezug von Tax-Geldern in Justize und
Policey Gegenständen, welche zur Competenz
der gutsherrlichen Gerichte gehören. Den
Gutsherren überhaupt verbleiben ferner, auch
abgesehen von der Gerichtsbarkeit, die Tar#e#n
für solche Ausfertigungen, welche bey Aus-
übung der ihnen im gegenwärtigen Edict zu-
gestandenen gutsherrlichen Rechte (60.4—
24.) anfallen.
In beyden Faͤllen ist sich jedoch nach den
bestehenden Tar-Ordnungen zu achten.
S. 114.
Der Vogehaber, wo er Herkommens ist,
gehört gleichfalls zu den gutsherrlichen Ge-
fällen, und die Gutsherren behalten densel-
ben, wenn auch die Gerichtsbarkeit an die
Koniglichen Behörden übergeht.
G. 115.
Wo sich die Gerichtsherren im Besitz des
Nachsteuer-Rechtes befinden, behalten sie
dasselbe gegen diejenigen nicht im deutschen
Bunde begriffenen Staaten, mit welchen keine
Freyzügigkeits-Verträge geschlossen sind; im
Innern des Relchs hingegen, gegen die Stag-
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ten des deutschen Bundes, und gegen andere
Staaten, mit welchen Freyzuͤgigkeits- Ver-
traͤge bestehen, findet es nicht statt.
S. 116.
Weg= und Brücken-Gelder, dann Zölle
stehen dem Gutsherrn nicht zu.
Desgleichen darf er weder die aus der per-
sönlichen Leibetgenschaft herrührenden durch
das Edict vom 31. August 1808 aufgehobe-
nen Gefälle beziehen, noch hat er Anspruch
auf das Heimfalls-Recht, die Confiscation
der Güter, und das erblos gewordene Privat-
Eigenthum. Die sich hierauf beziehenden
Verhandlungen werden von den Königlichen
Gerichtsstellen vorgenommen.
Die Stempel Ordnung muß von den guts-
herrlichen Behörden genau beobachtet wer:
den, und dieselben stehen rücksichtlich der
Stempel-Taxen mit den Kreis-Siegel-Aem-
tern, wohin insbesondere der Betrag dieser
Taxen von den errichteten Urkunden viertel-
jährig einzusenden ist, in den vorschriftsmäßi-
gen unmittelbaren Verhältnissen.
S. 117.
Die Herrschafts-Gerichte und Patrimo-
nial-Gerichte erster Classe sind befugt, von
ihren Gerichts Hintersassen, die zugleich ihre
Grundholden sind, die liquiden Gerichts= und
Grundgefälle, dann andere unbestrittene guts-
herrliche Leistungen in ihrem Bezirke, keines