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ren Bezirke die zum Fidelcommiß bestimm-
ten Güter liegen, Zeugnisse abzuverlangen,
ob und mit welchen Hypotheken sie belaster
seven, auch denjenigen, welche hinsichtlich
des zum Fideicommisse bestimmten Vermoͤ-
gens perfönliche oder hypothecarische Forde-
rungen zu machen haben, und zwar den un-
bekannten Gldubigern durch Edictal-Ladung,
zu deren Angabe einen präelusiven Termin
von sechs Monaten unter dem Rechtsnach,
theile vorzusetzen, daß nach Verstreichung
desselben das obgedachte Vermêögen als ein
Familien-Fibeicommiß würde immatriculirt
werden, folglich dieselben wegen der nicht
angezeigten Forderungen sich nich" mehr an
die Substanz des Fideicommiß Vermögens,
sondern nur an das Allodial: Vermögen des
Schuldners oder in dessen Ermanglung an die
Früchte des Fldeicommisses zu halten, berechtigt
seon sollren, und selbst hier nur unter der
Beschränkung, daß sie denjenigen Gldubigern
nachgehen, welche sich innerhalb des gedach-
ten Termins gemeldet haben. Die Edictal-
Ladung soll dreymal in zweymonatlichen Zwi-
schenrdumen in öffentliche Blätter eingerückt
werden.
§ 27.
Werden nach erfolgter gerichtlicher Be-
kanntmachung Forderungen vorgebracht, für
welche das zum Fideicommiß bestimmte Ver-
mögen haftet, so soll das Gericht den Gläu-
bigern den Zustand dieses Vermögens eröff-
nen, und sich bestceben, zwischen ihnen und
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den Fideicommiß Folgern eine Uebereinkunft
zu Stande zu bringen. Die Forderungen,
welche ein Gldubiger auf dem Fideicommisse
stehen läße, können die Eigenschaft einer Fi-
deicommiß-Schuld erster Classe erhalten; jes
doch muß nicht nur das im G. 2. bestimmte
Grundvermäögen unbeschwert bleiben, sondern
auch für diese Schulden ein Tilgungsplan
(P. 60.) entworfen, und nach erfolgter ger
richtlichen Bestärigung der Fideicommiß. Ma-
trikel einverleibt werden.
G. 28.
Wenn sich entweder gleich bey der Errich-
tung oder bey den nur bedingt bestätigten
Fideicommissen (F. 20.) in der Folge ein
Mangel an dem, zur Gründung eines Fa-
milien: Fideicemmisses nothwendigen Vermb-
gen bezeigt; so konnen diejenigen, welche zum
Fiveicommisse berufen sind, das Mangelnde
entweder aus eigenem Vermäögen oder durch
Verwendung der Früchte zur Vermehrung
der Substanz vach der im C. 10 enthaltenen
Bestimmung ergänzen, und hierdurch die
fideicommissarische Disposition aufrecht erhal-
ten. Kann die Disposition als Familien=
Fideicommiß nicht bestehen, so bleibt sie als
eine fideicommissarische Substitutien (G. 100)
gültig.
. 20.
Nach geendigter Instruction ist die Er-
richrung des Fideicommisses in wiederholte
und nähere Prüfung zu nehmen, und von