Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Geseßze mit Aufhebung der Familten-Fidei- 
commisse für erloschen erklärt wurden, blei- 
ben erloschen, wenn auch aus dem vorma- 
ligen Fideicommisse dem gegenwärtigen Edicte 
gemäß ein neues Fideicommiß gebildet wird. 
G. 30. 
Die Glubiger des Constituenten können 
sich bey dieser Erneuerung an das neu ge- 
bildete Fideicommiß in der Artc halten, daß 
1) jene Forderungen, welche entweder nach 
den vormaligen Fideirommiß-Nechten, 
oder nach dem gegenwärtigen Edicte 
auf der Substanz des Fideicommisses 
haften, desgleichen jene Schulden, wel- 
che nach der gesetzlichen Aufhebung der 
Familien-Fideicommisse unter ausdrück- 
licher Verpfändung eines vormaligen 
Fideicommiß Gutes contrahirt wurden, 
ale Fideicommiß-Schulden erster Classe; 
alle übrigen Schulden aber als Fidei- 
commiß-Schulden zweyter Classe ange- 
sehen werden. 
S. 10. 
Bey Bildung dieser neuen Fideicom- 
misse tritt die im Titel II. G# 23 —30. 
vorgeschriebene gerichtliche Instruction und 
Bestätigung ein. Mit dem Gesuche um die 
Bestchigung ist der Beweis zu verbinden, 
daß das zum neuen Fideicommiß bestimmte 
Vermögen vor Auflösung der Fideicommisse 
die Eigenschaft eines Fidelcommiß oder 
Stamm, Gutes an sich getragen habe, und 
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die Erbfolge anzuzeigen, welche dabey vor- 
mals statt gefunden hat, oder kuͤnftig statt 
finden soll. 
41. 
Die im gegenwärtigen Titel enthaltene 
Begünstigung der Fideicommiß= Errichtung 
aus dem vormaligen Stamm oder Fidei- 
commiß-Vermögen ist auf die Dauer von 
zwey Jahren, von Bekanntmachung des 
gegenwärtigen Edictes an gerechnet, derge- 
stalt beschrinkt, das nur diejenigen Fidei- 
commisse hiernach beurtheilt werden, bey 
welchen der Besiber innerhalb dieses Zeit- 
raumes entweder bey Gericht durch das 
Gesuch um BDestátigung (GP. 27.) erkläre 
hat, daß er aus dem vormaligen Fidelcom- 
miß Vermögen ein neues Fideicommiß bil- 
den wolle, oder für welche der Besitzer, 
wenn er während der zwey Jahre stirbe, 
die bestimmte schriftliche Erklärung hinter- 
läße, daß aus dem vormaligen Fldelcommiß- 
Vermägen ein neues Fideicommiß gebildet 
werden soll. 
IV. Titel. 
Von den Rechten und Verbindlichkeiten, welche 
aus dem Fideicommiß-Verbande entspringen. 
S. 42. 
Das Eigenthum des Fideicommiß-Ver- 
mögens steht nicht dem jedesmaligen Besi- 
b'er desselben allein, sondern auch den üb- 
rigen zur Nachfolge Berechtigten (Anwär, 
tern) zu. 
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