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g. 34.
In Ansehung der zur Errichtung eines
Fideicommisses nothwendigen Vermoͤgens
kommen die Vorschriften des ersten Titels
zur Anwendung.
g. 35.
Bey der Bildung eines solchen Fidei-
commisses ist der Constituent aus dem vor-
maligen Fideicommiß--Vermoͤgen, soweit er
daran die fideicommissarische Eigenschaft er-
neuert, seinen Notherben zwar keinen Pflicht-
theil schuldig; ihnen gebührt jedoch in Er-
manglung eines andern Vermêägens aus dem
Fideicommisse nicht nur eine verhältnißma-
ßige Altmentation, sondern auch dessen Töch-
tern bey der Verehelichung eine buständige,
den vormaligen Fideicommiß-Rechten ange-
messene Aussteuer.
S. 36.
Dagegen dürsen zum Schaden des Pflicht-
theiles, welcher den Notherben aus dem
übrigen Vermögen des Constituenten ge-
bühre, die Schulden desselben nicht auf
das Allodlal-Vermögen allein hingewiesen,
sondern sie sollen, was die Ausmessung des
Pflichttheiles angehet, zwischen dem Ver-
mögen, an welchem der Fideicommiß= Ver-
band erneuert wird, und zwischen dem übri-
gen Vermögen in folgender Art vertheilt
werden:
1) die alten Fideicommiß-Schulden, und
die nach gegenwärtigem Edicte als Fi-
deicommiß-Schulden le Classe anzuse-
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benden, dürfen von dem Allodial-
Vermägen nicht abgezogen werden;
Ven den öbrigen Schulden des Con-
stieuenten aber wird nach dem Ver#-
häálmiße, in welchem das Allodial-Ver-
mögen, und das zum neuen Fideicom=
misse verwendete vormalige Fldeicommiß-
Vermögen gegen einander steher, aus-
geschlagen, wie viel davon auf das
Fideicommiß oder auf das Allodial-
Vermögen fällt, und hiernach wird das
Pflich#theil berechnet.
g. 37. .
Die Erneuerung vormaliger Fideicom-
misse findet bloß für die Descendenten der
dermaligen Constituenten statt, auch tritt und
ter diesen Descendenten die bey dem vori-
gen Freicommisse bestandene Successions=
Ordnung wieder ein, soferne nicht die Be-
theiligten sich zu einer andern Successions=
Ordnung verstehen.
Wenn jedoch mehrere Linien einer Fa-
milie vormals verschiedene Fideicommisse un-
ter einem gemeinschaftlichen sideicommissa-
rischen Verbande besessen haben, und die-
sen Verband unter sich wieder herstellen, oder
die vormaligen verschiedenen Fideicommisse
in ein Familien-Fideicommiß rereinigen wol-
len, so kann die Ernenerung des Fideicom=
misses auch darauf erstreckt werden.
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Alle andern Substitutionen und Regre-
dient= Ansprüche, welche durch die frühern