Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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welche das Gericht den folgenden Bestim- 
mungen gemaͤß nach Vernehmung der An- 
waͤrter genehmiget hat. 
ð. 59. 
Ein bestehendes Fideicommiß kann mit 
einer Fideicommiß-Schuld zweyter Classe 
nur dann beschwert werden, wenn der Fidei- 
commiß- Inhaber zur Bestreitung nothwen- 
diger und unvermeidlicher, die Substanz 
des Fideicommisses selbst nicht betreffender 
Ausgaben (§. 56.) in Ermanglung hinrei- 
chenden Allodial Vermoͤgens einer Capitals- 
Aufnahme bedarf, und wenn bey dem Fi- 
deicommisse außer dem erforderlichen Betra- 
ge des Grundvermögens (C. 2.) noch ein 
weiteres fruchtbringendes Vermögen (N#. 5. 
6.) vorhanden ist, dieser Ueberschuß auch 
nach Abzug aller darauf bereits haftenden 
Lasten und Schulben durch die neue Schuld 
nicht über ein Drittheil beschwert wird, 
vorbehaltlich dessen, was der Constienent 
besonders verfügt hat. 
Dabey ist in Ansehung der unbeweglit 
chen Güter nicht der Schätungs= Preiß, 
sondern das Steuer-Capital zur Nichtschnur 
zu nehmen. 
G. 6öo. 
In die zur Aufnahme einer Fideicom= 
miß= Schuld zweyter Classe sich eignenden 
Ausgaben gehören die erweislich durch Krank- 
heit, höhere Auslagen für Erziehung oder 
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Versorgung mehrerer Kinder, Ausstattung 
der Töchter, Antritt eines Civill= oder Mi- 
litaireDienstes, eintretende Verehelichung, 
Unglücksfälle in der Oeconomie, oder schwere# 
Kriegslasten verursachten außerordentlichen 
Kosten, welche weder aus den Früchten des 
Fidelcommisses, noch aus dem Allodial-Ver- 
mögen bestricten werden können. 
. 61. 
Das Gericht hat bey jedem Gesuche um 
Bewilligung einer Fideicommiß = Schuld 
zweyter Classe hierüber den nächsten Fidei- 
commiß, Nachfolger, die Anwärter, und den 
Vertreter des Fideicommisses, wenn einer 
bestellt ist, nach G. 51. zu vernehmen, und 
wenn sie in die Schuld einwilligen, ohne 
erhebliche Gründe die Genehmigung nicht 
zu versagen, dagegen aber auch diese im 
Falle eines von demselben erfolgeen Wider= 
spruches ohne hinreichende Gründe nicht zu 
ertheilen, und dabey besonders auf die Ver- 
anlassung der Schuld, auf den Betrag des 
noch unbeschwerten Vermögens, und die da- 
durch gegründete Erwartung ihrer frühern 
Tilgung, auf die im Zahlungs Plan bestimm- 
ten kürzern oder längern Fristen und auf 
die Beschaffenheit des Widerspruchs ihr Au- 
genmerk zu richten. 
g. 62. 
Fuͤr Fideieommiß-Schulden, sie seyen 
erster oder zweyter Classe, haftet das Allo-
	        
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