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&§ 21.
Den zum Pflichteheil Berechtigken kann
dasjenige, was ihnen durch das Fideicom=
miß zugewiesen wied, in den Pflichttheil an-
gerechnet, und selbst der ganze Pflichteheil
des ersten Institulrten mie der Fideicommißt-
Eigenschaft belegt werden, wenn dieses so
geschiehe, daß er die Wahl haf, ob er das
Fldeicommiß mie Belastung des Pflichttheils,
oder den Pflichttheil allein ohne Belastung,
aber auch ohne die Fldeicommiß= Folge an-
nehmen will.
22.
Ein Familien-Fideicommiß wird erst
1) durch gerichtliche Bestätigung und
2) durch die Eintragung in die Fideicom=
miß: Matrikel wirksam.
. 253.
Die Bestätigung wird in einer bey dem
betreffenden Appellations-Gerichte von den
Bethelligten, oder im Fall eines durch letzten
Willen bestimmeen Fideicommisses von denje-
nigen, welchen dessen Bollzug obliege, zu
übergebenden Vorstellung nachgesucht.
§. 27.
Mit dieser Vorstellung ist
1) die Urkunde, welche die fideicommissari-
sche Disposition enthält, entweder in
Urschrift, oder in einer gerichtlich ber
glaubigten Abschrift, und eine umständ-
liche Anzeige aller Bestandtheile des
Fideicemmisseo vorzulegen, daben
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2) gerichtlich zu beurkunden, daß der Fidel-
commiß-Stifter bisher der unbestrittene
Eigenthümer des zum Fideicommisse be-
stimmten Grundvermögens war; ferner
) nachzuweisen, daß das zum Fideicom=
misse bestimmte Vermäögen schon dermal
oder wenigstens in der Zukunft zur Grün-
dung eines Familien Fidelcommisses
(8#. 2 bie 7.) geeignet sey, worüber
in Ansehung des Grundvermögens be-
glaubigte Auszüge aus den Steuer-Re-
gistern beyzulegen sind;
4) bev den durch letzwillige Verfügung er-
richteten Fideicommissen ist zu beweisen,
daß diese Verfügung von den Bethei-
ligten als rechtsgültig anerkanne und
kein Notherbe an seinem Pflichttheil
verletzt seh; endlich sind
5) die erfoderlichen Beweise der persönlichen
Fähigkeie derjenigen, zu deren Wortheil
das Fideicommiß errichtet wurde, bey
zulegen.
§. 25.
Zeigen sich bey der vorldusigen Prüfung
dieses Gesuches Anstände und Mängel, so“
sollen sie den Bethelligten eröffnet, und diese
zur Hebung der Anstände und Ergänzung
des Mangelnden innerhalb eines bestimmten,
jedoch auf Ansuchen zu verlängernden Ter-
mins, aufgefordert werden.
26.
Das Afppellations. Geriche hat von den
Gerichten und Hypotheken= Aemtern, in de,