Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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fuͤr Unser Aerar hervorgehen muͤssen, sind 
Uns keineswegs entgangen; und nachdem 
inzwischen nicht nur die wesentlichsten Hin- 
dernisse, welche früher der Vorrückung der 
Mauthlinie an die dußern Grenzen des Un- 
ter-Mainkreises entgegenstanden, verschwun- 
den, sondern von Unserer Regierung die- 
ses Kreises auch alle übrigen hierbey zu be- 
rücksichtigenden Verhältnisse gehörig aufge- 
kläret sind; so verordnen Wir nach Berneh- 
mung Unseres Staats-Rathes, wie folge: 
I. 
Mit Anfang des Monats May des 
laufenden Jahres wird die in den altern 
Kreisen Unseres Königreiches bestehende 
Mauthverfassung auf sämmrliche Landes- 
theile, welche dermalen den Unter-Main= 
kreis bilden, ausgedehnt, und die Mauthli- 
nie an die äußern Grenzen dieses Kreises 
vorgerückt. 
II. 
In Folge dieser Anordnung cessiren von 
dem ebenbemeekten Zeitpunkte an alle Zoll= 
und Weggelds-Postirungen zwischen den dl; 
tern Kreisen und dem Unter -Mainkreise 
sowohl, als im Innern und an den dußern 
Grenzen des Unter-Mainkreises. 
III. 
Auf gleiche Weise sollen von obigem 
Jeitpunkte an theils in Folge gegenwärtiger 
Verfügung, theils in Gemäßheit Unserer 
Declaration vom 10. März 1817 die Land- 
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und Wasser-Zölle, welche die Fürsten von 
Eöwenstein-Werthheim-Nosen- 
berg, die Fürsten von L5wenstein= 
Werthheim-Freudenberg, und der 
Graf von Ingelheim bioher in dem Un- 
serer Souverainität unterworfenen Gebiete 
erhoben haben, gegen die Entschädigung ces= 
siren, welche Wir den Fürsten von 85, 
wenstein bepyder Linien bereits ausgemit- 
telt und angewiesen haben, und dem Grafen 
von Ingelheim ohne Verzug anweisen 
werden, so bald er den Ertrag seines bisher 
innegehabten Zolles gehörig nachgewiesen ha- 
ben wird. 
IV. 
Nicht minder sollen die Marktrechte 
der Städte Aschaffenburg und Mil- 
teuberg cessiren. 
V. 
Auch das zu Miltenberg Uns zu- 
stehende Ueberschlags-Recht wollen 
Wir aufgehoben haben. 
VI. 
An die Stelle der nach den vorherge- 
henden Bestimmungen an den dußern Gren- 
zen und im Innern des Unter:Mainkreises 
cessirenden Zoll-, Hall: und Weggelds-Sca= 
tionen aller Art treten die Grenz= Mauth- 
Postirungen, und Halldmeer, welche die ges 
genwärtiger Verordnung angefügte Ueber- 
sicht zu entnehmen giebt. 
VII. 
Von dem Tage an, wo diese Manth- 
mnm und HallAenter ihre Functio- 
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