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Gerichte zugewiesen, in dessen Bezirke das
Fideicommiß" Vermäögen gelegen ist. Liegen
die Güter unter verschiedenen Appellations=
Gerichten, so ist dasjenige zuständig in
dessen Bezirke sich das Hauptobject des Fi-
deicommisses befindet.
In Fideicommiß-= Sachen sollen die Ap-
pellations = Gerichte durch Vorrufung der
Betheiligten in Person oder durch Special=
Bevollmächtigte in commissionellen Zusam-
mentritten alle weitläusige Verhandlungen
abzuschneiden suchen.
Gegen die Eneschließungen der Appella-
tions= Gerichte in Fideicommiß-Sachen fin-
den Rechtsmittel wie in streitigen Reches
sachen statt.
K. 15.
Andere Rechtsstreitigkeiten, welche über
ein Familien Fideicommiß, oder über die
dazu gehörenden Güter entstehen, bleiben
den sonst zuständigen Gerichten überlassen.
V. 16.
Bey jedem Appellations-Gerichte wird
eine eigene Matrikel geführt, welche die in
dessen Bezirke befindlichen Familien-Fidei-
commisse, mit einer vollständigen Anzeige
des dazu gehörenden sowohl Grund= als
andern Vermögens, dessen Ab= und Zugän-
ge, die darauf haftenden Lasten und Schul-
den, die zur Tilgung der Schulden und
Ergänzung oder Vermehrung der Substanz
festgesetzten Fristen, dann alle an dem Fl-
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deicommisse mit Genehmigung des Gerichts
vorgegangenen Veränderungen enehält. Je-
der Betheiligte kann die Einsiche dieser Mar-
trikel verlangen.
Das Scaats-Ministerium der Justiz
hat für die Anlegung und Fortsetzung der-
selben besondere Obsorge zu tragen.
II. Titel.
Von Errichtung der Familien -Fideicommisse.
G. 17.
Familien-Fideicommisse können nur durch
eine ausdrückliche Erklärung entstehen.
S. 18.
Von Seite des Constituenten wird zu
dieser Erklärung bey einer Handlung unter
den Lebenden das frepe Disposstions-Recht
über sein Vermögen, und bey einer lettwil-
ligen Verfügung die Fähigkeit zu testiren
erfordert.
. 10.
Wer ein Familien-Fideicommiß gründer
oder vermehrt, darf den Pflichtheil derjeni-
gen, welche darauf nach den Gesetzen ein
Recht haben, nicht verletzen.
**i
Der Pflichttheil wird erst bey dem Tode
des Constituenten bestimme, wie sich in die-
sem Zeitpunkte dessen Kinderzahl und dessen
Vermögen, mit Einschluß des zum Fidei-
commisse gewidmeten Vermögens, verhält.