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dial-Vermögen des Besitzers, außer den ihm
zukommenden Früchten niche, sondern sie ge-
hen mit dem Fideicommisse auf jeden Nach-
folger über, dem jedoch der Regreß gegen
das Allodium des Vorgängers vorbehalten
bleibt, wenn dieser entweder mit den im
Tilgungsplane bestimmten Fristen im Rück-
stande geblieben ist, oder bey Fideicommiß-=
Schulden zwenter Classe zum Ersaß aus
seinem Allodial-Wermögen sich ausdrücklich
verpflichtet hat.
C. 63.
In Ansehung der mit einem Fideicom=
misse verbundenen behen kommen die Be-
Ktimmungen des Lehen-Edicts über Lehe#-
Schulden zur Anwendung.
S. 6.
Die vorhandenen Fideicommiß= Capita=
lien können für solche Auslagen, welche un-
ter die Fideicommiß Schulden erster Elasse
gehören, mit Genehmigung des Gerichts
nach Vernehmung der Anwärter, desglei-
chen in den §F. 01. bestimmten Fällen un-
ter den dertselbst enthaltenen Beschränkun-
gen und Voraussetzungen, vorbehaltlich der
im G. 60. bestimmten Rückzahlung, ein
gezogen und verwendet werden.
C. 65.
Die Verdußerung der zu einem Fidei-
commisse gehörenden Grundstücke und Real-
Rechte kann nur mit Einwilligung des Ges
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richts in dem Falle statt finden wenn die
Gldubiger wegen Fideicommiß= Schulden er-
ster Classe auf die Zahlung dringen, und
nach Vernehmung der Anwärter sich bezeige,
daß sie auf andere Weise nicht befriediger
werden können.
Insbesondere darf das Grundvermägen,
worauf das Fideicommiß ruhet, nicht ver-
dußert werden, so lange noch unter dem
Fideicommiß-Vermäögen andere zur Zahlung
dieser Schulden hinreichende Objerte sich be-
finden.
C. 60.
Außer diesem Falle können solche Im-
mobilien und Real-Rechte nicht anders als
mie Einwilligung aller bekannten Anwär=
ter und des Fideicommiß= Verereters, wenn
einer bestellt ist, sodann mit Genehmigung
des Geriches verdußert, und diese Geneh-
migung kann nur aksdann ertheilt werden,
wenn die Veräußerung dem Fideicommisse
einen beträchtlichen und bleibenden Nutzen
gewaͤhrt.
g. 67.
Die zum Fideicommisse gehoͤrigen grund-
herrlichen Rechte können zwar durch gemein-
sames Einverständniß des Grundherrn und
des Grundholden abgelöser, sie sollen aber
wo möglich in eine beständige Rente an Ge-
treide verwandelt werden.