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Geseßze mit Aufhebung der Familten-Fidei-
commisse für erloschen erklärt wurden, blei-
ben erloschen, wenn auch aus dem vorma-
ligen Fideicommisse dem gegenwärtigen Edicte
gemäß ein neues Fideicommiß gebildet wird.
G. 30.
Die Glubiger des Constituenten können
sich bey dieser Erneuerung an das neu ge-
bildete Fideicommiß in der Artc halten, daß
1) jene Forderungen, welche entweder nach
den vormaligen Fideirommiß-Nechten,
oder nach dem gegenwärtigen Edicte
auf der Substanz des Fideicommisses
haften, desgleichen jene Schulden, wel-
che nach der gesetzlichen Aufhebung der
Familien-Fideicommisse unter ausdrück-
licher Verpfändung eines vormaligen
Fideicommiß Gutes contrahirt wurden,
ale Fideicommiß-Schulden erster Classe;
alle übrigen Schulden aber als Fidei-
commiß-Schulden zweyter Classe ange-
sehen werden.
S. 10.
Bey Bildung dieser neuen Fideicom-
misse tritt die im Titel II. G# 23 —30.
vorgeschriebene gerichtliche Instruction und
Bestätigung ein. Mit dem Gesuche um die
Bestchigung ist der Beweis zu verbinden,
daß das zum neuen Fideicommiß bestimmte
Vermögen vor Auflösung der Fideicommisse
die Eigenschaft eines Fidelcommiß oder
Stamm, Gutes an sich getragen habe, und
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die Erbfolge anzuzeigen, welche dabey vor-
mals statt gefunden hat, oder kuͤnftig statt
finden soll.
41.
Die im gegenwärtigen Titel enthaltene
Begünstigung der Fideicommiß= Errichtung
aus dem vormaligen Stamm oder Fidei-
commiß-Vermögen ist auf die Dauer von
zwey Jahren, von Bekanntmachung des
gegenwärtigen Edictes an gerechnet, derge-
stalt beschrinkt, das nur diejenigen Fidei-
commisse hiernach beurtheilt werden, bey
welchen der Besiber innerhalb dieses Zeit-
raumes entweder bey Gericht durch das
Gesuch um BDestátigung (GP. 27.) erkläre
hat, daß er aus dem vormaligen Fidelcom-
miß Vermögen ein neues Fideicommiß bil-
den wolle, oder für welche der Besitzer,
wenn er während der zwey Jahre stirbe,
die bestimmte schriftliche Erklärung hinter-
läße, daß aus dem vormaligen Fldelcommiß-
Vermägen ein neues Fideicommiß gebildet
werden soll.
IV. Titel.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten, welche
aus dem Fideicommiß-Verbande entspringen.
S. 42.
Das Eigenthum des Fideicommiß-Ver-
mögens steht nicht dem jedesmaligen Besi-
b'er desselben allein, sondern auch den üb-
rigen zur Nachfolge Berechtigten (Anwär,
tern) zu.
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