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fuͤr Unser Aerar hervorgehen muͤssen, sind
Uns keineswegs entgangen; und nachdem
inzwischen nicht nur die wesentlichsten Hin-
dernisse, welche früher der Vorrückung der
Mauthlinie an die dußern Grenzen des Un-
ter-Mainkreises entgegenstanden, verschwun-
den, sondern von Unserer Regierung die-
ses Kreises auch alle übrigen hierbey zu be-
rücksichtigenden Verhältnisse gehörig aufge-
kläret sind; so verordnen Wir nach Berneh-
mung Unseres Staats-Rathes, wie folge:
I.
Mit Anfang des Monats May des
laufenden Jahres wird die in den altern
Kreisen Unseres Königreiches bestehende
Mauthverfassung auf sämmrliche Landes-
theile, welche dermalen den Unter-Main=
kreis bilden, ausgedehnt, und die Mauthli-
nie an die äußern Grenzen dieses Kreises
vorgerückt.
II.
In Folge dieser Anordnung cessiren von
dem ebenbemeekten Zeitpunkte an alle Zoll=
und Weggelds-Postirungen zwischen den dl;
tern Kreisen und dem Unter -Mainkreise
sowohl, als im Innern und an den dußern
Grenzen des Unter-Mainkreises.
III.
Auf gleiche Weise sollen von obigem
Jeitpunkte an theils in Folge gegenwärtiger
Verfügung, theils in Gemäßheit Unserer
Declaration vom 10. März 1817 die Land-
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und Wasser-Zölle, welche die Fürsten von
Eöwenstein-Werthheim-Nosen-
berg, die Fürsten von L5wenstein=
Werthheim-Freudenberg, und der
Graf von Ingelheim bioher in dem Un-
serer Souverainität unterworfenen Gebiete
erhoben haben, gegen die Entschädigung ces=
siren, welche Wir den Fürsten von 85,
wenstein bepyder Linien bereits ausgemit-
telt und angewiesen haben, und dem Grafen
von Ingelheim ohne Verzug anweisen
werden, so bald er den Ertrag seines bisher
innegehabten Zolles gehörig nachgewiesen ha-
ben wird.
IV.
Nicht minder sollen die Marktrechte
der Städte Aschaffenburg und Mil-
teuberg cessiren.
V.
Auch das zu Miltenberg Uns zu-
stehende Ueberschlags-Recht wollen
Wir aufgehoben haben.
VI.
An die Stelle der nach den vorherge-
henden Bestimmungen an den dußern Gren-
zen und im Innern des Unter:Mainkreises
cessirenden Zoll-, Hall: und Weggelds-Sca=
tionen aller Art treten die Grenz= Mauth-
Postirungen, und Halldmeer, welche die ges
genwärtiger Verordnung angefügte Ueber-
sicht zu entnehmen giebt.
VII.
Von dem Tage an, wo diese Manth-
mnm und HallAenter ihre Functio-
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