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und das bis zur nächsten Erndte hin-
reichende Speise: Getreide; dann
2) bey Brauereyen ein, nach dem zur Zeit
der Fedeicommiß-Folge sich bezeigenden
Betrieb des Braugeschäfres, nothwen-
diger halbjähriger Vorrath.
G. 10.
Kann ein Fideicommiß auf das dazu
bestimmte Vermögen nicht sogleich gegrün-
det werden, so ist die Disposition gültig,
wenn dasselbe aus dem Vermögen entweder
für sich selbst, oder mittelst der inzwischen
anfallenden und als Capital anzulegenden
Früchte und Zinsen längstens in 20 Jahren
hergestellt werden kann.
Bis zur Erfüllung dieser Bedingung
soll ein solches Vermögen gleich dem Ver-
mögen der Minderjährigen unter Aussicht
des zuständigen Gerichtes verwaltet, das
baare Geld gegen hypothecarische Sicher-
heic verzinslich angelegt, und von dem Ap-
pellations= Gerichte, bey welchem diese Dis-
position in die Fideicommiß= Matrikel ein-
zutragen ist, dafür gesorgt werden, daß in:
nerhalb der vorbemerkten 20 Jahre das Fi#
deicommiß durch Ankauf eines dazu geeig-
neten Vermögens, oder durch dessen Frey-
machung von Lasten und Schulden, vollkom:
men gegründet werde.
G. 11.
In einer Familie können neben dem Fi-
deicommisse für die erstgebohrne Linie noch
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mehrere Fidelcommisse für die nachgebohr=
nen Linien errichtet werden.
S. 12.
Mit einem Fidelcommisse können beson-
dere Disepossetlonen zum Vorthell einzelner
Mieglieder des Geschlechts, z. B. für den
eschlechts-Aeltesten, für die nachgebohr-
nen Söhne, für Ausstattung der Tächter,
für den Unterhalt der Wirtwen und derglel-
chen, verbunden werden. Diese Anordnun-
gen sind als Lasten des Fidelcommisses zu
betrachten, für welche nach S. 5. ein be-
sonderer Fond ausgeworfen werden muß.
g. 13.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
Fideicommiß- Besitzers und der Mitglieder
der Familie in Ansehung des Fideicommis-
ses sind hauptsaͤchlich nach dem erklaͤrten
Willen des Stifters, so weit dessen An-
ordnungen dem gegenwaͤrtigen Edicte nicht
zuwider laufen, zu beurtheilen.
Eine Abaͤnderung dieser Dispositionen
findet nur unter den Voraussethzungen und
aus den Gruͤnden statt, unter welchen die
Aufloͤsung des Fideicommisses (§. 97.) ge-
stattet ist.
C. 14.
Alle Handlungen, welche sich auf die
Bestäeigung des Frdeicommisses beziehen,
oder sonst die Genehmigung des Gerichts
erfordern, so wie die Führung der Fidel-
commiß-Matcikel, sind dem Appellations=
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