Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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G. as. 
Der Fideicommiß= Besitzer kann eigen- 
mächtig das Fideicommiß mit einer neuen 
bleibenden Bürde oder Dienstbarkeit nicht 
belegen, eben so wenig die zum Fideicom= 
misse gehörigen Güter durch Tausch, Ver- 
kauf, Vergleich, oder auf andere Weise 
verdußern. Verpachtungen, die auf mehr 
als neun Jahre abgeschlossen sind, verbin- 
den den Nachfolger nicht. 
g. 40. 
Zu allen Veräußerungen, desgleichen zu 
allen Veränderungen an der Substanz des 
Fideicommisses, z. B. durch Ankauf eines 
Gutes aus den vorhandenen Fideicommiß- 
Capitalien, durch Ablösung fruchrbringen- 
der Real-Rechte, wird nach Vernehmung der 
Anwärter die Genehmigung des Gerichts 
erfordert. 
—*m 
Sind mit einem Fideicommisse lehen, 
erbzins= oder erbrechtsbare Güter verbun- 
den, so muß auch noch die Einwilligung 
des Kehen= oder Grundherrn, und hinsscht- 
lich der durch Königl. Dotation gegründe" 
ten Fideicommisse die Königl. Einwilligung 
vother erhohlt werden. 
S. 51. 
Das Gericht muß alle bekannten An- 
wärter, und wenn sie minderséhrig oder ab- 
wesend sind, ihre Curatoren, dann den Ver- 
treter des Fideicommisses, wenn einer be- 
— — 
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stellt ist, daruͤber vernehmen, alle Verhaͤlt- 
nisse genau pruͤfen, und nach reifer Eiwaͤ- 
gung der Gründe die Genehmigung erthei- 
len oder abschlagen. 
g. 52. 
Jede Veraͤußerung oder Belastung der 
Substanz des Fideicommisses ohne Geneh- 
migung des Gerichts ist nichtig, und kann 
nicht nur von jedem Fideicommiß-Folger, 
sondern auch von jedem Anwärter, so wie 
von dem Vertreter des Fideicommisses, wenn 
einer bestellt ist, selbst von jenen Anwärtern, 
welche in die Verdußerung oder Belastung 
eingewilliget haben, und von ihren Nach- 
kommen angefochten, und das Veräußerte, 
wenn es in unbeweglichen Gütern besteher, 
von jedem dritten Inhaber zurückgefordert 
werden. In wie ferne die Vindication be- 
weglicher Sachen gegen den dritten Inha- 
ber state finde, oder der Schuldner eines 
zum Fideicommisse gehörigen Capitals durch 
Zahlung an den Fideicommiß-Besitzer von 
der Schuld befeeynt werde, ist nach den Ci- 
vil Gesehen zu beurtheilen. Die vindicirten 
Bestandtheile des Fideicommisses sollen wie- 
der mit demselben vereinigt werden. 
F. 55. 
Fie die Allodial-Schulden des Fidei= 
commiß= Besitzers haftet die Substanz des 
Fideicommisses nicht, und selbst dessen Früchte 
können dafür nicht weiter in Anspruch ge- 
nommen werden, als sie dem schuldenden 
Besitzer nach Abzug der Fideicommiß-Lasten 
(20“)
	        
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