Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gerichte zugewiesen, in dessen Bezirke das 
Fideicommiß" Vermäögen gelegen ist. Liegen 
die Güter unter verschiedenen Appellations= 
Gerichten, so ist dasjenige zuständig in 
dessen Bezirke sich das Hauptobject des Fi- 
deicommisses befindet. 
In Fideicommiß-= Sachen sollen die Ap- 
pellations = Gerichte durch Vorrufung der 
Betheiligten in Person oder durch Special= 
Bevollmächtigte in commissionellen Zusam- 
mentritten alle weitläusige Verhandlungen 
abzuschneiden suchen. 
Gegen die Eneschließungen der Appella- 
tions= Gerichte in Fideicommiß-Sachen fin- 
den Rechtsmittel wie in streitigen Reches 
sachen statt. 
K. 15. 
Andere Rechtsstreitigkeiten, welche über 
ein Familien Fideicommiß, oder über die 
dazu gehörenden Güter entstehen, bleiben 
den sonst zuständigen Gerichten überlassen. 
V. 16. 
Bey jedem Appellations-Gerichte wird 
eine eigene Matrikel geführt, welche die in 
dessen Bezirke befindlichen Familien-Fidei- 
commisse, mit einer vollständigen Anzeige 
des dazu gehörenden sowohl Grund= als 
andern Vermögens, dessen Ab= und Zugän- 
ge, die darauf haftenden Lasten und Schul- 
den, die zur Tilgung der Schulden und 
Ergänzung oder Vermehrung der Substanz 
festgesetzten Fristen, dann alle an dem Fl- 
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deicommisse mit Genehmigung des Gerichts 
vorgegangenen Veränderungen enehält. Je- 
der Betheiligte kann die Einsiche dieser Mar- 
trikel verlangen. 
Das Scaats-Ministerium der Justiz 
hat für die Anlegung und Fortsetzung der- 
selben besondere Obsorge zu tragen. 
II. Titel. 
Von Errichtung der Familien -Fideicommisse. 
G. 17. 
Familien-Fideicommisse können nur durch 
eine ausdrückliche Erklärung entstehen. 
S. 18. 
Von Seite des Constituenten wird zu 
dieser Erklärung bey einer Handlung unter 
den Lebenden das frepe Disposstions-Recht 
über sein Vermögen, und bey einer lettwil- 
ligen Verfügung die Fähigkeit zu testiren 
erfordert. 
. 10. 
Wer ein Familien-Fideicommiß gründer 
oder vermehrt, darf den Pflichtheil derjeni- 
gen, welche darauf nach den Gesetzen ein 
Recht haben, nicht verletzen. 
**i 
Der Pflichttheil wird erst bey dem Tode 
des Constituenten bestimme, wie sich in die- 
sem Zeitpunkte dessen Kinderzahl und dessen 
Vermögen, mit Einschluß des zum Fidei- 
commisse gewidmeten Vermögens, verhält.
	        
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